Th. II. V. d. einzelnen Verbr. etc. Tit. XIII. Verletzungen der Ehre.
B. Die Vorschrift des §. 151. Abs. 1. ist der Verordnung vom 30. Juni 1849. §. 24. über die Presse entlehnt, indem nur in der Kommission der zweiten Kammer statt der Worte "Druckschriften, welche die Sittlichkeit verletzen", der bezeichnendere Ausdruck gewählt wurde "unzüchtige Schriften, Abbildungen oder Darstellungen". -- Die Fassung "an Orten, welche dem Publikum zugänglich sind, ausstellt oder anschlägt", beruht auf der Erinnerung der vorberathenden Abthei- lung des vereinigten ständischen Ausschusses, welche die Bezeichnung der Handlung als einer öffentlichen zu unbestimmt fand. Dem fast ein- stimmigen Beschluß des Ausschusses aber, die Strafbestimmung unter die Polizei-Uebertretungen zu stellen, ist später keine Folge gegeben wor- den. g) -- Statt der Vernichtung der vorgefundenen Exemplare, welche der Entwurf von 1847. §. 186. vorschrieb, ist im Abs. 2. nur die Konfiskation der ausgestellten oder zum Verkauf oder zur Verbreitung vorräthigen Exemplare angeordnet worden. h)
Dreizehnter Titel. Verletzungen der Ehre.
§. 152.
Wer einen Anderen öffentlich oder schriftlich beleidigt, wird mit Geldbuße bis zu dreihundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft.
Eine öffentliche Beleidigung ist vorhanden, wenn die Beleidigung an einem öffentlichen Orte, oder in einer öffentlichen Zusammenkunft, oder wenn sie durch Schriften, Abbildungen oder Darstellungen geschieht, welche verkauft, vertheilt oder umhergetragen, oder an Orten, welche dem Publikum zugänglich sind, ausgestellt oder angeschlagen werden.
§. 153.
Wenn Beleidigungen auf der Stelle erwiedert werden, so soll der Richter ermächtigt sein, für beide Beleidiger oder für einen derselben eine, der Art oder dem Maaße nach, mildere Strafe oder gar keine Strafe eintreten zu lassen.
tes peuvent avoir ete exerces, qui n'ont ainsi pu offenser que les bonnes moeurs, mais qui, par leur licence et leur publicite, ont dau etre l'occasion d'un scandale public pour l'honne tete et la pudeur de ceux qui, fortuitement, ont pu en etre les temoins. cf. Chauveau l. c. chap. XLIX. p. 38.
g)Verhandlungen. I. S. 277. III. S. 487. 488.
h)Bericht der Kommission der zweiten Kammer zu §. 140. (151.).
Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XIII. Verletzungen der Ehre.
B. Die Vorſchrift des §. 151. Abſ. 1. iſt der Verordnung vom 30. Juni 1849. §. 24. über die Preſſe entlehnt, indem nur in der Kommiſſion der zweiten Kammer ſtatt der Worte „Druckſchriften, welche die Sittlichkeit verletzen“, der bezeichnendere Ausdruck gewählt wurde „unzüchtige Schriften, Abbildungen oder Darſtellungen“. — Die Faſſung „an Orten, welche dem Publikum zugänglich ſind, ausſtellt oder anſchlägt“, beruht auf der Erinnerung der vorberathenden Abthei- lung des vereinigten ſtändiſchen Ausſchuſſes, welche die Bezeichnung der Handlung als einer öffentlichen zu unbeſtimmt fand. Dem faſt ein- ſtimmigen Beſchluß des Ausſchuſſes aber, die Strafbeſtimmung unter die Polizei-Uebertretungen zu ſtellen, iſt ſpäter keine Folge gegeben wor- den. g) — Statt der Vernichtung der vorgefundenen Exemplare, welche der Entwurf von 1847. §. 186. vorſchrieb, iſt im Abſ. 2. nur die Konfiskation der ausgeſtellten oder zum Verkauf oder zur Verbreitung vorräthigen Exemplare angeordnet worden. h)
Dreizehnter Titel. Verletzungen der Ehre.
§. 152.
