Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.§. 263. Wucher. indem namentlich hervorgehoben wurde, daß es nicht ganz unzweifelhaftsei, ob das Verheimlichen oder Entziehen von Vermögensstücken unter den Begriff des Betrugs in dem Sinne des Gesetzbuchs falle, und jedenfalls nur durch ausdrückliche Vorschrift die Strafe des qualifizirten Betruges für solche Handlungen begründet werde. t) -- In dem ver- einigten ständischen Ausschuß wiederholte sich der Streit. Die vorbe- rathende Abtheilung beantragte im Wesentlichen aus denselben Gründen, welche schon in der Staatsraths-Kommission geltend gemacht waren, die Streichung der angeführten Bestimmungen, und es wurde noch in den weiteren Verhandlungen bemerkt, daß, soweit eine vorsätzliche Benach- theiligung der Gläubiger stattfinde, die allgemeinen Strafbestimmungen über den Betrug ausreichten, was von anderer Seite in Zweifel ge- zogen wurde. Der Ausschuß erklärte sich für die Beibehaltung der Paragraphen, u) welche der Entwurf von 1850. aber weggelassen hat. In der Kommission der ersten Kammer wurde nun zwar ein Antrag auf deren Wiederherstellung gemacht; er fand jedoch keine Unterstützung, da die Praxis ähnliche Bestimmungen bereits abolirt habe, der That- bestand schwer festzustellen sei, und die Vorschriften über den Betrug in der Regel auch hier ausreichen würden. v) Fünfundzwanzigster Titel. Strafbarer Eigennutz. §. 263. Wer sich von seinen Schuldnern höhere Zinsen, als die Gesetze zulassen, Unter der Bezeichnung "strafbarer Eigennutz" sind in diesem Titel t) Revision von 1845. III. S. 57. 58. u) Verhandlungen. IV. S. 332--37. v) Bericht der Kommission der ersten Kammer zu §. 261. -- Allge-
meine Bestimmungen über den Betrug beim Konkurse enthalten übrigens Hessisches Strafgesetzb. Art. 402. -- Badisches Strafgesetzb. §. 465. 466., obgleich sie den Bankerutt auch nur bei Handeltreibenden annehmen. §. 263. Wucher. indem namentlich hervorgehoben wurde, daß es nicht ganz unzweifelhaftſei, ob das Verheimlichen oder Entziehen von Vermögensſtücken unter den Begriff des Betrugs in dem Sinne des Geſetzbuchs falle, und jedenfalls nur durch ausdrückliche Vorſchrift die Strafe des qualifizirten Betruges für ſolche Handlungen begründet werde. t) — In dem ver- einigten ſtändiſchen Ausſchuß wiederholte ſich der Streit. Die vorbe- rathende Abtheilung beantragte im Weſentlichen aus denſelben Gründen, welche ſchon in der Staatsraths-Kommiſſion geltend gemacht waren, die Streichung der angeführten Beſtimmungen, und es wurde noch in den weiteren Verhandlungen bemerkt, daß, ſoweit eine vorſätzliche Benach- theiligung der Gläubiger ſtattfinde, die allgemeinen Strafbeſtimmungen über den Betrug ausreichten, was von anderer Seite in Zweifel ge- zogen wurde. Der Ausſchuß erklärte ſich für die Beibehaltung der Paragraphen, u) welche der Entwurf von 1850. aber weggelaſſen hat. In der Kommiſſion der erſten Kammer wurde nun zwar ein Antrag auf deren Wiederherſtellung gemacht; er fand jedoch keine Unterſtützung, da die Praxis ähnliche Beſtimmungen bereits abolirt habe, der That- beſtand ſchwer feſtzuſtellen ſei, und die Vorſchriften über den Betrug in der Regel auch hier ausreichen würden. v) Fünfundzwanzigſter Titel. Strafbarer Eigennutz. §. 263. Wer ſich von ſeinen Schuldnern höhere Zinſen, als die Geſetze zulaſſen, Unter der Bezeichnung „ſtrafbarer Eigennutz“ ſind in dieſem Titel t) Reviſion von 1845. III. S. 57. 58. u) Verhandlungen. IV. S. 332—37. v) Bericht der Kommiſſion der erſten Kammer zu §. 261. — Allge-
meine Beſtimmungen über den Betrug beim Konkurſe enthalten übrigens Heſſiſches Strafgeſetzb. Art. 402. — Badiſches Strafgeſetzb. §. 465. 466., obgleich ſie den Bankerutt auch nur bei Handeltreibenden annehmen. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0509" n="499"/><fw place="top" type="header">§. 263. Wucher.</fw><lb/> indem namentlich hervorgehoben wurde, daß es nicht ganz unzweifelhaft<lb/> ſei, ob das Verheimlichen oder Entziehen von Vermögensſtücken unter<lb/> den Begriff des Betrugs in dem Sinne des Geſetzbuchs falle, und<lb/> jedenfalls nur durch ausdrückliche Vorſchrift die Strafe des qualifizirten<lb/> Betruges für ſolche Handlungen begründet werde. <note place="foot" n="t)"><hi rendition="#g">Reviſion von</hi> 1845. III. S. 57. 58.