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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.

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Th. I. Bestrafung etc. Tit. IV. Ausschließung oder Milderung d. Strafe.
dabei dem Paragraphen beigelegt wurde, ist schon oben bei der Erörte-
rung über den Vorsatz gehandelt worden. c) -- Eine andere Bestim-
mung der früheren Entwürfe über den Rechtsirrthum d) glaubte man
aber nicht wiederholen zu brauchen. Es kam namentlich in der Kom-
mission der ersten Kammer zur Frage, ob es nöthig sei, die Berücksich-
tigung einer aus dem Irrthume über das Strafgesetz hergeleiteten Ent-
schuldigung ausdrücklich auszuschließen. Man war jedoch einverstanden,
daß es einer solchen ausdrücklichen Bestimmung nicht bedürfe, da die
Unwirksamkeit des Rechtsirrthums schon gemeinen Rechtens sei, auch
aus den neueren über die Publikation der Gesetze erlassenen Verord-
nungen (Gesetz vom 3. April 1846. §. 3. G.-S. S. 151.) hervorgehe,
daß die Gesetzeskraft nicht von der Wissenschaft Einzelner, sondern von
der Frist abhänge, welche nach der gehörigen Publikation verlaufen sei. e)

§. 45.

Nach Ablauf der Verjährungszeit findet die Verfolgung und Bestrafung
eines Verbrechens oder Vergehens nicht statt.

§. 46.

Verbrechen, welche mit Todesstrafe bedroht sind, verjähren in dreißig Jah-
ren; Verbrechen, welche im höchsten Strafmaaße mit einer Freiheitsstrafe von
einer längeren als zehnjährigen Dauer bedroht sind, verjähren in zwanzig
Jahren; Verbrechen, welche mit einer milderen Freiheitsstrafe bedroht sind,
verjähren in zehn Jahren.

Vergehen, die im höchsten Strafmaaße mit einer höheren als dreimonat-
lichen Gefängnißstrafe bedroht sind, verjähren in fünf Jahren, andere Vergehen
in drei Jahren.

Der Lauf der Verjährung beginnt mit dem Tage des begangenen Verbre-
chens oder Vergehens.

§. 47.

Wenn die Verjährung unterbrochen wird, die Untersuchung aber nicht zur
rechtskräftigen Verurtheilung führt, so beginnt eine neue Verjährung nach der
letzten gerichtlichen Handlung.

Diese neue Verjährung kommt jedoch demjenigen nicht zu Statten, welcher
sich der gegen ihn eingeleiteten Untersuchung durch die Flucht entzogen hat.

§. 48.

Jeder Antrag und jede sonstige Handlung der Staatsanwaltschaft, sowie

c) Bericht der Kommission der zweiten Kammer zu §. 41 a. (44.);
vgl. oben Einleitung. §. VIII. S. 42. 43.
d) Entwurf von 1830. §. 5. -- Entwurf von 1843. §. 5. -- Entwurf
von
1847. §. 61. Vgl. Württemb. Strafgesetzb. Art. 99. -- Braunschw.
Criminalgesetzb.
§. 31. -- Hess. Strafgesetzb. Art. 41. -- Hannov. Cri-
minalgesetzb.
Art. 84. -- Bad. Strafgesetzb. §. 73.
e) Bericht der Kommission der ersten Kammer zu §. 44.

Th. I. Beſtrafung ꝛc. Tit. IV. Ausſchließung oder Milderung d. Strafe.
dabei dem Paragraphen beigelegt wurde, iſt ſchon oben bei der Erörte-
rung über den Vorſatz gehandelt worden. c) — Eine andere Beſtim-
mung der früheren Entwürfe über den Rechtsirrthum d) glaubte man
aber nicht wiederholen zu brauchen. Es kam namentlich in der Kom-
miſſion der erſten Kammer zur Frage, ob es nöthig ſei, die Berückſich-
tigung einer aus dem Irrthume über das Strafgeſetz hergeleiteten Ent-
ſchuldigung ausdrücklich auszuſchließen. Man war jedoch einverſtanden,
daß es einer ſolchen ausdrücklichen Beſtimmung nicht bedürfe, da die
Unwirkſamkeit des Rechtsirrthums ſchon gemeinen Rechtens ſei, auch
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nungen (Geſetz vom 3. April 1846. §. 3. G.-S. S. 151.) hervorgehe,
daß die Geſetzeskraft nicht von der Wiſſenſchaft Einzelner, ſondern von
der Friſt abhänge, welche nach der gehörigen Publikation verlaufen ſei. e)

§. 45.

Nach Ablauf der Verjährungszeit findet die Verfolgung und Beſtrafung
eines Verbrechens oder Vergehens nicht ſtatt.

§. 46.

