Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.

Bild:
<< vorherige Seite
Zweiter Theil.
Von den einzelnen Verbrechen und Vergehen und deren
Bestrafung.


Erster Titel.
Hochverrath und Landesverrath.
§. 61.

Ein Unternehmen, welches darauf abzielt:

1) den König zu tödten, gefangen zu nehmen, in Feindes Gewalt zu lie-
fern, oder zur Regierung unfähig zu machen, oder

2) die Thronfolge oder die Staatsverfassung gewaltsam zu ändern, oder
3) das Gebiet des Preußischen Staats ganz oder theilweise einem fremden
Staate einzuverleiben, oder einen Theil des Gebiets vom Ganzen los-
zureißen,
ist Hochverrath und soll mit dem Tode bestraft werden.

Im Falle der Gefährdung des Lebens, der Gesundheit oder der Freiheit
des Königs (Nr. 1.) soll zugleich auf Verlust der bürgerlichen Ehre erkannt
werden.

§. 62.

Als ein Unternehmen, durch welches das Verbrechen des Hochverraths voll-
endet wird, ist eine solche Handlung anzusehen, durch welche das verbrecherische
Vorhaben unmittelbar zur Ausführung gebracht werden soll.



Der weite Begriff, welchen das gemeine Recht mit dem Majestäts-
verbrechen (crimen majestatis) verbindet, und der sich noch im Allg.
Landrecht in der Definition des Staatsverbrechens wieder findet, ist in
dem Strafgesetzbuch wie in fast allen neueren Gesetzgebungen in ver-
schiedene selbständige Verbrechen aufgelöst worden, welche sowohl ihrem
Thatbestande nach als auch in Beziehung auf ihre Bestrafung bestimmt
auseinander gehalten werden. Als die wichtigsten dieser Verbrechen
stellen sich Hochverrath, Landesverrath und Majestätsbeleidigung dar.

Beseler Kommentar. 15
Zweiter Theil.
Von den einzelnen Verbrechen und Vergehen und deren
Beſtrafung.


Erſter Titel.
Hochverrath und Landesverrath.
§. 61.

Ein Unternehmen, welches darauf abzielt:

1) den König zu tödten, gefangen zu nehmen, in Feindes Gewalt zu lie-
fern, oder zur Regierung unfähig zu machen, oder

2) die Thronfolge oder die Staatsverfaſſung gewaltſam zu ändern, oder
3) das Gebiet des Preußiſchen Staats ganz oder theilweiſe einem fremden
Staate einzuverleiben, oder einen Theil des Gebiets vom Ganzen los-
zureißen,
iſt Hochverrath und ſoll mit dem Tode beſtraft werden.

Im Falle der Gefährdung des Lebens, der Geſundheit oder der Freiheit
des Königs (Nr. 1.) ſoll zugleich auf Verluſt der bürgerlichen Ehre erkannt
werden.

§. 62.

Als ein Unternehmen, durch welches das Verbrechen des Hochverraths voll-
endet wird, iſt eine ſolche Handlung anzuſehen, durch welche das verbrecheriſche
Vorhaben unmittelbar zur Ausführung gebracht werden ſoll.



Der weite Begriff, welchen das gemeine Recht mit dem Majeſtäts-
verbrechen (crimen majestatis) verbindet, und der ſich noch im Allg.
Landrecht in der Definition des Staatsverbrechens wieder findet, iſt in
dem Strafgeſetzbuch wie in faſt allen neueren Geſetzgebungen in ver-
ſchiedene ſelbſtändige Verbrechen aufgelöſt worden, welche ſowohl ihrem
Thatbeſtande nach als auch in Beziehung auf ihre Beſtrafung beſtimmt
auseinander gehalten werden. Als die wichtigſten dieſer Verbrechen
ſtellen ſich Hochverrath, Landesverrath und Majeſtätsbeleidigung dar.