</note> — In dem ver-<lb/> einigten ſtändiſchen Ausſchuß wiederholte ſich der Streit. Die vorbe-<lb/> rathende Abtheilung beantragte im Weſentlichen aus denſelben Gründen,<lb/> welche ſchon in der Staatsraths-Kommiſſion geltend gemacht waren, die<lb/> Streichung der angeführten Beſtimmungen, und es wurde noch in den<lb/> weiteren Verhandlungen bemerkt, daß, ſoweit eine vorſätzliche Benach-<lb/> theiligung der Gläubiger ſtattfinde, die allgemeinen Strafbeſtimmungen<lb/> über den Betrug ausreichten, was von anderer Seite in Zweifel ge-<lb/> zogen wurde. Der Ausſchuß erklärte ſich für die Beibehaltung der<lb/> Paragraphen, <note place="foot" n="u)"><hi rendition="#g">Verhandlungen</hi>. IV. S. 332—37.</note> welche der Entwurf von 1850. aber weggelaſſen hat.<lb/> In der Kommiſſion der erſten Kammer wurde nun zwar ein Antrag<lb/> auf deren Wiederherſtellung gemacht; er fand jedoch keine Unterſtützung,<lb/> da die Praxis ähnliche Beſtimmungen bereits abolirt habe, der That-<lb/> beſtand ſchwer feſtzuſtellen ſei, und die Vorſchriften über den Betrug in<lb/> der Regel auch hier ausreichen würden. <note place="foot" n="v)"><hi rendition="#g">Bericht der Kommiſſion der erſten Kammer</hi> zu §. 261. — Allge-<lb/> meine Beſtimmungen über den Betrug beim Konkurſe enthalten übrigens <hi rendition="#g">Heſſiſches<lb/> Strafgeſetzb.</hi> Art. 402. — <hi rendition="#g">Badiſches Strafgeſetzb.</hi> §. 465. 466., obgleich<lb/> ſie den Bankerutt auch nur bei Handeltreibenden annehmen.</note> </p> </div> </div> </div><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <div n="3"> <head><hi rendition="#b">Fünfundzwanzigſter Titel.</hi><lb/><hi rendition="#g">Strafbarer Eigennutz</hi>.</head><lb/> <div n="4"> <head>§. 263.</head><lb/> <div n="5"> <head/> <p>Wer ſich von ſeinen Schuldnern höhere Zinſen, als die Geſetze zulaſſen,<lb/> vorbedingt oder zahlen läßt und entweder dieſe Ueberſchreitung gewohnheits-<lb/> mäßig betreibt oder das Geſchäft ſo einkleidet, daß dadurch die Geſetzwidrigkeit<lb/> verſteckt wird, iſt wegen Wuchers mit Gefängniß von drei Monaten bis zu<lb/> Einem Jahre und zugleich mit Geldbuße von funfzig bis zu Eintauſend Tha-<lb/> lern, ſowie mit zeitiger Unterſagung der Ausübung der bürgerlichen Ehren-<lb/> rechte zu beſtrafen.</p> </div><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <div n="5"> <head/> <p>Unter der Bezeichnung „ſtrafbarer Eigennutz“ ſind in dieſem Titel<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [499/0509]
§. 263. Wucher.
indem namentlich hervorgehoben wurde, daß es nicht ganz unzweifelhaft
ſei, ob das Verheimlichen oder Entziehen von Vermögensſtücken unter
den Begriff des Betrugs in dem Sinne des Geſetzbuchs falle, und
jedenfalls nur durch ausdrückliche Vorſchrift die Strafe des qualifizirten
Betruges für ſolche Handlungen begründet werde. t) — In dem ver-
einigten ſtändiſchen Ausſchuß wiederholte ſich der Streit. Die vorbe-
rathende Abtheilung beantragte im Weſentlichen aus denſelben Gründen,
welche ſchon in der Staatsraths-Kommiſſion geltend gemacht waren, die
Streichung der angeführten Beſtimmungen, und es wurde noch in den
weiteren Verhandlungen bemerkt, daß, ſoweit eine vorſätzliche Benach-
theiligung der Gläubiger ſtattfinde, die allgemeinen Strafbeſtimmungen
über den Betrug ausreichten, was von anderer Seite in Zweifel ge-
zogen wurde. Der Ausſchuß erklärte ſich für die Beibehaltung der
Paragraphen, u) welche der Entwurf von 1850. aber weggelaſſen hat.
In der Kommiſſion der erſten Kammer wurde nun zwar ein Antrag
auf deren Wiederherſtellung gemacht; er fand jedoch keine Unterſtützung,
da die Praxis ähnliche Beſtimmungen bereits abolirt habe, der That-
beſtand ſchwer feſtzuſtellen ſei, und die Vorſchriften über den Betrug in
der Regel auch hier ausreichen würden. v)
Fünfundzwanzigſter Titel.
Strafbarer Eigennutz.
§. 263.
Wer ſich von ſeinen Schuldnern höhere Zinſen, als die Geſetze zulaſſen,
vorbedingt oder zahlen läßt und entweder dieſe Ueberſchreitung gewohnheits-
mäßig betreibt oder das Geſchäft ſo einkleidet, daß dadurch die Geſetzwidrigkeit
verſteckt wird, iſt wegen Wuchers mit Gefängniß von drei Monaten bis zu
Einem Jahre und zugleich mit Geldbuße von funfzig bis zu Eintauſend Tha-
lern, ſowie mit zeitiger Unterſagung der Ausübung der bürgerlichen Ehren-
rechte zu beſtrafen.
Unter der Bezeichnung „ſtrafbarer Eigennutz“ ſind in dieſem Titel
t) Reviſion von 1845. III. S. 57. 58.
u) Verhandlungen. IV. S. 332—37.
v) Bericht der Kommiſſion der erſten Kammer zu §. 261. — Allge-
meine Beſtimmungen über den Betrug beim Konkurſe enthalten übrigens Heſſiſches
Strafgeſetzb. Art. 402. — Badiſches Strafgeſetzb. §. 465. 466., obgleich
ſie den Bankerutt auch nur bei Handeltreibenden annehmen.
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