Verbrechen, welche mit Todesſtrafe bedroht ſind, verjähren in dreißig Jah-
ren; Verbrechen, welche im höchſten Strafmaaße mit einer Freiheitsſtrafe von
einer längeren als zehnjährigen Dauer bedroht ſind, verjähren in zwanzig
Jahren; Verbrechen, welche mit einer milderen Freiheitsſtrafe bedroht ſind,
verjähren in zehn Jahren.

Vergehen, die im höchſten Strafmaaße mit einer höheren als dreimonat-
lichen Gefängnißſtrafe bedroht ſind, verjähren in fünf Jahren, andere Vergehen
in drei Jahren.

Der Lauf der Verjährung beginnt mit dem Tage des begangenen Verbre-
chens oder Vergehens.

§. 47.

Wenn die Verjährung unterbrochen wird, die Unterſuchung aber nicht zur
rechtskräftigen Verurtheilung führt, ſo beginnt eine neue Verjährung nach der
letzten gerichtlichen Handlung.

Dieſe neue Verjährung kommt jedoch demjenigen nicht zu Statten, welcher
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§. 48.

Jeder Antrag und jede ſonſtige Handlung der Staatsanwaltſchaft, ſowie

c) Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer zu §. 41 a. (44.);
vgl. oben Einleitung. §. VIII. S. 42. 43.
d) Entwurf von 1830. §. 5. — Entwurf von 1843. §. 5. — Entwurf
von
1847. §. 61. Vgl. Württemb. Strafgeſetzb. Art. 99. — Braunſchw.
Criminalgeſetzb.
§. 31. — Heſſ. Strafgeſetzb. Art. 41. — Hannov. Cri-
minalgeſetzb.
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[196/0206] Th. I. Beſtrafung ꝛc. Tit. IV. Ausſchließung oder Milderung d. Strafe. dabei dem Paragraphen beigelegt wurde, iſt ſchon oben bei der Erörte- rung über den Vorſatz gehandelt worden. c) — Eine andere Beſtim- mung der früheren Entwürfe über den Rechtsirrthum d) glaubte man aber nicht wiederholen zu brauchen. Es kam namentlich in der Kom- miſſion der erſten Kammer zur Frage, ob es nöthig ſei, die Berückſich- tigung einer aus dem Irrthume über das Strafgeſetz hergeleiteten Ent- ſchuldigung ausdrücklich auszuſchließen. Man war jedoch einverſtanden, daß es einer ſolchen ausdrücklichen Beſtimmung nicht bedürfe, da die Unwirkſamkeit des Rechtsirrthums ſchon gemeinen Rechtens ſei, auch aus den neueren über die Publikation der Geſetze erlaſſenen Verord- nungen (Geſetz vom 3. April 1846. §. 3. G.-S. S. 151.) hervorgehe, daß die Geſetzeskraft nicht von der Wiſſenſchaft Einzelner, ſondern von der Friſt abhänge, welche nach der gehörigen Publikation verlaufen ſei. e) §. 45. Nach Ablauf der Verjährungszeit findet die Verfolgung und Beſtrafung eines Verbrechens oder Vergehens nicht ſtatt. §. 46. Verbrechen, welche mit Todesſtrafe bedroht ſind, verjähren in dreißig Jah- ren; Verbrechen, welche im höchſten Strafmaaße mit einer Freiheitsſtrafe von einer längeren als zehnjährigen Dauer bedroht ſind, verjähren in zwanzig Jahren; Verbrechen, welche mit einer milderen Freiheitsſtrafe bedroht ſind, verjähren in zehn Jahren. Vergehen, die im höchſten Strafmaaße mit einer höheren als dreimonat- lichen Gefängnißſtrafe bedroht ſind, verjähren in fünf Jahren, andere Vergehen in drei Jahren. Der Lauf der Verjährung beginnt mit dem Tage des begangenen Verbre- chens oder Vergehens. §. 47. Wenn die Verjährung unterbrochen wird, die Unterſuchung aber nicht zur rechtskräftigen Verurtheilung führt, ſo beginnt eine neue Verjährung nach der letzten gerichtlichen Handlung. Dieſe neue Verjährung kommt jedoch demjenigen nicht zu Statten, welcher ſich der gegen ihn eingeleiteten Unterſuchung durch die Flucht entzogen hat. §. 48. Jeder Antrag und jede ſonſtige Handlung der Staatsanwaltſchaft, ſowie c) Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer zu §. 41 a. (44.); vgl. oben Einleitung. §. VIII. S. 42. 43. d) Entwurf von 1830. §. 5. — Entwurf von 1843. §. 5. — Entwurf von 1847. §. 61. Vgl. Württemb. Strafgeſetzb. Art. 99. — Braunſchw. Criminalgeſetzb. §. 31. — Heſſ. Strafgeſetzb. Art. 41. — Hannov. Cri- minalgeſetzb. Art. 84. — Bad. Strafgeſetzb. §. 73. e) Bericht der Kommiſſion der erſten Kammer zu §. 44.

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Zitationshilfe: Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 196. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/206>, abgerufen am 21.12.2024.