Th. II. V. d. einzelnen Verbr. etc. Tit. V. Widerstand gegen d. Staatsgewalt.
Sachen verüben, werden mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren und Stellung unter Polizei-Aufsicht bestraft.
Die Strafe der Meuterei soll unabhängig von der Strafe des Verbrechens oder Vergehens, wegen dessen die Meuterer verhaftet sind, ausgesprochen und unmittelbar nach dieser Strafe vollstreckt werden.
Die vorstehenden Paragraphen handeln von der Befreiung eines Gefangenen, wobei die Fälle besonders ausgezeichnet werden, wenn die Entweichung durch die Schuld desjenigen, unter dessen Obhut der Ge- fangene gestellt war, geschehen, oder eine Meuterei in einer Gefangen- anstalt ausgebrochen ist. Die Selbstbefreiung eines Gefangenen ist straflos, vorausgesetzt, wie sich von selbst versteht, daß die Handlung nicht aus andern Gründen unter ein Strafgesetz fällt; vgl. §. 96.
A. Jemand befreit vorsätzlich einen Gefangenen aus der Gefan- genanstalt oder aus der Gewalt der bewaffneten Macht oder des Be- amten, unter dessen Aufsicht, Begleitung oder Bewachung derselbe sich befindet. Darauf steht Gefängnißstrafe von vierzehn Tagen bis zu drei Jahren, die auch im Fall des Versuchs eintritt (§. 94.).
B. Dieselbe Strafe tritt ein, wenn derjenige, dem die Aufbewah- rung, Begleitung oder Bewachung eines Gefangenen anvertraut war, denselben entweichen läßt oder dessen Befreiung bewirkt oder befördert. In diesem Fall soll aber auch dann, wenn die Entweichung nur durch Fahrlässigkeit veranlaßt worden ist, auf Geldbuße bis zu funfzig Tha- lern oder Gefängniß bis zu sechs Monaten erkannt werden (§. 95.). Die Vorschrift des Paragraphen bezieht sich aber nur auf solche Per- sonen, denen die Bewachung von Gefangenen anvertraut worden und die nicht Beamte sind; über diese verfügt §. 322. p)
C. Gefangene rotten sich in einer Gefangenanstalt zusammen und
1) führen einen gewaltsamen Ausbruch aus oder versuchen denselben auszuführen, oder
2) widersetzen sich gegen die Aufseher (vgl. §. 89.) oder
3) zwingen dieselben zu Handlungen oder Unterlassungen, oder ver- suchen es sie dazu zu zwingen (vgl. §. 90.).
In diesen Fällen tritt die Strafe des Aufruhrs ein (§. 91.), und zwar mit der a. a. O. vorgeschriebenen Erschwerung, wenn Gewalt- thätigkeiten gegen Personen oder Sachen verübt sind. Die Meuterei in der Gefangenanstalt wird also ähnlich beurtheilt, wie die öffent- lich verübten Handlungen bei dem Aufruhr.
p) Der §. 95. ist erst in der Kommission der zweiten Kammer hinzugefügt wor- den; s. den Bericht zu §. 84.
Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. V. Widerſtand gegen d. Staatsgewalt.
Sachen verüben, werden mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren und Stellung unter Polizei-Aufſicht beſtraft.
Die Strafe der Meuterei ſoll unabhängig von der Strafe des Verbrechens oder Vergehens, wegen deſſen die Meuterer verhaftet ſind, ausgeſprochen und unmittelbar nach dieſer Strafe vollſtreckt werden.
Die vorſtehenden Paragraphen handeln von der Befreiung eines Gefangenen, wobei die Fälle beſonders ausgezeichnet werden, wenn die Entweichung durch die Schuld desjenigen, unter deſſen Obhut der Ge- fangene geſtellt war, geſchehen, oder eine Meuterei in einer Gefangen- anſtalt ausgebrochen iſt. Die Selbſtbefreiung eines Gefangenen iſt ſtraflos, vorausgeſetzt, wie ſich von ſelbſt verſteht, daß die Handlung nicht aus andern Gründen unter ein Strafgeſetz fällt; vgl. §. 96.
A. Jemand befreit vorſätzlich einen Gefangenen aus der Gefan- genanſtalt oder aus der Gewalt der bewaffneten Macht oder des Be- amten, unter deſſen Aufſicht, Begleitung oder Bewachung derſelbe ſich befindet. Darauf ſteht Gefängnißſtrafe von vierzehn Tagen bis zu drei Jahren, die auch im Fall des Verſuchs eintritt (§. 94.).
