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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.

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§. V. System und Charakter des Strafgesetzbuchs.
geber auszugehen hat, anzusehen sind, und deren Hineinziehen in das
Gesetzbuch selbst dasselbe mit Gemeinplätzen oder mit einem ungefügigen
wissenschaftlichen Apparat belastet. Man ist vielmehr mit dem bestimm-
ten Bewußtsein des Gegensatzes gegen die ältere Gesetzgebung des Land-
rechts darauf ausgegangen, die Aufgabe des Gesetzgebers nicht über ihre
natürlichen Grenzen hinauszurücken, und hat es eines Theils vermie-
den, in ein Gebiet der Vorstellungen und Anschauungen hinüberzugrei-
fen, über welche der Gesetzgeber doch keine Macht hat, anderen Theils
aber der Jurisprudenz in ihrer wissenschaftlichen und praktischen Fort-
bildung das Vertrauen erwiesen, die ihr zukommende Rechtsentwick-
lung
ihr auch zu überlassen und sie nicht durch das ängstliche Voraus-
bestimmenwollen alles Einzelnen unnöthiger Weise zu hemmen und zu
beschränken. Daß diese ganze Tendenz die richtige, und daß sie im All-
gemeinen mit Einsicht und Maaß verfolgt worden, unterliegt keinem
Zweifel; ob nicht in einzelnen Fällen diese Bescheidung des Gesetzgebers
vielleicht etwas zu weit gegangen, z. B. §. 40 die Bestimmungen über
Ausschließung der Strafe wegen Unzurechnungsfähigkeit zu fragmenta-
risch gefaßt sind, wird später bei den besonderen Erörterungen noch nä-
her zu erwägen sein.

Gewisse Momente aber giebt es, an denen sich das hier im All-
gemeinen Angeführte klar und bestimmt darlegen und zur Anschauung
bringen läßt, und für deren angemessene Berücksichtigung doch das Ge-
setzbuch selbst, eben wegen seiner bezeichneten Haltung, nicht die rechte
Gelegenheit bietet. Es gehören dahin die Freiheit des richterlichen Er-
messens, namentlich in Beziehung auf allgemeine Zumessungsgründe; die
allgemeine Bedeutung der im Gesetz zugelassenen mildernden Umstände;
die allgemeinen Grundsätze über die Verschuldung, namentlich über Vor-
satz und Fahrlässigkeit. Diese Lehren schon in der Einleitung zum Ge-
genstande einer näheren Erörterung zu machen, erscheint um so ange-
messener als das Verständniß des Gesetzbuchs im Allgemeinen dadurch
wesentlich gefördert werden dürfte.

§. VI.

Das richterliche Ermessen.

Die freie Stellung, welche das Strafgesetzbuch denjenigen einräumt,
welche mit der Handhabung der Strafrechtspflege betraut sind, ist theils
durch die Beschaffenheit der Gerichtsverfassung bedingt, welche jetzt bei
uns die allgemein geltende geworden, theils ist sie die nothwendige Folge
der Gesammtanschauung, welche bei der Abfassung des Gesetzbuchs

§. V. Syſtem und Charakter des Strafgeſetzbuchs.
geber auszugehen hat, anzuſehen ſind, und deren Hineinziehen in das
Geſetzbuch ſelbſt daſſelbe mit Gemeinplätzen oder mit einem ungefügigen
wiſſenſchaftlichen Apparat belaſtet. Man iſt vielmehr mit dem beſtimm-
ten Bewußtſein des Gegenſatzes gegen die ältere Geſetzgebung des Land-
rechts darauf ausgegangen, die Aufgabe des Geſetzgebers nicht über ihre
natürlichen Grenzen hinauszurücken, und hat es eines Theils vermie-
den, in ein Gebiet der Vorſtellungen und Anſchauungen hinüberzugrei-
fen, über welche der Geſetzgeber doch keine Macht hat, anderen Theils
aber der Jurisprudenz in ihrer wiſſenſchaftlichen und praktiſchen Fort-
bildung das Vertrauen erwieſen, die ihr zukommende Rechtsentwick-
lung
ihr auch zu überlaſſen und ſie nicht durch das ängſtliche Voraus-
beſtimmenwollen alles Einzelnen unnöthiger Weiſe zu hemmen und zu
beſchränken. Daß dieſe ganze Tendenz die richtige, und daß ſie im All-
gemeinen mit Einſicht und Maaß verfolgt worden, unterliegt keinem
Zweifel; ob nicht in einzelnen Fällen dieſe Beſcheidung des Geſetzgebers
vielleicht etwas zu weit gegangen, z. B. §. 40 die Beſtimmungen über
Ausſchließung der Strafe wegen Unzurechnungsfähigkeit zu fragmenta-
riſch gefaßt ſind, wird ſpäter bei den beſonderen Erörterungen noch nä-
her zu erwägen ſein.

