Verletzung der Amtsehre überhaupt zu ahnden ist oder nicht. Die all- gemeine Fassung des §. 102. möchte aber dieser Ansicht entgegenstehen.
§. 104.
Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt, oder solche Handlungen vornimmt, die nur in Kraft eines öffentlichen Amtes vor- genommen werden dürfen, soll mit Gefängniß von vierzehn Tagen bis zu Einem Jahre bestraft werden.
§. 105.
Wer unbefugt eine Uniform, eine Amtskleidung, ein Amtszeichen, einen Orden oder ein Ehrenzeichen trägt, wer unbefugt Titel, Würden oder Adels- Prädikate annimmt, oder wer eines Namens, der ihm nicht zukommt, sich be- dient, wird mit Geldbuße bis zu Einhundert Thalern oder Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft.
Es werden hier Handlungen unter Strafe gestellt, welche eine Anmaaßung gewisser Rechte enthalten.
A. Unbefugte Ausübung eines öffentlichen Amtes, der die unbe- fugte Vornahme von Handlungen, welche nur in Kraft eines öffent- lichen Amtes vorgenommen werden können, gleichgesetzt ist (§. 104.). -- Im Entwurf von 1847. lautete
§. 367. "Wer sich die Ausübung eines öffentlichen Amtes an- maaßt, oder solche Handlungen eigenmächtig unternimmt, die nur in Kraft eines öffentlichen Amts vorgenommen werden dürfen, ingleichen, wer geistliche Amtshandlungen verrichtet, ohne dazu befugt zu sein, soll mit Geldbuße bis zu fünfhundert Thalern oder mit Gefängniß be- straft werden."
Die Fassungsänderung im Anfang des Paragraphen wurde schon in der vorberathenden Abtheilung des vereinigten ständischen Ausschusses beantragt, gelangte damals aber nicht zur Annahme; z) über die Ver- richtung geistlicher Amtshandlungen äußern sich die Motive zum Entwurf von 1850. §. 92. in folgender Weise:
"Die vorstehende Bestimmung ist aus dem früheren Entwurf (§. 367.) hervorgegangen. Dort war auch die unbefugte Verrichtung geistlicher Amtshandlungen, also namentlich die Vornahme von Taufen, unter Strafe gestellt. Indessen hat diese Bestimmung nach den gegen- wärtig angenommenen staatsrechtlichen Prinzipien über die freie Reli- gionsübung nicht beibehalten werden können; die Gesetzgebung wird sich darauf beschränken müssen, zur Sicherung des Personenstandes Bestim-
z)Verhandlungen. IV. S. 446. 447.
§§. 104. 105. Anmaaßung von Rechten.
Verletzung der Amtsehre überhaupt zu ahnden iſt oder nicht. Die all- gemeine Faſſung des §. 102. möchte aber dieſer Anſicht entgegenſtehen.
§. 104.
Wer unbefugt ſich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt, oder ſolche Handlungen vornimmt, die nur in Kraft eines öffentlichen Amtes vor- genommen werden dürfen, ſoll mit Gefängniß von vierzehn Tagen bis zu Einem Jahre beſtraft werden.
§. 105.
Wer unbefugt eine Uniform, eine Amtskleidung, ein Amtszeichen, einen Orden oder ein Ehrenzeichen trägt, wer unbefugt Titel, Würden oder Adels- Prädikate annimmt, oder wer eines Namens, der ihm nicht zukommt, ſich be- dient, wird mit Geldbuße bis zu Einhundert Thalern oder Gefängniß bis zu drei Monaten beſtraft.
Es werden hier Handlungen unter Strafe geſtellt, welche eine Anmaaßung gewiſſer Rechte enthalten.
