Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.

Bild:
<< vorherige Seite

Th. II. V. d. einzelnen Verbr. etc. Tit. XVII. Verbr. u. Verg. wider d. Freih.
denjenigen zu strafen, welcher einen trunkenen oder von einer rohen
Masse verfolgten oder mißhandelten Menschen in dessen eigenem Interesse
oder im Interesse der Sitte oder der öffentlichen Ordnung in einen
sichernden Gewahrsam brächte. Es ward deshalb beantragt, um et-
waige Mißbräuche und ungerechte Bestrafungen zu vermeiden, dem Pa-
ragraphen eine theils veränderte Fassung zu geben, besonders aber die
Worte "sofort" und "ohne Verzug" im ersten und zweiten Absatz
zu streichen.

Die Mehrheit der Kommission trat jedoch diesen Ansichten und Vor-
schlägen nicht bei; sie sah in dem Paragraphen keine Ausschließung
aller andern Fälle, außer den darin bezeichneten; sie befürchtete nicht,
daß die Einsperrung eines hülfsbedürftigen oder gefährlichen Menschen,
welche bona mente zur Verhinderung von Aergernissen und Freveln er-
folgt, durch die Gerichte zu den vorsätzlichen und widerrechtlichen Ein-
sperrungen im Sinne des §. 210. werde gerechnet werden; auch besorgte
sie nicht, daß das Erforderniß einer sofort oder ohne Verzug der Po-
lizei zu machenden Anzeige in Ermangelung einer genaueren Frist-
bestimmung zu einer mißbräuchlichen Deutung führen werde; vielmehr
hegte sie die Erwartung, daß die Gerichte auf die jedesmal obwaltenden
besonderen Umstände billige Rücksicht nehmen würden. m)

III. Die Vorschriften der §§. 210. und 211. beziehen sich nur
auf die durch Privatpersonen vorgenommene widerrechtliche Freiheits-
beraubung; liegt ein Amtsverbrechen oder Amtsvergehen vor, so kommen
die Bestimmungen des §. 317. zur Anwendung.

§. 212.

Wer einen Anderen zu einer Handlung oder Unterlassung dadurch zwingt,
oder zu zwingen versucht, daß er denselben schriftlich oder mündlich mit der
Verübung eines Verbrechens oder Vergehens bedroht, hat Gefängniß bis zu
Einem Jahre verwirkt.

§. 213.

Wer einen Anderen mit Brand oder Ueberschwemmung bedroht, wird mit
Gefängniß von zwei Monaten bis zu Einem Jahre bestraft.



Drohungen, durch welche jemand den freien Willen eines Anderen
zu bestimmen, und ihn seinen Absichten dienstbar zu machen sucht, sind
in verschiedener Weise Gegenstand strafrechtlicher Vorschriften geworden.
Es gehört hierher der Fall, wenn jemand einen Anderen durch Dro-

m) Bericht der Kommission der ersten Kammer zu §. 211.

Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XVII. Verbr. u. Verg. wider d. Freih.
denjenigen zu ſtrafen, welcher einen trunkenen oder von einer rohen
Maſſe verfolgten oder mißhandelten Menſchen in deſſen eigenem Intereſſe
oder im Intereſſe der Sitte oder der öffentlichen Ordnung in einen
ſichernden Gewahrſam brächte. Es ward deshalb beantragt, um et-
waige Mißbräuche und ungerechte Beſtrafungen zu vermeiden, dem Pa-
ragraphen eine theils veränderte Faſſung zu geben, beſonders aber die
Worte „ſofort“ und „ohne Verzug“ im erſten und zweiten Abſatz
zu ſtreichen.

Die Mehrheit der Kommiſſion trat jedoch dieſen Anſichten und Vor-
ſchlägen nicht bei; ſie ſah in dem Paragraphen keine Ausſchließung
aller andern Fälle, außer den darin bezeichneten; ſie befürchtete nicht,
daß die Einſperrung eines hülfsbedürftigen oder gefährlichen Menſchen,
welche bona mente zur Verhinderung von Aergerniſſen und Freveln er-
folgt, durch die Gerichte zu den vorſätzlichen und widerrechtlichen Ein-
ſperrungen im Sinne des §. 210. werde gerechnet werden; auch beſorgte
ſie nicht, daß das Erforderniß einer ſofort oder ohne Verzug der Po-
lizei zu machenden Anzeige in Ermangelung einer genaueren Friſt-
beſtimmung zu einer mißbräuchlichen Deutung führen werde; vielmehr
hegte ſie die Erwartung, daß die Gerichte auf die jedesmal obwaltenden
beſonderen Umſtände billige Rückſicht nehmen würden. m)

III. Die Vorſchriften der §§. 210. und 211. beziehen ſich nur
auf die durch Privatperſonen vorgenommene widerrechtliche Freiheits-
beraubung; liegt ein Amtsverbrechen oder Amtsvergehen vor, ſo kommen
die Beſtimmungen des §. 317. zur Anwendung.

