Th. II. V. d. einzelnen Verbr. u. Vergeh. Tit. II. Beleidig. d. Majestät etc.
Strafbestimmung entlehnt sei, diese Nebenstrafe nicht habe; daß es aber auch im allgemeinen Interesse der Rechtspflege nicht wünschenswerth erscheine, gerade bei diesem Vergehen den Richter in die Lage zu brin- gen, über die Auferlegung einer Ehrenstrafe nach seinem Ermessen zu erkennen. Die Kommission lehnte aber den Antrag auf die Weglassung der betreffenden Bestimmung ab, indem sie der Ansicht war, daß gerade bei diesem Vergehen Fälle einer so unzweifelhaft ehrlosen Gesinnung vorkommen könnten, daß die Möglichkeit der zeitigen Entziehung der Ehrenrechte beibehalten werden müsse. q)
§. 76.
Wer sich einer Thätlichkeit gegen die Person der Königin, des Thronfol- gers oder eines anderen Mitgliedes des Königlichen Hauses, oder des Regen- ten des Preußischen Staates schuldig macht, wird mit Zuchthaus von fünf bis zu zwanzig Jahren bestraft.
In minder schweren Fällen ist auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren zu er- kennen.
Wird festgestellt, daß mildernde Umstände vorhanden sind, so tritt Einschlie- ßung von Einem bis zu zehn Jahren ein.
§. 77.
Wer durch Wort, Schrift, Druck, Zeichen, bildliche oder andere Darstellung die Königin, den Thronfolger, ein anderes Mitglied des Königlichen Hauses, oder den Regenten des Preußischen Staats beleidigt, wird mit Gefängniß von Einem Monat bis zu drei Jahren bestraft.
Auch kann gegen denselben zugleich auf zeitige Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
Außer der Königin, dem Thronfolger und den andern Mitgliedern des Königlichen Hauses wird hier auch der Regent des Preußischen Staates genannt, dessen bei dem Hochverrath keine Erwähnung geschieht: s. oben §. 61. Note n. -- Die einzelnen Vorschriften entsprechenim Wesentlichen den vorher über die Majestätsbeleidigung aufgestellten. Nur sind die Strafen heruntergesetzt und in §. 77. wird nicht von der Ver- letzung der Ehrfurcht, sondern von Beleidigungen gehandelt. Daß auch in diesem Fall auf zeitige Untersagung der bürgerlichen Ehrenrechte solle erkannt werden können, ward von der Kommission der zweiten Kammer aus dem so eben zu §. 75. angeführten Grunde beschlossen. -- Die im Entwurf von 1847. §. 105. enthaltene Vorschrift über Verleumdungen und Schmähungen verstorbener Mitglieder des Königlichen Hauses ist im Interesse der vaterländischen Geschichtschreibung weggelassen worden.
q)Bericht der Kommission der zweiten Kammer ebendas.
Th. II. V. d. einzelnen Verbr. u. Vergeh. Tit. II. Beleidig. d. Majeſtät ꝛc.
Strafbeſtimmung entlehnt ſei, dieſe Nebenſtrafe nicht habe; daß es aber auch im allgemeinen Intereſſe der Rechtspflege nicht wünſchenswerth erſcheine, gerade bei dieſem Vergehen den Richter in die Lage zu brin- gen, über die Auferlegung einer Ehrenſtrafe nach ſeinem Ermeſſen zu erkennen. Die Kommiſſion lehnte aber den Antrag auf die Weglaſſung der betreffenden Beſtimmung ab, indem ſie der Anſicht war, daß gerade bei dieſem Vergehen Fälle einer ſo unzweifelhaft ehrloſen Geſinnung vorkommen könnten, daß die Möglichkeit der zeitigen Entziehung der Ehrenrechte beibehalten werden müſſe. q)
§. 76.
Wer ſich einer Thätlichkeit gegen die Perſon der Königin, des Thronfol- gers oder eines anderen Mitgliedes des Königlichen Hauſes, oder des Regen- ten des Preußiſchen Staates ſchuldig macht, wird mit Zuchthaus von fünf bis zu zwanzig Jahren beſtraft.
In minder ſchweren Fällen iſt auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren zu er- kennen.
Wird feſtgeſtellt, daß mildernde Umſtände vorhanden ſind, ſo tritt Einſchlie- ßung von Einem bis zu zehn Jahren ein.
§. 77.
Wer durch Wort, Schrift, Druck, Zeichen, bildliche oder andere Darſtellung die Königin, den Thronfolger, ein anderes Mitglied des Königlichen Hauſes, oder den Regenten des Preußiſchen Staats beleidigt, wird mit Gefängniß von Einem Monat bis zu drei Jahren beſtraft.
