Th. II. V. d. einzelnen Verbr. etc. Tit. XV. Verbr. u. Verg. wider d. Leben.
wenn sie nicht von der Staatsbehörde besonders dazu aufgefordert wer- den (§. 172.).
C.Die Anhetzer.
Die Vorschrift des §. 174. ist besonders gegen Personen gerichtet, welche es sich zum Geschäft machen, andere zum Zweikampf zu reizen, und wenn sie nicht selbst Händel suchen, andere darin zu verwickeln. Die Strafvorschrift mußte indessen allgemein gefaßt werden; sie bezieht sich aber nur auf den Fall, wenn der Zweikampf statt gefunden hat. -- Aehnliche Bestimmungen finden sich in andern Gesetzgebungen. b)
Funfzehnter Titel. Verbrechen und Vergehen wider das Leben.
§. 175.
Wer vorsätzlich und mit Ueberlegung einen Menschen tödtet, begeht einen Mord, und wird mit dem Tode bestraft.
Neben der Todesstrafe ist zugleich auf Verlust der bürgerlichen Ehre zu er- kennen, wenn der Mord an einem leiblichen Verwandten der aufsteigenden Linie oder an dem Ehegatten begangen wird.
Die Anordnung dieses Titels ist im Wesentlichen so geblieben, wie sie bei der ersten Revision vorgeschlagen wurde: c)
Mord (§. 175.), Todtschlag (§§. 176-79.), Kindesmord (§. 180.), Abtreibung der Leibesfrucht (§§. 181. 182.), Aussetzung (§. 183.), Fahrlässige Tödtung (§. 184.), Allgemeine Bestimmungen über den Thatbestand der Tödtung (§. 185.), Heimliche Beerdigung (§. 186.).
Ein allgemeines Verbrechen der Tödtung ohne nähere Feststellung des Thatbestandes, wodurch es zu einem bestimmten Verbrechen oder Vergehen wird, ist also so wenig im Strafgesetzbuch aufgestellt worden, als es im Allg. Landrecht geschehen war. Zu Anfang der Revision
Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XV. Verbr. u. Verg. wider d. Leben.
wenn ſie nicht von der Staatsbehörde beſonders dazu aufgefordert wer- den (§. 172.).
C.Die Anhetzer.
Die Vorſchrift des §. 174. iſt beſonders gegen Perſonen gerichtet, welche es ſich zum Geſchäft machen, andere zum Zweikampf zu reizen, und wenn ſie nicht ſelbſt Händel ſuchen, andere darin zu verwickeln. Die Strafvorſchrift mußte indeſſen allgemein gefaßt werden; ſie bezieht ſich aber nur auf den Fall, wenn der Zweikampf ſtatt gefunden hat. — Aehnliche Beſtimmungen finden ſich in andern Geſetzgebungen. b)
Funfzehnter Titel. Verbrechen und Vergehen wider das Leben.
§. 175.
Wer vorſätzlich und mit Ueberlegung einen Menſchen tödtet, begeht einen Mord, und wird mit dem Tode beſtraft.
Neben der Todesſtrafe iſt zugleich auf Verluſt der bürgerlichen Ehre zu er- kennen, wenn der Mord an einem leiblichen Verwandten der aufſteigenden Linie oder an dem Ehegatten begangen wird.
Die Anordnung dieſes Titels iſt im Weſentlichen ſo geblieben, wie ſie bei der erſten Reviſion vorgeſchlagen wurde: c)
Mord (§. 175.), Todtſchlag (§§. 176-79.), Kindesmord (§. 180.), Abtreibung der Leibesfrucht (§§. 181. 182.), Ausſetzung (§. 183.), Fahrläſſige Tödtung (§. 184.), Allgemeine Beſtimmungen über den Thatbeſtand der Tödtung (§. 185.), Heimliche Beerdigung (§. 186.).
Ein allgemeines Verbrechen der Tödtung ohne nähere Feſtſtellung des Thatbeſtandes, wodurch es zu einem beſtimmten Verbrechen oder Vergehen wird, iſt alſo ſo wenig im Strafgeſetzbuch aufgeſtellt worden, als es im Allg. Landrecht geſchehen war. Zu Anfang der Reviſion
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Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XV. Verbr. u. Verg. wider d. Leben.
wenn ſie nicht von der Staatsbehörde beſonders dazu aufgefordert wer-
den (§. 172.).
C. Die Anhetzer.
Die Vorſchrift des §. 174. iſt beſonders gegen Perſonen gerichtet,
welche es ſich zum Geſchäft machen, andere zum Zweikampf zu reizen,
und wenn ſie nicht ſelbſt Händel ſuchen, andere darin zu verwickeln.
Die Strafvorſchrift mußte indeſſen allgemein gefaßt werden; ſie bezieht
ſich aber nur auf den Fall, wenn der Zweikampf ſtatt gefunden hat.
— Aehnliche Beſtimmungen finden ſich in andern Geſetzgebungen. b)
Funfzehnter Titel.
Verbrechen und Vergehen wider das Leben.
§. 175.
Wer vorſätzlich und mit Ueberlegung einen Menſchen tödtet, begeht einen
Mord, und wird mit dem Tode beſtraft.
Neben der Todesſtrafe iſt zugleich auf Verluſt der bürgerlichen Ehre zu er-
kennen, wenn der Mord an einem leiblichen Verwandten der aufſteigenden Linie
oder an dem Ehegatten begangen wird.
Die Anordnung dieſes Titels iſt im Weſentlichen ſo geblieben,
wie ſie bei der erſten Reviſion vorgeſchlagen wurde: c)
Mord (§. 175.),
Todtſchlag (§§. 176-79.),
Kindesmord (§. 180.),
Abtreibung der Leibesfrucht (§§. 181. 182.),
Ausſetzung (§. 183.),
Fahrläſſige Tödtung (§. 184.),
Allgemeine Beſtimmungen über den Thatbeſtand der Tödtung
(§. 185.),
Heimliche Beerdigung (§. 186.).
Ein allgemeines Verbrechen der Tödtung ohne nähere Feſtſtellung
des Thatbeſtandes, wodurch es zu einem beſtimmten Verbrechen oder
Vergehen wird, iſt alſo ſo wenig im Strafgeſetzbuch aufgeſtellt worden,
als es im Allg. Landrecht geſchehen war. Zu Anfang der Reviſion
b) Sächſiſch. Criminalgeſetzb. Art. 210. — Württemberg. Straf-
geſetzb. Art. 203. — Braunſchweig. Criminalgeſetzb. §. 122. — Thü-
ring. Strafgeſetzb. Art. 201.
c) Motive zum erſten Entwurf. III. S. 93.
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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 342. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/352>, abgerufen am 22.02.2025.
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