Beſeler Kommentar. 15
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <pb facs="#f0227" n="[217]"/>
        <div n="2">
          <head><hi rendition="#g">Zweiter Theil</hi>.<lb/>
Von den einzelnen Verbrechen und Vergehen und       deren<lb/>
Be&#x017F;trafung.</head><lb/>
          <milestone rendition="#hr" unit="section"/>
          <div n="3">
            <head><hi rendition="#b">Er&#x017F;ter Titel.</hi><lb/><hi rendition="#g">Hochverrath und         Landesverrath</hi>.</head><lb/>
            <div n="4">
              <head>§. 61.</head><lb/>
              <div n="5">
                <head/>
                <p>Ein Unternehmen, welches darauf abzielt:<lb/><list><item>1) den König zu tödten, gefangen zu nehmen, in Feindes Gewalt zu lie-<lb/>
fern, oder            zur Regierung unfähig zu machen, oder</item><lb/><item>2) die Thronfolge oder die Staatsverfa&#x017F;&#x017F;ung            gewalt&#x017F;am zu ändern, oder</item><lb/><item>3) das Gebiet des Preußi&#x017F;chen Staats ganz oder theilwei&#x017F;e            einem fremden<lb/>
Staate einzuverleiben, oder einen Theil des Gebiets vom Ganzen            los-<lb/>
zureißen,</item></list><lb/>
i&#x017F;t Hochverrath und &#x017F;oll mit dem Tode be&#x017F;traft          werden.</p><lb/>
                <p>Im Falle der Gefährdung des Lebens, der Ge&#x017F;undheit oder der Freiheit<lb/>
des          Königs (Nr. 1.) &#x017F;oll zugleich auf Verlu&#x017F;t der bürgerlichen Ehre          erkannt<lb/>
werden.</p>
              </div>
            </div><lb/>
            <div n="4">
              <head>§. 62.</head><lb/>
              <div n="5">
                <head/>
                <p>Als ein Unternehmen, durch welches das Verbrechen des Hochverraths voll-<lb/>
endet wird,          i&#x017F;t eine &#x017F;olche Handlung anzu&#x017F;ehen, durch welche das          verbrecheri&#x017F;che<lb/>
Vorhaben unmittelbar zur Ausführung gebracht werden          &#x017F;oll.</p>
              </div><lb/>
              <milestone rendition="#hr" unit="section"/>
              <div n="5">
                <head/>
                <p>Der weite Begriff, welchen das gemeine Recht mit dem Maje&#x017F;täts-<lb/>
verbrechen           (<hi rendition="#aq">crimen majestatis</hi>) verbindet, und der &#x017F;ich noch im          Allg.<lb/>
Landrecht in der Definition des Staatsverbrechens wieder findet, i&#x017F;t          in<lb/>
dem Strafge&#x017F;etzbuch wie in fa&#x017F;t allen neueren          Ge&#x017F;etzgebungen in ver-<lb/>
&#x017F;chiedene          &#x017F;elb&#x017F;tändige Verbrechen aufgelö&#x017F;t worden, welche          &#x017F;owohl ihrem<lb/>
Thatbe&#x017F;tande nach als auch in Beziehung auf ihre          Be&#x017F;trafung be&#x017F;timmt<lb/>
auseinander gehalten werden. Als die          wichtig&#x017F;ten die&#x017F;er Verbrechen<lb/>
&#x017F;tellen &#x017F;ich          Hochverrath, Landesverrath und Maje&#x017F;tätsbeleidigung dar.<lb/>
<fw place="bottom" type="sig"><hi rendition="#g">Be&#x017F;eler</hi> Kommentar. 15</fw><lb/></p>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[[217]/0227] Zweiter Theil. Von den einzelnen Verbrechen und Vergehen und deren Beſtrafung. Erſter Titel. Hochverrath und Landesverrath. §. 61. Ein Unternehmen, welches darauf abzielt: 1) den König zu tödten, gefangen zu nehmen, in Feindes Gewalt zu lie- fern, oder zur Regierung unfähig zu machen, oder 2) die Thronfolge oder die Staatsverfaſſung gewaltſam zu ändern, oder 3) das Gebiet des Preußiſchen Staats ganz oder theilweiſe einem fremden Staate einzuverleiben, oder einen Theil des Gebiets vom Ganzen los- zureißen, iſt Hochverrath und ſoll mit dem Tode beſtraft werden. Im Falle der Gefährdung des Lebens, der Geſundheit oder der Freiheit des Königs (Nr. 1.) ſoll zugleich auf Verluſt der bürgerlichen Ehre erkannt werden. §. 62. Als ein Unternehmen, durch welches das Verbrechen des Hochverraths voll- endet wird, iſt eine ſolche Handlung anzuſehen, durch welche das verbrecheriſche Vorhaben unmittelbar zur Ausführung gebracht werden ſoll. Der weite Begriff, welchen das gemeine Recht mit dem Majeſtäts- verbrechen (crimen majestatis) verbindet, und der ſich noch im Allg. Landrecht in der Definition des Staatsverbrechens wieder findet, iſt in dem Strafgeſetzbuch wie in faſt allen neueren Geſetzgebungen in ver- ſchiedene ſelbſtändige Verbrechen aufgelöſt worden, welche ſowohl ihrem Thatbeſtande nach als auch in Beziehung auf ihre Beſtrafung beſtimmt auseinander gehalten werden. Als die wichtigſten dieſer Verbrechen ſtellen ſich Hochverrath, Landesverrath und Majeſtätsbeleidigung dar. Beſeler Kommentar. 15

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/227
Zitationshilfe: Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. [217]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/227>, abgerufen am 21.11.2024.