Th. II. V. d. einzelnen Verbr. etc. Tit. XII. Verbr. u. Verg. gegen d. Sittlichk.
mungen sind jedoch später in das Einführungsgesetz (Art. XII. §. 4-6.) verwiesen worden; s) es wird dort der Ort sein, sie zum Gegenstande einer weiteren Erörterung zu machen.
Zwölfter Titel. Verbrechen und Vergehen gegen die Sittlichkeit.
§. 139.
Ein Ehegatte, welcher vor Auflösung seiner Ehe eine neue Ehe eingeht, ingleichen eine unverheirathete Person, welche mit einem Ehegatten, wissend, daß er verheirathet ist, eine Ehe eingeht, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft.
Eine gleiche Strafe trifft den Religionsdiener oder Personenstands- Beamten, welcher, wissend, daß eine Person verheirathet ist, eine neue Ehe derselben schließt.
Bei dem Verbrechen der mehrfachen Ehe beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkte, an welchem eine der beiden Ehen aufgelöst oder für ungültig oder nichtig erklärt worden ist.
Dieser Titel handelt von den s. g. Fleischesverbrechen; es kommen hier besondere in Betracht: mehrfache Ehe (§. 139.), Ehebruch (§. 140.), Blutschande (§. 141.), Unzucht der Vormünder u. s. w. (§. 142.), wi- dernatürliche Unzucht (§. 143.), Nothzucht und verwandte Fälle (§§. 144. 145.), gewerbliche Prostitution (§. 146.), Kuppelei und Ver- führung (§§. 147-49.), öffentliche Verletzung der Schamhaftigkeit (§§. 150. 151.). -- Zuerst also ist die mehrfache Ehe oder Bigamie zu erörtern.
I. Die allgemeine Voraussetzung dieses Verbrechens ist, daß eine Ehe besteht, vor deren Auflösung eine neue Ehe eingegangen wird. Nun fragt es sich aber, ob der Thatbestand des Verbrechens auch dann anzunehmen ist, wenn die erste Ehe eine nichtige war, und bei der Eingehung der zweiten Ehe die Nichtigkeit nur noch nicht durch gericht- lichen Ausspruch festgestellt war. In der Französischen Jurisprudenz wird in einem solchen Fall die Bigamie nicht angenommen, weil eine nichtige Ehe überhaupt kein eheliches Band begründe, und nicht auf-
s)Bericht der Kommission der zweiten Kammer zu §§. 124-27.
Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XII. Verbr. u. Verg. gegen d. Sittlichk.
mungen ſind jedoch ſpäter in das Einführungsgeſetz (Art. XII. §. 4-6.) verwieſen worden; s) es wird dort der Ort ſein, ſie zum Gegenſtande einer weiteren Erörterung zu machen.
Zwölfter Titel. Verbrechen und Vergehen gegen die Sittlichkeit.
§. 139.
Ein Ehegatte, welcher vor Auflöſung ſeiner Ehe eine neue Ehe eingeht, ingleichen eine unverheirathete Perſon, welche mit einem Ehegatten, wiſſend, daß er verheirathet iſt, eine Ehe eingeht, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren beſtraft.
Eine gleiche Strafe trifft den Religionsdiener oder Perſonenſtands- Beamten, welcher, wiſſend, daß eine Perſon verheirathet iſt, eine neue Ehe derſelben ſchließt.
Bei dem Verbrechen der mehrfachen Ehe beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkte, an welchem eine der beiden Ehen aufgelöſt oder für ungültig oder nichtig erklärt worden iſt.
Dieſer Titel handelt von den ſ. g. Fleiſchesverbrechen; es kommen hier beſondere in Betracht: mehrfache Ehe (§. 139.), Ehebruch (§. 140.), Blutſchande (§. 141.), Unzucht der Vormünder u. ſ. w. (§. 142.), wi- dernatürliche Unzucht (§. 143.), Nothzucht und verwandte Fälle (§§. 144. 145.), gewerbliche Proſtitution (§. 146.), Kuppelei und Ver- führung (§§. 147-49.), öffentliche Verletzung der Schamhaftigkeit (§§. 150. 151.). — Zuerſt alſo iſt die mehrfache Ehe oder Bigamie zu erörtern.
I. Die allgemeine Vorausſetzung dieſes Verbrechens iſt, daß eine Ehe beſteht, vor deren Auflöſung eine neue Ehe eingegangen wird. Nun fragt es ſich aber, ob der Thatbeſtand des Verbrechens auch dann anzunehmen iſt, wenn die erſte Ehe eine nichtige war, und bei der Eingehung der zweiten Ehe die Nichtigkeit nur noch nicht durch gericht- lichen Ausſpruch feſtgeſtellt war. In der Franzöſiſchen Jurisprudenz wird in einem ſolchen Fall die Bigamie nicht angenommen, weil eine nichtige Ehe überhaupt kein eheliches Band begründe, und nicht auf-
s)Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer zu §§. 124-27.
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Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XII. Verbr. u. Verg. gegen d. Sittlichk.
mungen ſind jedoch ſpäter in das Einführungsgeſetz (Art. XII. §. 4-6.)
verwieſen worden; s) es wird dort der Ort ſein, ſie zum Gegenſtande
einer weiteren Erörterung zu machen.
Zwölfter Titel.
Verbrechen und Vergehen gegen die Sittlichkeit.
§. 139.
Ein Ehegatte, welcher vor Auflöſung ſeiner Ehe eine neue Ehe eingeht,
ingleichen eine unverheirathete Perſon, welche mit einem Ehegatten, wiſſend,
daß er verheirathet iſt, eine Ehe eingeht, wird mit Zuchthaus bis zu fünf
Jahren beſtraft.
Eine gleiche Strafe trifft den Religionsdiener oder Perſonenſtands-
Beamten, welcher, wiſſend, daß eine Perſon verheirathet iſt, eine neue Ehe
derſelben ſchließt.
Bei dem Verbrechen der mehrfachen Ehe beginnt die Verjährung mit dem
Zeitpunkte, an welchem eine der beiden Ehen aufgelöſt oder für ungültig oder
nichtig erklärt worden iſt.
Dieſer Titel handelt von den ſ. g. Fleiſchesverbrechen; es kommen
hier beſondere in Betracht: mehrfache Ehe (§. 139.), Ehebruch (§. 140.),
Blutſchande (§. 141.), Unzucht der Vormünder u. ſ. w. (§. 142.), wi-
dernatürliche Unzucht (§. 143.), Nothzucht und verwandte Fälle
(§§. 144. 145.), gewerbliche Proſtitution (§. 146.), Kuppelei und Ver-
führung (§§. 147-49.), öffentliche Verletzung der Schamhaftigkeit
(§§. 150. 151.). — Zuerſt alſo iſt die mehrfache Ehe oder Bigamie
zu erörtern.
I. Die allgemeine Vorausſetzung dieſes Verbrechens iſt, daß eine
Ehe beſteht, vor deren Auflöſung eine neue Ehe eingegangen wird.
Nun fragt es ſich aber, ob der Thatbeſtand des Verbrechens auch dann
anzunehmen iſt, wenn die erſte Ehe eine nichtige war, und bei der
Eingehung der zweiten Ehe die Nichtigkeit nur noch nicht durch gericht-
lichen Ausſpruch feſtgeſtellt war. In der Franzöſiſchen Jurisprudenz
wird in einem ſolchen Fall die Bigamie nicht angenommen, weil eine
nichtige Ehe überhaupt kein eheliches Band begründe, und nicht auf-
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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 302. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/312>, abgerufen am 30.12.2024.
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