Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.Th. II. V. d. einzelnen Verbr. etc. Tit. VI. Vergehen wider d. öffentl. Ordnung. nen, einen Zeugen oder Sachverständigen, während sie in der Ausübung ihresBerufes begriffen sind, oder in Beziehung auf ihren Beruf beleidigt, wird mit Gefängniß von Einer Woche bis zu Einem Jahre bestraft. Hat die Beleidigung den Charakter der Verleumdung, so ist die Strafe Wird festgestellt, daß milderne Umstände vorhanden sind, so kann in allen §. 103. Wegen Beleidigung einer der beiden Kammern darf die Verfolgung nur In Ansehung der übrigen im §. 102. vorgesehenen Ehrverletzungen bedarf Die Vorschriften dieser Paragraphen unterscheiden sich in zwiefacher I. Nach dem System des Strafgesetzbuchs sind die Realinjurien II. Die Vorschriften des §. 102. sind der Verordnung über die III. Die Beleidigung muß den betreffenden Körperschaften, Be- w) Entwurf von 1847. §. 196. -- Revision von 1845. II. S. 41.
Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. VI. Vergehen wider d. öffentl. Ordnung. nen, einen Zeugen oder Sachverſtändigen, während ſie in der Ausübung ihresBerufes begriffen ſind, oder in Beziehung auf ihren Beruf beleidigt, wird mit Gefängniß von Einer Woche bis zu Einem Jahre beſtraft. Hat die Beleidigung den Charakter der Verleumdung, ſo iſt die Strafe Wird feſtgeſtellt, daß milderne Umſtände vorhanden ſind, ſo kann in allen §. 103. Wegen Beleidigung einer der beiden Kammern darf die Verfolgung nur In Anſehung der übrigen im §. 102. vorgeſehenen Ehrverletzungen bedarf Die Vorſchriften dieſer Paragraphen unterſcheiden ſich in zwiefacher I. Nach dem Syſtem des Strafgeſetzbuchs ſind die Realinjurien II. Die Vorſchriften des §. 102. ſind der Verordnung über die III. Die Beleidigung muß den betreffenden Körperſchaften, Be- w) Entwurf von 1847. §. 196. — Reviſion von 1845. II. S. 41.
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Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. VI. Vergehen wider d. öffentl. Ordnung.
nen, einen Zeugen oder Sachverſtändigen, während ſie in der Ausübung ihres
Berufes begriffen ſind, oder in Beziehung auf ihren Beruf beleidigt, wird mit
Gefängniß von Einer Woche bis zu Einem Jahre beſtraft.
Hat die Beleidigung den Charakter der Verleumdung, ſo iſt die Strafe
Gefängniß von vierzehn Tagen bis zu achtzehn Monaten, und wenn die
Verleumdung öffentlich begangen wurde, Gefängniß von Einem Monate bis
zu Zwei Jahren.
Wird feſtgeſtellt, daß milderne Umſtände vorhanden ſind, ſo kann in allen
Fällen die Strafe auf Geldbuße von zehn bis zu dreihundert Thalern be-
ſtimmt werden.
§. 103.
Wegen Beleidigung einer der beiden Kammern darf die Verfolgung nur
mit Ermächtigung der Kammer, und wegen Beleidigung eines Mitgliedes der
Kammer nur auf deſſen Antrag eingeleitet werden.
In Anſehung der übrigen im §. 102. vorgeſehenen Ehrverletzungen bedarf
es zur Einleitung der Verfolgung eines Antrages des Verletzten nicht.
Die Vorſchriften dieſer Paragraphen unterſcheiden ſich in zwiefacher
Weiſe von den allgemeinen Beſtimmungen über die Ehrverletzung; ſie
enthalten nämlich einmal höhere Strafen und ſtellen außerdem die
Regel auf, daß es zur Einleitung der Verfolgung eineſs Antrags des
Verletzten nicht bedarf. Ob es deswegen nöthig war, die frühere An-
ordnung zu verlaſſen, w) und das Vergehen an dieſer Stelle, ſtatt im
dreizehnten Titel bei den Verletzungen der Ehre abzuhandeln, kann al-
lerdings mit Recht bezweifelt werden. Jedenfalls wird der allgemeine
Begriff des hier in Frage ſtehenden Vergehens durch die Stellung des-
ſelben im Syſteme nicht geändert; es iſt eine geſetzlich ausgezeichnete
Ehrverletzung.
I. Nach dem Syſtem des Strafgeſetzbuchs ſind die Realinjurien
auch hier ausgeſchieden; ſie werden unter den Mißhandlungen und Kör-
perverletzungen begriffen (§. 192.).
II. Die Vorſchriften des §. 102. ſind der Verordnung über die
Preſſe vom 30. Juni 1849. §. 23. entlehnt; nur ſind unter den Per-
ſonen, deren Beleidigung härter beſtraft werden ſoll, noch die Zeugen
und Sachverſtändigen aufgeführt worden.
III. Die Beleidigung muß den betreffenden Körperſchaften, Be-
hörden und einzelnen Perſonen zugefügt ſein, während ſie in der Aus-
übung ihres Berufs begriffen ſind oder in Beziehung auf ihren Beruf.
Dieſe letztere Bezeichnung iſt allerdings weiter als die des Allgemeinen
Landrechts (Th. II. Tit. 20. §. 208.) „in oder bei Ausübung ihres
w) Entwurf von 1847. §. 196. — Reviſion von 1845. II. S. 41.
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