A. Unbefugte Ausübung eines öffentlichen Amtes, der die unbe- fugte Vornahme von Handlungen, welche nur in Kraft eines öffent- lichen Amtes vorgenommen werden können, gleichgeſetzt iſt (§. 104.). — Im Entwurf von 1847. lautete
§. 367. „Wer ſich die Ausübung eines öffentlichen Amtes an- maaßt, oder ſolche Handlungen eigenmächtig unternimmt, die nur in Kraft eines öffentlichen Amts vorgenommen werden dürfen, ingleichen, wer geiſtliche Amtshandlungen verrichtet, ohne dazu befugt zu ſein, ſoll mit Geldbuße bis zu fünfhundert Thalern oder mit Gefängniß be- ſtraft werden.“
Die Faſſungsänderung im Anfang des Paragraphen wurde ſchon in der vorberathenden Abtheilung des vereinigten ſtändiſchen Ausſchuſſes beantragt, gelangte damals aber nicht zur Annahme; z) über die Ver- richtung geiſtlicher Amtshandlungen äußern ſich die Motive zum Entwurf von 1850. §. 92. in folgender Weiſe:
„Die vorſtehende Beſtimmung iſt aus dem früheren Entwurf (§. 367.) hervorgegangen. Dort war auch die unbefugte Verrichtung geiſtlicher Amtshandlungen, alſo namentlich die Vornahme von Taufen, unter Strafe geſtellt. Indeſſen hat dieſe Beſtimmung nach den gegen- wärtig angenommenen ſtaatsrechtlichen Prinzipien über die freie Reli- gionsübung nicht beibehalten werden können; die Geſetzgebung wird ſich darauf beſchränken müſſen, zur Sicherung des Perſonenſtandes Beſtim-
z)Verhandlungen. IV. S. 446. 447.
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§§. 104. 105. Anmaaßung von Rechten.
Verletzung der Amtsehre überhaupt zu ahnden iſt oder nicht. Die all-
gemeine Faſſung des §. 102. möchte aber dieſer Anſicht entgegenſtehen.
§. 104.
Wer unbefugt ſich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt, oder
ſolche Handlungen vornimmt, die nur in Kraft eines öffentlichen Amtes vor-
genommen werden dürfen, ſoll mit Gefängniß von vierzehn Tagen bis zu
Einem Jahre beſtraft werden.
§. 105.
Wer unbefugt eine Uniform, eine Amtskleidung, ein Amtszeichen, einen
Orden oder ein Ehrenzeichen trägt, wer unbefugt Titel, Würden oder Adels-
Prädikate annimmt, oder wer eines Namens, der ihm nicht zukommt, ſich be-
dient, wird mit Geldbuße bis zu Einhundert Thalern oder Gefängniß bis zu
drei Monaten beſtraft.
Es werden hier Handlungen unter Strafe geſtellt, welche eine
Anmaaßung gewiſſer Rechte enthalten.
A. Unbefugte Ausübung eines öffentlichen Amtes, der die unbe-
fugte Vornahme von Handlungen, welche nur in Kraft eines öffent-
lichen Amtes vorgenommen werden können, gleichgeſetzt iſt (§. 104.). —
Im Entwurf von 1847. lautete
§. 367. „Wer ſich die Ausübung eines öffentlichen Amtes an-
maaßt, oder ſolche Handlungen eigenmächtig unternimmt, die nur in
Kraft eines öffentlichen Amts vorgenommen werden dürfen, ingleichen,
wer geiſtliche Amtshandlungen verrichtet, ohne dazu befugt zu ſein,
ſoll mit Geldbuße bis zu fünfhundert Thalern oder mit Gefängniß be-
ſtraft werden.“
Die Faſſungsänderung im Anfang des Paragraphen wurde ſchon
in der vorberathenden Abtheilung des vereinigten ſtändiſchen Ausſchuſſes
beantragt, gelangte damals aber nicht zur Annahme; z) über die Ver-
richtung geiſtlicher Amtshandlungen äußern ſich die Motive zum Entwurf
von 1850. §. 92. in folgender Weiſe:
„Die vorſtehende Beſtimmung iſt aus dem früheren Entwurf
(§. 367.) hervorgegangen. Dort war auch die unbefugte Verrichtung
geiſtlicher Amtshandlungen, alſo namentlich die Vornahme von Taufen,
unter Strafe geſtellt. Indeſſen hat dieſe Beſtimmung nach den gegen-
wärtig angenommenen ſtaatsrechtlichen Prinzipien über die freie Reli-
gionsübung nicht beibehalten werden können; die Geſetzgebung wird ſich
darauf beſchränken müſſen, zur Sicherung des Perſonenſtandes Beſtim-
z) Verhandlungen. IV. S. 446. 447.
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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 273. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/283>, abgerufen am 21.12.2024.
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