B. Dieſelbe Strafe tritt ein, wenn derjenige, dem die Aufbewah- rung, Begleitung oder Bewachung eines Gefangenen anvertraut war, denſelben entweichen läßt oder deſſen Befreiung bewirkt oder befördert. In dieſem Fall ſoll aber auch dann, wenn die Entweichung nur durch Fahrläſſigkeit veranlaßt worden iſt, auf Geldbuße bis zu funfzig Tha- lern oder Gefängniß bis zu ſechs Monaten erkannt werden (§. 95.). Die Vorſchrift des Paragraphen bezieht ſich aber nur auf ſolche Per- ſonen, denen die Bewachung von Gefangenen anvertraut worden und die nicht Beamte ſind; über dieſe verfügt §. 322. p)
C. Gefangene rotten ſich in einer Gefangenanſtalt zuſammen und
1) führen einen gewaltſamen Ausbruch aus oder verſuchen denſelben auszuführen, oder
2) widerſetzen ſich gegen die Aufſeher (vgl. §. 89.) oder
3) zwingen dieſelben zu Handlungen oder Unterlaſſungen, oder ver- ſuchen es ſie dazu zu zwingen (vgl. §. 90.).
In dieſen Fällen tritt die Strafe des Aufruhrs ein (§. 91.), und zwar mit der a. a. O. vorgeſchriebenen Erſchwerung, wenn Gewalt- thätigkeiten gegen Perſonen oder Sachen verübt ſind. Die Meuterei in der Gefangenanſtalt wird alſo ähnlich beurtheilt, wie die öffent- lich verübten Handlungen bei dem Aufruhr.
p) Der §. 95. iſt erſt in der Kommiſſion der zweiten Kammer hinzugefügt wor- den; ſ. den Bericht zu §. 84.
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Sachen verüben, werden mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren und Stellung
unter Polizei-Aufſicht beſtraft.
Die Strafe der Meuterei ſoll unabhängig von der Strafe des Verbrechens
oder Vergehens, wegen deſſen die Meuterer verhaftet ſind, ausgeſprochen und
unmittelbar nach dieſer Strafe vollſtreckt werden.
Die vorſtehenden Paragraphen handeln von der Befreiung eines
Gefangenen, wobei die Fälle beſonders ausgezeichnet werden, wenn die
Entweichung durch die Schuld desjenigen, unter deſſen Obhut der Ge-
fangene geſtellt war, geſchehen, oder eine Meuterei in einer Gefangen-
anſtalt ausgebrochen iſt. Die Selbſtbefreiung eines Gefangenen iſt
ſtraflos, vorausgeſetzt, wie ſich von ſelbſt verſteht, daß die Handlung
nicht aus andern Gründen unter ein Strafgeſetz fällt; vgl. §. 96.
A. Jemand befreit vorſätzlich einen Gefangenen aus der Gefan-
genanſtalt oder aus der Gewalt der bewaffneten Macht oder des Be-
amten, unter deſſen Aufſicht, Begleitung oder Bewachung derſelbe ſich
befindet. Darauf ſteht Gefängnißſtrafe von vierzehn Tagen bis zu drei
Jahren, die auch im Fall des Verſuchs eintritt (§. 94.).
B. Dieſelbe Strafe tritt ein, wenn derjenige, dem die Aufbewah-
rung, Begleitung oder Bewachung eines Gefangenen anvertraut war,
denſelben entweichen läßt oder deſſen Befreiung bewirkt oder befördert.
In dieſem Fall ſoll aber auch dann, wenn die Entweichung nur durch
Fahrläſſigkeit veranlaßt worden iſt, auf Geldbuße bis zu funfzig Tha-
lern oder Gefängniß bis zu ſechs Monaten erkannt werden (§. 95.).
Die Vorſchrift des Paragraphen bezieht ſich aber nur auf ſolche Per-
ſonen, denen die Bewachung von Gefangenen anvertraut worden und
die nicht Beamte ſind; über dieſe verfügt §. 322. p)
C. Gefangene rotten ſich in einer Gefangenanſtalt zuſammen und
1) führen einen gewaltſamen Ausbruch aus oder verſuchen denſelben
auszuführen, oder
2) widerſetzen ſich gegen die Aufſeher (vgl. §. 89.) oder
3) zwingen dieſelben zu Handlungen oder Unterlaſſungen, oder ver-
ſuchen es ſie dazu zu zwingen (vgl. §. 90.).
In dieſen Fällen tritt die Strafe des Aufruhrs ein (§. 91.), und
zwar mit der a. a. O. vorgeſchriebenen Erſchwerung, wenn Gewalt-
thätigkeiten gegen Perſonen oder Sachen verübt ſind. Die Meuterei in
der Gefangenanſtalt wird alſo ähnlich beurtheilt, wie die öffent-
lich verübten Handlungen bei dem Aufruhr.
p) Der §. 95. iſt erſt in der Kommiſſion der zweiten Kammer hinzugefügt wor-
den; ſ. den Bericht zu §. 84.
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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 264. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/274>, abgerufen am 22.02.2025.
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