§. 146. Prostitution. §§. 147-149. Kuppelei und Verführung.
§. 146.
Weibspersonen, welche den polizeilichen Anordnungen zuwider gewerbsmäßig Unzucht treiben, werden mit Gefängniß bis zu acht Wochen bestraft.
Das Gericht kann zugleich verordnen, daß die Angeschuldigte nach Beendi- gung der Gefängnißstrafe in ein Arbeitshaus gebracht werde.
Ist die Angeschuldigte eine Ausländerin, so kann neben der Gefängnißstrafe auf Landesverweisung erkannt werden.
Die Dauer der Einsperrung in dem Arbeitshause ist von der Landespolizei- Behörde nach den Umständen zu ermessen; sie darf aber den Zeitraum Eines Jahres nicht übersteigen.
Die Einsperrung in einem Arbeitshause ist hier ähnlich wie in §. 120. normirt; nur braucht der Richter nicht nothwendig darauf zu erkennen, was auch von der Landesverweisung einer Ausländerin gilt, und die Dauer der Einsperrung soll den Zeitraum Eines Jahres nicht übersteigen.
§. 147.
Wer gewohnheitsmäßig oder aus Eigennutz durch seine Vermittelung, oder durch Gewährung oder Verschaffung von Gelegenheit, der Unzucht einer oder mehrerer Personen des einen oder anderen Geschlechts Vorschub leistet, wird wegen Kuppelei mit Gefängniß nicht unter sechs Monaten, sowie mit zeitiger Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte und mit Stellung unter Polizei-Aufsicht bestraft.
§. 148.
Die Kuppelei ist; selbst wenn sie nicht gewohnheitsmäßig oder nicht aus Eigennutz betrieben wird, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren und Stellung unter Polizei-Aufsicht zu bestrafen:
1) wenn, um der Unzucht Vorschub zu leisten, hinterlistige Kunstgriffe an- gewendet worden sind;
2) wenn der Schuldige zu den Personen, mit welchen die Unzucht getrieben worden ist, in dem Verhältnisse von Eltern zu Kindern, von Vormün- dern zu Pflegebefohlenen, oder von Erziehern, Lehrern oder Geistlichen zu den von ihnen zu erziehenden oder zu unterrichtenden Personen steht.
§. 149.
Wer ein unbescholtenes, in dem Alter von vierzehn bis sechszehn Jahren stehendes Mädchen zum Beischlaf verführt, ist, auf den Antrag der Eltern oder des Vormundes der Verletzten, mit Gefängniß von drei Monaten bis zu Einem Jahre zu bestrafen.
A. Da das einfache Stuprum nicht unter Strafe gestellt worden ist, so konnte dieß auch bei der Kuppelei im Allgemeinen nicht gesche- hen. Nur wenn dieselbe sich als Theilnahme an einem andern Delikt
§. 146. Proſtitution. §§. 147-149. Kuppelei und Verführung.
§. 146.
Weibsperſonen, welche den polizeilichen Anordnungen zuwider gewerbsmäßig Unzucht treiben, werden mit Gefängniß bis zu acht Wochen beſtraft.
Das Gericht kann zugleich verordnen, daß die Angeſchuldigte nach Beendi- gung der Gefängnißſtrafe in ein Arbeitshaus gebracht werde.
Iſt die Angeſchuldigte eine Ausländerin, ſo kann neben der Gefängnißſtrafe auf Landesverweiſung erkannt werden.
Die Dauer der Einſperrung in dem Arbeitshauſe iſt von der Landespolizei- Behörde nach den Umſtänden zu ermeſſen; ſie darf aber den Zeitraum Eines Jahres nicht überſteigen.
Die Einſperrung in einem Arbeitshauſe iſt hier ähnlich wie in §. 120. normirt; nur braucht der Richter nicht nothwendig darauf zu erkennen, was auch von der Landesverweiſung einer Ausländerin gilt, und die Dauer der Einſperrung ſoll den Zeitraum Eines Jahres nicht überſteigen.
§. 147.
Wer gewohnheitsmäßig oder aus Eigennutz durch ſeine Vermittelung, oder durch Gewährung oder Verſchaffung von Gelegenheit, der Unzucht einer oder mehrerer Perſonen des einen oder anderen Geſchlechts Vorſchub leiſtet, wird wegen Kuppelei mit Gefängniß nicht unter ſechs Monaten, ſowie mit zeitiger Unterſagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte und mit Stellung unter Polizei-Aufſicht beſtraft.