§. 212.

Wer einen Anderen zu einer Handlung oder Unterlaſſung dadurch zwingt,
oder zu zwingen verſucht, daß er denſelben ſchriftlich oder mündlich mit der
Verübung eines Verbrechens oder Vergehens bedroht, hat Gefängniß bis zu
Einem Jahre verwirkt.

§. 213.

Wer einen Anderen mit Brand oder Ueberſchwemmung bedroht, wird mit
Gefängniß von zwei Monaten bis zu Einem Jahre beſtraft.



Drohungen, durch welche jemand den freien Willen eines Anderen
zu beſtimmen, und ihn ſeinen Abſichten dienſtbar zu machen ſucht, ſind
in verſchiedener Weiſe Gegenſtand ſtrafrechtlicher Vorſchriften geworden.
Es gehört hierher der Fall, wenn jemand einen Anderen durch Dro-

m) Bericht der Kommiſſion der erſten Kammer zu §. 211.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <p><pb facs="#f0410" n="400"/><fw place="top" type="header">Th. II. V. d. einzelnen Verbr. &#xA75B;c. Tit. XVII.           Verbr. u. Verg. wider d. Freih.</fw><lb/>
denjenigen zu &#x017F;trafen, welcher einen          trunkenen oder von einer rohen<lb/>
Ma&#x017F;&#x017F;e verfolgten oder mißhandelten          Men&#x017F;chen in de&#x017F;&#x017F;en eigenem          Intere&#x017F;&#x017F;e<lb/>
oder im Intere&#x017F;&#x017F;e der Sitte oder          der öffentlichen Ordnung in einen<lb/>
&#x017F;ichernden Gewahr&#x017F;am brächte.          Es ward deshalb beantragt, um et-<lb/>
waige Mißbräuche und ungerechte          Be&#x017F;trafungen zu vermeiden, dem Pa-<lb/>
ragraphen eine theils veränderte          Fa&#x017F;&#x017F;ung zu geben, be&#x017F;onders aber die<lb/>
Worte           &#x201E;<hi rendition="#g">&#x017F;ofort</hi>&#x201C; und &#x201E;<hi rendition="#g">ohne Verzug</hi>&#x201C; im er&#x017F;ten und zweiten          Ab&#x017F;atz<lb/>
zu &#x017F;treichen.</p><lb/>
                <p>Die Mehrheit der Kommi&#x017F;&#x017F;ion trat jedoch die&#x017F;en          An&#x017F;ichten und Vor-<lb/>
&#x017F;chlägen nicht bei; &#x017F;ie          &#x017F;ah in dem Paragraphen keine Aus&#x017F;chließung<lb/>
aller andern Fälle,          außer den darin bezeichneten; &#x017F;ie befürchtete nicht,<lb/>
daß die          Ein&#x017F;perrung eines hülfsbedürftigen oder gefährlichen          Men&#x017F;chen,<lb/>
welche <hi rendition="#aq">bona mente</hi> zur Verhinderung von          Aergerni&#x017F;&#x017F;en und Freveln er-<lb/>
folgt, durch die Gerichte zu den          vor&#x017F;ätzlichen und widerrechtlichen Ein-<lb/>
&#x017F;perrungen im Sinne des          §. 210. werde gerechnet werden; auch be&#x017F;orgte<lb/>
&#x017F;ie nicht, daß das          Erforderniß einer &#x017F;ofort oder ohne Verzug der Po-<lb/>
lizei zu machenden Anzeige          in Ermangelung einer genaueren Fri&#x017F;t-<lb/>
be&#x017F;timmung zu einer          mißbräuchlichen Deutung führen werde; vielmehr<lb/>
hegte &#x017F;ie die Erwartung, daß          die Gerichte auf die jedesmal obwaltenden<lb/>
be&#x017F;onderen Um&#x017F;tände          billige Rück&#x017F;icht nehmen würden. <note place="foot" n="m)"><hi rendition="#g">Bericht der Kommi&#x017F;&#x017F;ion der er&#x017F;ten Kammer zu</hi> §.           211.</note>         </p><lb/>
                <p>III. Die Vor&#x017F;chriften der §§. 210. und 211. beziehen &#x017F;ich          nur<lb/>
auf die durch Privatper&#x017F;onen vorgenommene widerrechtliche          Freiheits-<lb/>
beraubung; liegt ein Amtsverbrechen oder Amtsvergehen vor, &#x017F;o          kommen<lb/>
die Be&#x017F;timmungen des §. 317. zur Anwendung.</p>
              </div>
            </div><lb/>
            <div n="4">
              <head>§. 212.</head><lb/>
              <div n="5">
                <head/>
                <p>Wer einen Anderen zu einer Handlung oder Unterla&#x017F;&#x017F;ung dadurch          zwingt,<lb/>
