auch hier im Staate häufig gebraucht werden, der Schutz des Straf- gesetzes im allgemeinen Interesse sich auf Alles ausdehnen muß, was das Zeichen der Oeffentlichkeit an sich trägt. x) Im Allgemeinen ist aber wohl zu beachten, daß es sich hier nicht um die Beweiskraft solcher Urkunden im Prozeß, sondern nur um die höhere Strafbarkeit ihrer Verfälschung handelt.
c. Bücher, Register, Kataster oder Inventarien, welche unter amt- lichem Glauben geführt werden.
d. Verfügungen von Todeswegen. Die früheren Entwürfe hatten hier die letztwilligen Verfügungen genannt; in der Kommission der zweiten Kammer wurde aber die angeführte Bezeichnung vorgezogen, um keinen Zweifel darüber aufkommen zu lassen, daß auch die Erb- verträge mit gemeint seien. y)
e. Wechsel. Es sind hier sowohl die gezogenen als die eigenen Wechsel gemeint; z) die früher angeführten kaufmännischen Anweisungen und Handelsbillets sind seit der Publikation der allgemeinen Deut- schen Wechselordnung, welche solche Papiere nicht kennt, weggelassen worden. a)
Unter Wechsel ist hier übrigens der ganze Inhalt der Urkunde zu verstehen, mit Einschluß der in dieselbe eingetragenen Nebengeschäfte: der Acceptation, des Indossements u. s. w.
§. 252.
Wer in der Absicht, sich oder Anderen Gewinn zu verschaffen oder Anderen Schaden zuzufügen, bewirkt, daß Verhandlungen, Erklärungen oder Thatsachen, welche für Rechte oder Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit sind, in öffentlichen Urkunden, Büchern oder Registern als abgegeben oder geschehen beurkundet werden, während sie gar nicht oder in anderer Weise oder von anderen Personen abgegeben oder geschehen sind, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren und zugleich mit Geldbuße von Einhundert bis zu zweitausend Tha- lern bestraft.
Dieselbe Strafe trifft denjenigen, welcher zum Nachtheil eines Anderen von solchen falschen Beurkundungen, wissend, daß sie falsch sind, Gebrauch macht.
Der qualifizirten Urkundenfälschung soll es gleich geachtet werden, wenn jemand die Aufnahme unrichtiger Verhandlungen, Erklärungen
x)Berathungs-Protokolle der Staatsraths-Kommission. III. S. 402.
y)Bericht der Kommission der zweiten Kammer zu §. 227. (251.).
z)Berathungs-Protokolle a. a. O. S. 413.
a)Motive zum Entwurf von 1850. §. 227.
§. 252. Falſche Beurkundung.
auch hier im Staate häufig gebraucht werden, der Schutz des Straf- geſetzes im allgemeinen Intereſſe ſich auf Alles ausdehnen muß, was das Zeichen der Oeffentlichkeit an ſich trägt. x) Im Allgemeinen iſt aber wohl zu beachten, daß es ſich hier nicht um die Beweiskraft ſolcher Urkunden im Prozeß, ſondern nur um die höhere Strafbarkeit ihrer Verfälſchung handelt.
c. Bücher, Regiſter, Kataſter oder Inventarien, welche unter amt- lichem Glauben geführt werden.
d. Verfügungen von Todeswegen. Die früheren Entwürfe hatten hier die letztwilligen Verfügungen genannt; in der Kommiſſion der zweiten Kammer wurde aber die angeführte Bezeichnung vorgezogen, um keinen Zweifel darüber aufkommen zu laſſen, daß auch die Erb- verträge mit gemeint ſeien. y)
e. Wechſel. Es ſind hier ſowohl die gezogenen als die eigenen Wechſel gemeint; z) die früher angeführten kaufmänniſchen Anweiſungen und Handelsbillets ſind ſeit der Publikation der allgemeinen Deut- ſchen Wechſelordnung, welche ſolche Papiere nicht kennt, weggelaſſen worden. a)
Unter Wechſel iſt hier übrigens der ganze Inhalt der Urkunde zu verſtehen, mit Einſchluß der in dieſelbe eingetragenen Nebengeſchäfte: der Acceptation, des Indoſſements u. ſ. w.
§. 252.
Wer in der Abſicht, ſich oder Anderen Gewinn zu verſchaffen oder Anderen Schaden zuzufügen, bewirkt, daß Verhandlungen, Erklärungen oder Thatſachen, welche für Rechte oder Rechtsverhältniſſe von Erheblichkeit ſind, in öffentlichen Urkunden, Büchern oder Regiſtern als abgegeben oder geſchehen beurkundet werden, während ſie gar nicht oder in anderer Weiſe oder von anderen Perſonen abgegeben oder geſchehen ſind, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren und zugleich mit Geldbuße von Einhundert bis zu zweitauſend Tha- lern beſtraft.
Dieſelbe Strafe trifft denjenigen, welcher zum Nachtheil eines Anderen von ſolchen falſchen Beurkundungen, wiſſend, daß ſie falſch ſind, Gebrauch macht.
Der qualifizirten Urkundenfälſchung ſoll es gleich geachtet werden, wenn jemand die Aufnahme unrichtiger Verhandlungen, Erklärungen
x)Berathungs-Protokolle der Staatsraths-Kommiſſion. III. S. 402.
y)Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer zu §. 227. (251.).
z)Berathungs-Protokolle a. a. O. S. 413.
a)Motive zum Entwurf von 1850. §. 227.
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§. 252. Falſche Beurkundung.
auch hier im Staate häufig gebraucht werden, der Schutz des Straf-
geſetzes im allgemeinen Intereſſe ſich auf Alles ausdehnen muß, was
das Zeichen der Oeffentlichkeit an ſich trägt. x) Im Allgemeinen iſt
aber wohl zu beachten, daß es ſich hier nicht um die Beweiskraft
ſolcher Urkunden im Prozeß, ſondern nur um die höhere Strafbarkeit
ihrer Verfälſchung handelt.
c. Bücher, Regiſter, Kataſter oder Inventarien, welche unter amt-
lichem Glauben geführt werden.
d. Verfügungen von Todeswegen. Die früheren Entwürfe hatten
hier die letztwilligen Verfügungen genannt; in der Kommiſſion der
zweiten Kammer wurde aber die angeführte Bezeichnung vorgezogen,
um keinen Zweifel darüber aufkommen zu laſſen, daß auch die Erb-
verträge mit gemeint ſeien. y)
e. Wechſel. Es ſind hier ſowohl die gezogenen als die eigenen
Wechſel gemeint; z) die früher angeführten kaufmänniſchen Anweiſungen
und Handelsbillets ſind ſeit der Publikation der allgemeinen Deut-
ſchen Wechſelordnung, welche ſolche Papiere nicht kennt, weggelaſſen
worden. a)
Unter Wechſel iſt hier übrigens der ganze Inhalt der Urkunde zu
verſtehen, mit Einſchluß der in dieſelbe eingetragenen Nebengeſchäfte:
der Acceptation, des Indoſſements u. ſ. w.
§. 252.
Wer in der Abſicht, ſich oder Anderen Gewinn zu verſchaffen oder Anderen
Schaden zuzufügen, bewirkt, daß Verhandlungen, Erklärungen oder Thatſachen,
welche für Rechte oder Rechtsverhältniſſe von Erheblichkeit ſind, in öffentlichen
Urkunden, Büchern oder Regiſtern als abgegeben oder geſchehen beurkundet
werden, während ſie gar nicht oder in anderer Weiſe oder von anderen
Perſonen abgegeben oder geſchehen ſind, wird mit Zuchthaus bis zu zehn
Jahren und zugleich mit Geldbuße von Einhundert bis zu zweitauſend Tha-
lern beſtraft.
Dieſelbe Strafe trifft denjenigen, welcher zum Nachtheil eines Anderen von
ſolchen falſchen Beurkundungen, wiſſend, daß ſie falſch ſind, Gebrauch macht.
Der qualifizirten Urkundenfälſchung ſoll es gleich geachtet werden,
wenn jemand die Aufnahme unrichtiger Verhandlungen, Erklärungen
x) Berathungs-Protokolle der Staatsraths-Kommiſſion. III.
S. 402.
y) Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer zu §. 227. (251.).
z) Berathungs-Protokolle a. a. O. S. 413.
a) Motive zum Entwurf von 1850. §. 227.
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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 479. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/489>, abgerufen am 16.07.2024.
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