§. 148.
Die Kuppelei iſt; ſelbſt wenn ſie nicht gewohnheitsmäßig oder nicht aus Eigennutz betrieben wird, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren und Stellung unter Polizei-Aufſicht zu beſtrafen:
1) wenn, um der Unzucht Vorſchub zu leiſten, hinterliſtige Kunſtgriffe an- gewendet worden ſind;
2) wenn der Schuldige zu den Perſonen, mit welchen die Unzucht getrieben worden iſt, in dem Verhältniſſe von Eltern zu Kindern, von Vormün- dern zu Pflegebefohlenen, oder von Erziehern, Lehrern oder Geiſtlichen zu den von ihnen zu erziehenden oder zu unterrichtenden Perſonen ſteht.
§. 149.
Wer ein unbeſcholtenes, in dem Alter von vierzehn bis ſechszehn Jahren ſtehendes Mädchen zum Beiſchlaf verführt, iſt, auf den Antrag der Eltern oder des Vormundes der Verletzten, mit Gefängniß von drei Monaten bis zu Einem Jahre zu beſtrafen.
A. Da das einfache Stuprum nicht unter Strafe geſtellt worden iſt, ſo konnte dieß auch bei der Kuppelei im Allgemeinen nicht geſche- hen. Nur wenn dieſelbe ſich als Theilnahme an einem andern Delikt
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§. 146.
Weibsperſonen, welche den polizeilichen Anordnungen zuwider gewerbsmäßig
Unzucht treiben, werden mit Gefängniß bis zu acht Wochen beſtraft.
Das Gericht kann zugleich verordnen, daß die Angeſchuldigte nach Beendi-
gung der Gefängnißſtrafe in ein Arbeitshaus gebracht werde.
Iſt die Angeſchuldigte eine Ausländerin, ſo kann neben der Gefängnißſtrafe
auf Landesverweiſung erkannt werden.
Die Dauer der Einſperrung in dem Arbeitshauſe iſt von der Landespolizei-
Behörde nach den Umſtänden zu ermeſſen; ſie darf aber den Zeitraum Eines
Jahres nicht überſteigen.
Die Einſperrung in einem Arbeitshauſe iſt hier ähnlich wie in
§. 120. normirt; nur braucht der Richter nicht nothwendig darauf zu
erkennen, was auch von der Landesverweiſung einer Ausländerin gilt,
und die Dauer der Einſperrung ſoll den Zeitraum Eines Jahres nicht
überſteigen.
§. 147.
Wer gewohnheitsmäßig oder aus Eigennutz durch ſeine Vermittelung, oder
durch Gewährung oder Verſchaffung von Gelegenheit, der Unzucht einer oder
mehrerer Perſonen des einen oder anderen Geſchlechts Vorſchub leiſtet, wird
wegen Kuppelei mit Gefängniß nicht unter ſechs Monaten, ſowie mit zeitiger
Unterſagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte und mit Stellung
unter Polizei-Aufſicht beſtraft.
§. 148.
Die Kuppelei iſt; ſelbſt wenn ſie nicht gewohnheitsmäßig oder nicht aus
Eigennutz betrieben wird, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren und Stellung
unter Polizei-Aufſicht zu beſtrafen:
1) wenn, um der Unzucht Vorſchub zu leiſten, hinterliſtige Kunſtgriffe an-
gewendet worden ſind;
2) wenn der Schuldige zu den Perſonen, mit welchen die Unzucht getrieben
worden iſt, in dem Verhältniſſe von Eltern zu Kindern, von Vormün-
dern zu Pflegebefohlenen, oder von Erziehern, Lehrern oder Geiſtlichen
zu den von ihnen zu erziehenden oder zu unterrichtenden Perſonen ſteht.
§. 149.
Wer ein unbeſcholtenes, in dem Alter von vierzehn bis ſechszehn Jahren
ſtehendes Mädchen zum Beiſchlaf verführt, iſt, auf den Antrag der Eltern
oder des Vormundes der Verletzten, mit Gefängniß von drei Monaten bis zu
Einem Jahre zu beſtrafen.
A. Da das einfache Stuprum nicht unter Strafe geſtellt worden
iſt, ſo konnte dieß auch bei der Kuppelei im Allgemeinen nicht geſche-
hen. Nur wenn dieſelbe ſich als Theilnahme an einem andern Delikt
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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 317. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/327>, abgerufen am 22.02.2025.
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