Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.§§. 200-203. Pflichtverletzung von Medizinalpersonen u. s. w. außer Wirksamkeit, wenn zu dem dringend nöthigen Beistande eineapprobirte Medizinalperson, beziehungsweise eine Hebamme nicht her- beigeschafft werden kann. Dieß bezieht sich denn auch auf die Kuren solcher Medizinalpersonen, denen nur eine beschränkte Praxis eingeräumt ist. Sie zur Anzeige des Falls gesetzlich zu verpflichten, wie der Ent- wurf von 1843. es that, hielt man später nicht für nöthig. k) §. 200. Medizinalpersonen, welche in Fällen einer dringenden Gefahr ohne hinrei- §. 201. Hebammen, welche verabsäumen, einen approbirten Geburtshelfer herbei- §. 202. Baumeister und Bauhandwerker, welche bei der Ausführung eines Baues Im Rückfalle können sie zugleich der Befugniß zur selbständigen Betrei- §. 203. Wenn bei einer vorsätzlich verübten Körperverletzung der Thäter die ihm Auch bei fahrlässig verübten Körperverletzungen kann der Thäter wegen k) S. im Allgemeinen Entwurf von 1836. §. 445-47. -- Entwurf von
1843. §. 569. -- Entwurf von 1847. §. 250. -- Berathungs-Protokolle der Staatsraths-Kommission. II. S. 220-22. 293. -- Protokolle des Staatsraths, Sitzung vom 24. April 1841. -- Verhandlungen des ver- einigten ständischen Ausschusses. IV. S. 62-72. §§. 200-203. Pflichtverletzung von Medizinalperſonen u. ſ. w. außer Wirkſamkeit, wenn zu dem dringend nöthigen Beiſtande eineapprobirte Medizinalperſon, beziehungsweiſe eine Hebamme nicht her- beigeſchafft werden kann. Dieß bezieht ſich denn auch auf die Kuren ſolcher Medizinalperſonen, denen nur eine beſchränkte Praxis eingeräumt iſt. Sie zur Anzeige des Falls geſetzlich zu verpflichten, wie der Ent- wurf von 1843. es that, hielt man ſpäter nicht für nöthig. k) §. 200. Medizinalperſonen, welche in Fällen einer dringenden Gefahr ohne hinrei- §. 201. Hebammen, welche verabſäumen, einen approbirten Geburtshelfer herbei- §. 202. Baumeiſter und Bauhandwerker, welche bei der Ausführung eines Baues Im Rückfalle können ſie zugleich der Befugniß zur ſelbſtändigen Betrei- §. 203. Wenn bei einer vorſätzlich verübten Körperverletzung der Thäter die ihm Auch bei fahrläſſig verübten Körperverletzungen kann der Thäter wegen k) S. im Allgemeinen Entwurf von 1836. §. 445-47. — Entwurf von
1843. §. 569. — Entwurf von 1847. §. 250. — Berathungs-Protokolle der Staatsraths-Kommiſſion. II. S. 220-22. 293. — Protokolle des Staatsraths, Sitzung vom 24. April 1841. — Verhandlungen des ver- einigten ſtändiſchen Ausſchuſſes. IV. S. 62-72. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0393" n="383"/><fw place="top" type="header">§§. 200-203. Pflichtverletzung von Medizinalperſonen u. ſ. w.</fw><lb/> außer Wirkſamkeit, wenn zu dem dringend nöthigen Beiſtande eine<lb/> approbirte Medizinalperſon, beziehungsweiſe eine Hebamme nicht her-<lb/> beigeſchafft werden kann. Dieß bezieht ſich denn auch auf die Kuren<lb/> ſolcher Medizinalperſonen, denen nur eine beſchränkte Praxis eingeräumt<lb/> iſt. Sie zur Anzeige des Falls geſetzlich zu verpflichten, wie der Ent-<lb/> wurf von 1843. es that, hielt man ſpäter nicht für nöthig. <note place="foot" n="k)"> S. im Allgemeinen <hi rendition="#g">Entwurf von</hi> 1836. §. 445-47. — <hi rendition="#g">Entwurf von<lb/></hi> 1843. §. 569. — <hi rendition="#g">Entwurf von</hi> 1847. §. 250. — <hi rendition="#g">Berathungs-Protokolle<lb/> der Staatsraths-Kommiſſion</hi>. II. S. 220-22. 293. — <hi rendition="#g">Protokolle des<lb/> Staatsraths</hi>, Sitzung vom 24. April 1841. — <hi rendition="#g">Verhandlungen des ver-<lb/> einigten ſtändiſchen Ausſchuſſes</hi>. IV. S. 62-72.</note> </p> </div> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 200.</head><lb/> <div n="5"> <head/> <p>Medizinalperſonen, welche in Fällen einer dringenden Gefahr ohne hinrei-<lb/> chende Urſache ihre Hülfe verweigern, ſollen mit Geldbuße von zwanzig bis zu<lb/> fünfhundert Thalern beſtraft werden.</p> </div> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 201.</head><lb/> <div n="5"> <head/> <p>Hebammen, welche verabſäumen, einen approbirten Geburtshelfer herbei-<lb/> rufen zu laſſen, wenn bei einer Entbindung Umſtände ſich ereignen, die eine<lb/> Gefahr für das Leben der Mutter oder des Kindes beſorgen laſſen, oder wenn<lb/> bei der Geburt die Mutter oder das Kind das Leben einbüßt, werden mit<lb/> Geldbuße bis zu funfzig Thalern oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten<lb/> beſtraft.