Gewiſſe Momente aber giebt es, an denen ſich das hier im All-
gemeinen Angeführte klar und beſtimmt darlegen und zur Anſchauung
bringen läßt, und für deren angemeſſene Berückſichtigung doch das Ge-
ſetzbuch ſelbſt, eben wegen ſeiner bezeichneten Haltung, nicht die rechte
Gelegenheit bietet. Es gehören dahin die Freiheit des richterlichen Er-
meſſens, namentlich in Beziehung auf allgemeine Zumeſſungsgründe; die
allgemeine Bedeutung der im Geſetz zugelaſſenen mildernden Umſtände;
die allgemeinen Grundſätze über die Verſchuldung, namentlich über Vor-
ſatz und Fahrläſſigkeit. Dieſe Lehren ſchon in der Einleitung zum Ge-
genſtande einer näheren Erörterung zu machen, erſcheint um ſo ange-
meſſener als das Verſtändniß des Geſetzbuchs im Allgemeinen dadurch
weſentlich gefördert werden dürfte.

§. VI.

Das richterliche Ermeſſen.

Die freie Stellung, welche das Strafgeſetzbuch denjenigen einräumt,
welche mit der Handhabung der Strafrechtspflege betraut ſind, iſt theils
durch die Beſchaffenheit der Gerichtsverfaſſung bedingt, welche jetzt bei
uns die allgemein geltende geworden, theils iſt ſie die nothwendige Folge
der Geſammtanſchauung, welche bei der Abfaſſung des Geſetzbuchs

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[23/0033] §. V. Syſtem und Charakter des Strafgeſetzbuchs. geber auszugehen hat, anzuſehen ſind, und deren Hineinziehen in das Geſetzbuch ſelbſt daſſelbe mit Gemeinplätzen oder mit einem ungefügigen wiſſenſchaftlichen Apparat belaſtet. Man iſt vielmehr mit dem beſtimm- ten Bewußtſein des Gegenſatzes gegen die ältere Geſetzgebung des Land- rechts darauf ausgegangen, die Aufgabe des Geſetzgebers nicht über ihre natürlichen Grenzen hinauszurücken, und hat es eines Theils vermie- den, in ein Gebiet der Vorſtellungen und Anſchauungen hinüberzugrei- fen, über welche der Geſetzgeber doch keine Macht hat, anderen Theils aber der Jurisprudenz in ihrer wiſſenſchaftlichen und praktiſchen Fort- bildung das Vertrauen erwieſen, die ihr zukommende Rechtsentwick- lung ihr auch zu überlaſſen und ſie nicht durch das ängſtliche Voraus- beſtimmenwollen alles Einzelnen unnöthiger Weiſe zu hemmen und zu beſchränken. Daß dieſe ganze Tendenz die richtige, und daß ſie im All- gemeinen mit Einſicht und Maaß verfolgt worden, unterliegt keinem Zweifel; ob nicht in einzelnen Fällen dieſe Beſcheidung des Geſetzgebers vielleicht etwas zu weit gegangen, z. B. §. 40 die Beſtimmungen über Ausſchließung der Strafe wegen Unzurechnungsfähigkeit zu fragmenta- riſch gefaßt ſind, wird ſpäter bei den beſonderen Erörterungen noch nä- her zu erwägen ſein. Gewiſſe Momente aber giebt es, an denen ſich das hier im All- gemeinen Angeführte klar und beſtimmt darlegen und zur Anſchauung bringen läßt, und für deren angemeſſene Berückſichtigung doch das Ge- ſetzbuch ſelbſt, eben wegen ſeiner bezeichneten Haltung, nicht die rechte Gelegenheit bietet. Es gehören dahin die Freiheit des richterlichen Er- meſſens, namentlich in Beziehung auf allgemeine Zumeſſungsgründe; die allgemeine Bedeutung der im Geſetz zugelaſſenen mildernden Umſtände; die allgemeinen Grundſätze über die Verſchuldung, namentlich über Vor- ſatz und Fahrläſſigkeit. Dieſe Lehren ſchon in der Einleitung zum Ge- genſtande einer näheren Erörterung zu machen, erſcheint um ſo ange- meſſener als das Verſtändniß des Geſetzbuchs im Allgemeinen dadurch weſentlich gefördert werden dürfte. §. VI. Das richterliche Ermeſſen. Die freie Stellung, welche das Strafgeſetzbuch denjenigen einräumt, welche mit der Handhabung der Strafrechtspflege betraut ſind, iſt theils durch die Beſchaffenheit der Gerichtsverfaſſung bedingt, welche jetzt bei uns die allgemein geltende geworden, theils iſt ſie die nothwendige Folge der Geſammtanſchauung, welche bei der Abfaſſung des Geſetzbuchs

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Zitationshilfe: Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 23. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/33>, abgerufen am 21.11.2024.