Wer einen Anderen öffentlich oder ſchriftlich beleidigt, wird mit Geldbuße bis zu dreihundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu ſechs Monaten beſtraft.
Eine öffentliche Beleidigung iſt vorhanden, wenn die Beleidigung an einem öffentlichen Orte, oder in einer öffentlichen Zuſammenkunft, oder wenn ſie durch Schriften, Abbildungen oder Darſtellungen geſchieht, welche verkauft, vertheilt oder umhergetragen, oder an Orten, welche dem Publikum zugänglich ſind, ausgeſtellt oder angeſchlagen werden.
§. 153.
Wenn Beleidigungen auf der Stelle erwiedert werden, ſo ſoll der Richter ermächtigt ſein, für beide Beleidiger oder für einen derſelben eine, der Art oder dem Maaße nach, mildere Strafe oder gar keine Strafe eintreten zu laſſen.
tes peuvent avoir été exercés, qui n'ont ainsi pu offenser que les bonnes moeurs, mais qui, par leur licence et leur publicité, ont dû être l'occasion d'un scandale public pour l'honnê teté et la pudeur de ceux qui, fortuitement, ont pu en être les témoins. cf. Chauveau l. c. chap. XLIX. p. 38.
g)Verhandlungen. I. S. 277. III. S. 487. 488.
h)Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer zu §. 140. (151.).
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Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XIII. Verletzungen der Ehre.
B. Die Vorſchrift des §. 151. Abſ. 1. iſt der Verordnung vom
30. Juni 1849. §. 24. über die Preſſe entlehnt, indem nur in der
Kommiſſion der zweiten Kammer ſtatt der Worte „Druckſchriften, welche
die Sittlichkeit verletzen“, der bezeichnendere Ausdruck gewählt wurde
„unzüchtige Schriften, Abbildungen oder Darſtellungen“. — Die
Faſſung „an Orten, welche dem Publikum zugänglich ſind, ausſtellt
oder anſchlägt“, beruht auf der Erinnerung der vorberathenden Abthei-
lung des vereinigten ſtändiſchen Ausſchuſſes, welche die Bezeichnung der
Handlung als einer öffentlichen zu unbeſtimmt fand. Dem faſt ein-
ſtimmigen Beſchluß des Ausſchuſſes aber, die Strafbeſtimmung unter
die Polizei-Uebertretungen zu ſtellen, iſt ſpäter keine Folge gegeben wor-
den. g) — Statt der Vernichtung der vorgefundenen Exemplare, welche
der Entwurf von 1847. §. 186. vorſchrieb, iſt im Abſ. 2. nur die
Konfiskation der ausgeſtellten oder zum Verkauf oder zur Verbreitung
vorräthigen Exemplare angeordnet worden. h)
Dreizehnter Titel.
Verletzungen der Ehre.
§. 152.
Wer einen Anderen öffentlich oder ſchriftlich beleidigt, wird mit Geldbuße
bis zu dreihundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu ſechs Monaten beſtraft.
Eine öffentliche Beleidigung iſt vorhanden, wenn die Beleidigung an einem
öffentlichen Orte, oder in einer öffentlichen Zuſammenkunft, oder wenn ſie
durch Schriften, Abbildungen oder Darſtellungen geſchieht, welche verkauft,
vertheilt oder umhergetragen, oder an Orten, welche dem Publikum zugänglich
ſind, ausgeſtellt oder angeſchlagen werden.
§. 153.
Wenn Beleidigungen auf der Stelle erwiedert werden, ſo ſoll der Richter
ermächtigt ſein, für beide Beleidiger oder für einen derſelben eine, der Art
oder dem Maaße nach, mildere Strafe oder gar keine Strafe eintreten zu laſſen.
f)
g) Verhandlungen. I. S. 277. III. S. 487. 488.
h) Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer zu §. 140. (151.).
f) tes peuvent avoir été exercés, qui n'ont ainsi pu offenser que les
bonnes moeurs, mais qui, par leur licence et leur publicité, ont
dû être l'occasion d'un scandale public pour l'honnê teté et la
pudeur de ceux qui, fortuitement, ont pu en être les témoins.
cf. Chauveau l. c. chap. XLIX. p. 38.
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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 320. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/330>, abgerufen am 22.02.2025.
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