Auch kann gegen denſelben zugleich auf zeitige Unterſagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
Außer der Königin, dem Thronfolger und den andern Mitgliedern des Königlichen Hauſes wird hier auch der Regent des Preußiſchen Staates genannt, deſſen bei dem Hochverrath keine Erwähnung geſchieht: ſ. oben §. 61. Note n. — Die einzelnen Vorſchriften entſprechenim Weſentlichen den vorher über die Majeſtätsbeleidigung aufgeſtellten. Nur ſind die Strafen heruntergeſetzt und in §. 77. wird nicht von der Ver- letzung der Ehrfurcht, ſondern von Beleidigungen gehandelt. Daß auch in dieſem Fall auf zeitige Unterſagung der bürgerlichen Ehrenrechte ſolle erkannt werden können, ward von der Kommiſſion der zweiten Kammer aus dem ſo eben zu §. 75. angeführten Grunde beſchloſſen. — Die im Entwurf von 1847. §. 105. enthaltene Vorſchrift über Verleumdungen und Schmähungen verſtorbener Mitglieder des Königlichen Hauſes iſt im Intereſſe der vaterländiſchen Geſchichtſchreibung weggelaſſen worden.
q)Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer ebendaſ.
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Th. II. V. d. einzelnen Verbr. u. Vergeh. Tit. II.
Beleidig. d. Majeſtät ꝛc.
Strafbeſtimmung entlehnt ſei, dieſe Nebenſtrafe nicht habe; daß es aber
auch im allgemeinen Intereſſe der Rechtspflege nicht wünſchenswerth
erſcheine, gerade bei dieſem Vergehen den Richter in die Lage zu brin-
gen, über die Auferlegung einer Ehrenſtrafe nach ſeinem Ermeſſen zu
erkennen. Die Kommiſſion lehnte aber den Antrag auf die Weglaſſung
der betreffenden Beſtimmung ab, indem ſie der Anſicht war, daß gerade
bei dieſem Vergehen Fälle einer ſo unzweifelhaft ehrloſen Geſinnung
vorkommen könnten, daß die Möglichkeit der zeitigen Entziehung der
Ehrenrechte beibehalten werden müſſe. q)
§. 76.
Wer ſich einer Thätlichkeit gegen die Perſon der Königin, des Thronfol-
gers oder eines anderen Mitgliedes des Königlichen Hauſes, oder des Regen-
ten des Preußiſchen Staates ſchuldig macht, wird mit Zuchthaus von fünf
bis zu zwanzig Jahren beſtraft.
In minder ſchweren Fällen iſt auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren zu er-
kennen.
Wird feſtgeſtellt, daß mildernde Umſtände vorhanden ſind, ſo tritt Einſchlie-
ßung von Einem bis zu zehn Jahren ein.
§. 77.
Wer durch Wort, Schrift, Druck, Zeichen, bildliche oder andere Darſtellung
die Königin, den Thronfolger, ein anderes Mitglied des Königlichen
Hauſes,
oder den Regenten des Preußiſchen Staats beleidigt, wird mit Gefängniß von
Einem Monat bis zu drei Jahren beſtraft.
Auch kann gegen denſelben zugleich auf zeitige Unterſagung der Ausübung
der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
Außer der Königin, dem Thronfolger und den andern Mitgliedern
des Königlichen Hauſes wird hier auch der Regent des Preußiſchen
Staates genannt, deſſen bei dem Hochverrath keine Erwähnung geſchieht:
ſ. oben §. 61. Note n. — Die einzelnen Vorſchriften entſprechenim
Weſentlichen den vorher über die Majeſtätsbeleidigung aufgeſtellten. Nur
ſind die Strafen heruntergeſetzt und in §. 77. wird nicht von der Ver-
letzung der Ehrfurcht, ſondern von Beleidigungen gehandelt. Daß auch
in dieſem Fall auf zeitige Unterſagung der bürgerlichen Ehrenrechte ſolle
erkannt werden können, ward von der Kommiſſion der zweiten Kammer
aus dem ſo eben zu §. 75. angeführten Grunde beſchloſſen. — Die im
Entwurf von 1847. §. 105. enthaltene Vorſchrift über Verleumdungen
und Schmähungen verſtorbener Mitglieder des Königlichen Hauſes iſt
im Intereſſe der vaterländiſchen Geſchichtſchreibung weggelaſſen worden.
q) Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer ebendaſ.
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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 244. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/254>, abgerufen am 22.02.2025.
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