Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.Th. II. V. d. einzelnen Verbr. etc. Tit. XV. Verbr. u. Verg. wider d. Leben. §. 178. Wer bei Unternehmung eines Verbrechens oder Vergehens, um ein der §. 179. Der Todtschlag an einem leiblichen Verwandten der aufsteigenden Linie Die Definition des Todtschlags ist in einen bestimmten Gegensatz Das Allg. Landrecht hat scheinbar einen anderen Begriff mit dem Th. II. Tit. 20. §. 806. "Wer in der feindseligen Absicht, einen Vergleicht man aber diesen Paragraphen mit den folgenden, na- Der Code penal setzt in seiner Begriffsbestimmung die Absicht zu I. Wenn es für den Todtschlag wesentlich ist, daß er nicht mit t) Motive zum ersten Entwurf. III. 2. S. 133-44. -- Berathungs- Protokolle der Staatsraths-Kommission. II. S. 183. 184. u) Code penal. Art. 295. L'homicide commis volontairement est
qu alifie meurtre. Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XV. Verbr. u. Verg. wider d. Leben. §. 178. Wer bei Unternehmung eines Verbrechens oder Vergehens, um ein der §. 179. Der Todtſchlag an einem leiblichen Verwandten der aufſteigenden Linie Die Definition des Todtſchlags iſt in einen beſtimmten Gegenſatz Das Allg. Landrecht hat ſcheinbar einen anderen Begriff mit dem Th. II. Tit. 20. §. 806. „Wer in der feindſeligen Abſicht, einen Vergleicht man aber dieſen Paragraphen mit den folgenden, na- Der Code pénal ſetzt in ſeiner Begriffsbeſtimmung die Abſicht zu I. Wenn es für den Todtſchlag weſentlich iſt, daß er nicht mit t) Motive zum erſten Entwurf. III. 2. S. 133-44. — Berathungs- Protokolle der Staatsraths-Kommiſſion. II. S. 183. 184. u) Code pénal. Art. 295. L'homicide commis volontairement est
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Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XV. Verbr. u. Verg. wider d. Leben.
§. 178.
Wer bei Unternehmung eines Verbrechens oder Vergehens, um ein der
Ausführung deſſelben entgegentretendes Hinderniß zu beſeitigen, oder um ſich
der Ergreifung auf friſcher That zu entziehen, vorſätzlich einen Menſchen tödtet,
wird mit dem Tode beſtraft.
§. 179.
Der Todtſchlag an einem leiblichen Verwandten der aufſteigenden Linie
wird mit dem Tode beſtraft.
Die Definition des Todtſchlags iſt in einen beſtimmten Gegenſatz
zu der des Mordes gebracht worden; in beiden Fällen liegt eine vor-
ſätzliche Tödtung vor, und der Unterſchied beſteht darin, ob dieſelbe mit
Ueberlegung oder nicht mit Ueberlegung begangen worden iſt.
Das Allg. Landrecht hat ſcheinbar einen anderen Begriff mit dem
Todtſchlage verbunden, indem es beſtimmte:
Th. II. Tit. 20. §. 806. „Wer in der feindſeligen Abſicht, einen
Anderen zu beſchädigen, ſolche Handlungen unternimmt, woraus, nach
dem gewöhnlichen allgemein, oder ihm beſonders bekannten Laufe der
Dinge, der Tod deſſelben erfolgen mußte, und ihn dadurch wirklich
tödtet; der hat als ein Todtſchläger die Strafe des Schwertes verwirkt.“
Vergleicht man aber dieſen Paragraphen mit den folgenden, na-
mentlich mit §. 815., ſo ergiebt ſich, daß es nicht in der Abſicht des
Geſetzgebers lag, den animus nocendi in Verbindung mit dem einge-
tretenen tödtlichen Erfolg zum Thatbeſtande des Todtſchlags für ge-
nügend zu halten, ſondern daß er eigentlich den animus occidendi
vorausſetzte, denſelben aber nicht ausdrücklich verlangte, um auch nach
der damals herrſchenden Theorie den dolus indeterminatus treffen zu
können. t)
Der Code pénal ſetzt in ſeiner Begriffsbeſtimmung die Abſicht zu
tödten voraus, und hebt auch den Gegenſatz zum Aſſaſſinat nicht
unmittelbar hervor, indem er nicht angiebt, daß der Todtſchlag (le
meurtre) ohne Prämeditation begangen wird. u) Dieſer erſcheint viel-
mehr als das allgemeinere Verbrechen, von welchem der Mord eine
geſetzlich ausgezeichnete Art iſt.
I. Wenn es für den Todtſchlag weſentlich iſt, daß er nicht mit
Ueberlegung begangen wird, ſo fragt es ſich doch, ob damit noth-
wendig geſetzt iſt, daß die That im Affekt verübt werde. Dieß wurde
t) Motive zum erſten Entwurf. III. 2. S. 133-44. — Berathungs-
Protokolle der Staatsraths-Kommiſſion. II. S. 183. 184.
u) Code pénal. Art. 295. L'homicide commis volontairement est
qu alifié meurtre.
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