oder zu zwingen ver&#x017F;ucht, daß er den&#x017F;elben          &#x017F;chriftlich oder mündlich mit der<lb/>
Verübung eines Verbrechens oder Vergehens          bedroht, hat Gefängniß bis zu<lb/>
Einem Jahre verwirkt.</p>
              </div>
            </div><lb/>
            <div n="4">
              <head>§. 213.</head><lb/>
              <div n="5">
                <head/>
                <p>Wer einen Anderen mit Brand oder Ueber&#x017F;chwemmung bedroht, wird          mit<lb/>
Gefängniß von zwei Monaten bis zu Einem Jahre be&#x017F;traft.</p>
              </div><lb/>
              <milestone rendition="#hr" unit="section"/>
              <div n="5">
                <head/>
                <p>Drohungen, durch welche jemand den freien Willen eines Anderen<lb/>
zu          be&#x017F;timmen, und ihn &#x017F;einen Ab&#x017F;ichten dien&#x017F;tbar          zu machen &#x017F;ucht, &#x017F;ind<lb/>
in ver&#x017F;chiedener          Wei&#x017F;e Gegen&#x017F;tand &#x017F;trafrechtlicher Vor&#x017F;chriften          geworden.<lb/>
Es gehört hierher der Fall, wenn jemand einen Anderen durch Dro-<lb/></p>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[400/0410] Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XVII. Verbr. u. Verg. wider d. Freih. denjenigen zu ſtrafen, welcher einen trunkenen oder von einer rohen Maſſe verfolgten oder mißhandelten Menſchen in deſſen eigenem Intereſſe oder im Intereſſe der Sitte oder der öffentlichen Ordnung in einen ſichernden Gewahrſam brächte. Es ward deshalb beantragt, um et- waige Mißbräuche und ungerechte Beſtrafungen zu vermeiden, dem Pa- ragraphen eine theils veränderte Faſſung zu geben, beſonders aber die Worte „ſofort“ und „ohne Verzug“ im erſten und zweiten Abſatz zu ſtreichen. Die Mehrheit der Kommiſſion trat jedoch dieſen Anſichten und Vor- ſchlägen nicht bei; ſie ſah in dem Paragraphen keine Ausſchließung aller andern Fälle, außer den darin bezeichneten; ſie befürchtete nicht, daß die Einſperrung eines hülfsbedürftigen oder gefährlichen Menſchen, welche bona mente zur Verhinderung von Aergerniſſen und Freveln er- folgt, durch die Gerichte zu den vorſätzlichen und widerrechtlichen Ein- ſperrungen im Sinne des §. 210. werde gerechnet werden; auch beſorgte ſie nicht, daß das Erforderniß einer ſofort oder ohne Verzug der Po- lizei zu machenden Anzeige in Ermangelung einer genaueren Friſt- beſtimmung zu einer mißbräuchlichen Deutung führen werde; vielmehr hegte ſie die Erwartung, daß die Gerichte auf die jedesmal obwaltenden beſonderen Umſtände billige Rückſicht nehmen würden. m) III. Die Vorſchriften der §§. 210. und 211. beziehen ſich nur auf die durch Privatperſonen vorgenommene widerrechtliche Freiheits- beraubung; liegt ein Amtsverbrechen oder Amtsvergehen vor, ſo kommen die Beſtimmungen des §. 317. zur Anwendung. §. 212. Wer einen Anderen zu einer Handlung oder Unterlaſſung dadurch zwingt, oder zu zwingen verſucht, daß er denſelben ſchriftlich oder mündlich mit der Verübung eines Verbrechens oder Vergehens bedroht, hat Gefängniß bis zu Einem Jahre verwirkt. §. 213. Wer einen Anderen mit Brand oder Ueberſchwemmung bedroht, wird mit Gefängniß von zwei Monaten bis zu Einem Jahre beſtraft. Drohungen, durch welche jemand den freien Willen eines Anderen zu beſtimmen, und ihn ſeinen Abſichten dienſtbar zu machen ſucht, ſind in verſchiedener Weiſe Gegenſtand ſtrafrechtlicher Vorſchriften geworden. Es gehört hierher der Fall, wenn jemand einen Anderen durch Dro- m) Bericht der Kommiſſion der erſten Kammer zu §. 211.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/410
Zitationshilfe: Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 400. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/410>, abgerufen am 21.11.2024.