</p> </div> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 202.</head><lb/> <div n="5"> <head/> <p>Baumeiſter und Bauhandwerker, welche bei der Ausführung eines Baues<lb/> wider die allgemein anerkannten Regeln der Baukunſt dergeſtalt gehandelt ha-<lb/> ben, daß hieraus für Andere Gefahr entſteht, ſollen mit Geldbuße von funfzig<lb/> bis zu dreihundert Thalern oder mit Gefängniß von ſechs Wochen bis zu ſechs<lb/> Monaten beſtraft werden.</p><lb/> <p>Im Rückfalle können ſie zugleich der Befugniß zur ſelbſtändigen Betrei-<lb/> bung ihrer Kunſt oder ihres Gewerbes verluſtig erklärt werden.</p> </div> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 203.</head><lb/> <div n="5"> <head/> <p>Wenn bei einer vorſätzlich verübten Körperverletzung der Thäter die ihm<lb/> vermöge ſeines Amtes, Berufes oder Gewerbes obliegenden beſonderen Pflich-<lb/> ten übertreten hat, ſo ſoll derſelbe zugleich auf eine beſtimmte Zeit, welche die<lb/> Dauer von fünf Jahren nicht überſteigen darf, oder für immer zu einem ſolchen<lb/> Amte für unfähig, oder der Befugniß zur ſelbſtändigen Betreibung ſeiner<lb/> Kunſt oder ſeines Gewerbes verluſtig erklärt werden.</p><lb/> <p>Auch bei fahrläſſig verübten Körperverletzungen kann der Thäter wegen<lb/> Vernachläſſigung der beſonderen Amts-, Berufs- oder Gewerbspflichten, wenn<lb/> ſich derſelbe im Rückfalle befindet, zugleich auf eine beſtimmte Zeit, welche die<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [383/0393]
§§. 200-203. Pflichtverletzung von Medizinalperſonen u. ſ. w.
außer Wirkſamkeit, wenn zu dem dringend nöthigen Beiſtande eine
approbirte Medizinalperſon, beziehungsweiſe eine Hebamme nicht her-
beigeſchafft werden kann. Dieß bezieht ſich denn auch auf die Kuren
ſolcher Medizinalperſonen, denen nur eine beſchränkte Praxis eingeräumt
iſt. Sie zur Anzeige des Falls geſetzlich zu verpflichten, wie der Ent-
wurf von 1843. es that, hielt man ſpäter nicht für nöthig. k)
§. 200.
Medizinalperſonen, welche in Fällen einer dringenden Gefahr ohne hinrei-
chende Urſache ihre Hülfe verweigern, ſollen mit Geldbuße von zwanzig bis zu
fünfhundert Thalern beſtraft werden.
§. 201.
Hebammen, welche verabſäumen, einen approbirten Geburtshelfer herbei-
rufen zu laſſen, wenn bei einer Entbindung Umſtände ſich ereignen, die eine
Gefahr für das Leben der Mutter oder des Kindes beſorgen laſſen, oder wenn
bei der Geburt die Mutter oder das Kind das Leben einbüßt, werden mit
Geldbuße bis zu funfzig Thalern oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten
beſtraft.
§. 202.
Baumeiſter und Bauhandwerker, welche bei der Ausführung eines Baues
wider die allgemein anerkannten Regeln der Baukunſt dergeſtalt gehandelt ha-
ben, daß hieraus für Andere Gefahr entſteht, ſollen mit Geldbuße von funfzig
bis zu dreihundert Thalern oder mit Gefängniß von ſechs Wochen bis zu ſechs
Monaten beſtraft werden.
Im Rückfalle können ſie zugleich der Befugniß zur ſelbſtändigen Betrei-
bung ihrer Kunſt oder ihres Gewerbes verluſtig erklärt werden.
§. 203.
Wenn bei einer vorſätzlich verübten Körperverletzung der Thäter die ihm
vermöge ſeines Amtes, Berufes oder Gewerbes obliegenden beſonderen Pflich-
ten übertreten hat, ſo ſoll derſelbe zugleich auf eine beſtimmte Zeit, welche die
Dauer von fünf Jahren nicht überſteigen darf, oder für immer zu einem ſolchen
Amte für unfähig, oder der Befugniß zur ſelbſtändigen Betreibung ſeiner
Kunſt oder ſeines Gewerbes verluſtig erklärt werden.
Auch bei fahrläſſig verübten Körperverletzungen kann der Thäter wegen
Vernachläſſigung der beſonderen Amts-, Berufs- oder Gewerbspflichten, wenn
ſich derſelbe im Rückfalle befindet, zugleich auf eine beſtimmte Zeit, welche die
k) S. im Allgemeinen Entwurf von 1836. §. 445-47. — Entwurf von
1843. §. 569. — Entwurf von 1847. §. 250. — Berathungs-Protokolle
der Staatsraths-Kommiſſion. II. S. 220-22. 293. — Protokolle des
Staatsraths, Sitzung vom 24. April 1841. — Verhandlungen des ver-
einigten ſtändiſchen Ausſchuſſes. IV. S. 62-72.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |