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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.

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Thl. I. Bestrafung d. Verbr. u. Vergehen im Allg. Tit. I. Von d.
Strafen.
dation auf dem Zollstrafgesetz vom 23. Jan. 1838. beruht,
dessen einseitige Abänderung durch die Gesetzgebung Preußens
bedenklich sein würde.

2) Ueber die Bestrafung derjenigen, welche, unter Polizei-Aufsicht
gestellt, den ihnen auferlegten Beschränkungen entgegen handeln,
verfügt der §. 116.

II. Die Dauer der Polizei-Aufsicht kann von Einem bis zu zehn
Jahren erkannt werden; dieselbe soll aber, obgleich die Wirkungen der
Strafe mit der Rechtskraft des Straferkenntnisses beginnen, erst von
dem Tage an berechnet werden, an welchem die Freiheitsstrafe, neben
welcher die Polizei-Aufsicht erkannt worden, verbüßt ist (§. 26.).

III. Die Wirkungen der Strafe bestehen darin, daß

1) dem Verurtheilten der Aufenthalt an einzelnen bestimmten Orten
von der Landespolizei-Behörde untersagt werden kann. Polizei-
liche Ausweisungen erscheinen hier also nur in Folge einer rechts-
kräftig auferlegten Strafe als zulässig (§. 27. Nr. 1.).
2) Haussuchungen unterliegen keiner Beschränkung hinsichtlich der
Zeit, zu welcher sie statt finden dürfen (§. 27. Nr. 2.); sie
können also auch bei Nachtzeit vorgenommen werden. c)
3) Personen, welche wegen Diebstahls, Raubes oder Hehlerei rechts-
kräftig verurtheilt und unter Polizei-Aufsicht gestellt worden sind,
kann es durch die Ortspolizei-Behörde verboten werden, während
der Nachtzeit ihren Wohnort und selbst ihre Wohnung ohne
Erlaubniß zu verlassen. Die Nachtzeit ist in Uebereinstimmung
mit früheren gesetzlichen Vorschriften bestimmt (§. 28.).

IV. Die Strafe der Stellung unter Polizei-Aufsicht findet nur
gegen Inländer statt; gegen Ausländer ist an deren Statt auf Landes-
verweisung zu erkennen (§. 29.).

V. Zu bedauern ist es, daß man die Strafe der Stellung unter
Polizei-Aufsicht nicht mit der Kautionsstellung als deren Surrogat in
Verbindung gebracht hat. Noch der Entwurf von 1847. §. 33. 34.
enthielt darüber Bestimmungen, welche mit einigen Abänderungen zu
einer sehr heilsamen Einrichtung hätten ausgebildet werden können.

§. 30.

Alle Strafurtheile, in welchen auf Todesstrafe, auf
Zuchthaus, oder auf
Einschließung von mehr als fünf Jahren erkannt wird, sollen im Auszuge
durch das Amtsblatt des Bezirks, in welchem das erkennende Gericht seinen
Sitz hat, öffentlich bekannt gemacht werden.



c) Vgl. Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit vom 12. Febr.
1850. §. 8. und 12. (G. S. S. 46. und 47.)

Thl. I. Beſtrafung d. Verbr. u. Vergehen im Allg. Tit. I. Von d.
Strafen.
dation auf dem Zollſtrafgeſetz vom 23. Jan. 1838. beruht,
deſſen einſeitige Abänderung durch die Geſetzgebung Preußens
bedenklich ſein würde.

2) Ueber die Beſtrafung derjenigen, welche, unter Polizei-Aufſicht
geſtellt, den ihnen auferlegten Beſchränkungen entgegen handeln,
verfügt der §. 116.

II. Die Dauer der Polizei-Aufſicht kann von Einem bis zu zehn
Jahren erkannt werden; dieſelbe ſoll aber, obgleich die Wirkungen der
Strafe mit der Rechtskraft des Straferkenntniſſes beginnen, erſt von
dem Tage an berechnet werden, an welchem die Freiheitsſtrafe, neben
welcher die Polizei-Aufſicht erkannt worden, verbüßt iſt (§. 26.).

III. Die Wirkungen der Strafe beſtehen darin, daß

1) dem Verurtheilten der Aufenthalt an einzelnen beſtimmten Orten
von der Landespolizei-Behörde unterſagt werden kann. Polizei-
liche Ausweiſungen erſcheinen hier alſo nur in Folge einer rechts-
kräftig auferlegten Strafe als zuläſſig (§. 27. Nr. 1.).
2) Hausſuchungen unterliegen keiner Beſchränkung hinſichtlich der
Zeit, zu welcher ſie ſtatt finden dürfen (§. 27. Nr. 2.); ſie
können alſo auch bei Nachtzeit vorgenommen werden. c)
3) Perſonen, welche wegen Diebſtahls, Raubes oder Hehlerei rechts-
kräftig verurtheilt und unter Polizei-Aufſicht geſtellt worden ſind,
kann es durch die Ortspolizei-Behörde verboten werden, während
der Nachtzeit ihren Wohnort und ſelbſt ihre Wohnung ohne
Erlaubniß zu verlaſſen. Die Nachtzeit iſt in Uebereinſtimmung
mit früheren geſetzlichen Vorſchriften beſtimmt (§. 28.).

IV. Die Strafe der Stellung unter Polizei-Aufſicht findet nur
gegen Inländer ſtatt; gegen Ausländer iſt an deren Statt auf Landes-
verweiſung zu erkennen (§. 29.).

V. Zu bedauern iſt es, daß man die Strafe der Stellung unter
Polizei-Aufſicht nicht mit der Kautionsſtellung als deren Surrogat in
Verbindung gebracht hat. Noch der Entwurf von 1847. §. 33. 34.
enthielt darüber Beſtimmungen, welche mit einigen Abänderungen zu
einer ſehr heilſamen Einrichtung hätten ausgebildet werden können.

§. 30.

Alle Strafurtheile, in welchen auf Todesſtrafe, auf
Zuchthaus, oder auf
Einſchließung von mehr als fünf Jahren erkannt wird, ſollen im Auszuge
durch das Amtsblatt des Bezirks, in welchem das erkennende Gericht ſeinen
Sitz hat, öffentlich bekannt gemacht werden.



c) Vgl. Geſetz zum Schutze der perſönlichen Freiheit vom 12. Febr.
1850. §. 8. und 12. (G. S. S. 46. und 47.)
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[136/0146] Thl. I. Beſtrafung d. Verbr. u. Vergehen im Allg. Tit. I. Von d. Strafen. dation auf dem Zollſtrafgeſetz vom 23. Jan. 1838. beruht, deſſen einſeitige Abänderung durch die Geſetzgebung Preußens bedenklich ſein würde. 2) Ueber die Beſtrafung derjenigen, welche, unter Polizei-Aufſicht geſtellt, den ihnen auferlegten Beſchränkungen entgegen handeln, verfügt der §. 116. II. Die Dauer der Polizei-Aufſicht kann von Einem bis zu zehn Jahren erkannt werden; dieſelbe ſoll aber, obgleich die Wirkungen der Strafe mit der Rechtskraft des Straferkenntniſſes beginnen, erſt von dem Tage an berechnet werden, an welchem die Freiheitsſtrafe, neben welcher die Polizei-Aufſicht erkannt worden, verbüßt iſt (§. 26.). III. Die Wirkungen der Strafe beſtehen darin, daß 1) dem Verurtheilten der Aufenthalt an einzelnen beſtimmten Orten von der Landespolizei-Behörde unterſagt werden kann. Polizei- liche Ausweiſungen erſcheinen hier alſo nur in Folge einer rechts- kräftig auferlegten Strafe als zuläſſig (§. 27. Nr. 1.). 2) Hausſuchungen unterliegen keiner Beſchränkung hinſichtlich der Zeit, zu welcher ſie ſtatt finden dürfen (§. 27. Nr. 2.); ſie können alſo auch bei Nachtzeit vorgenommen werden. c) 3) Perſonen, welche wegen Diebſtahls, Raubes oder Hehlerei rechts- kräftig verurtheilt und unter Polizei-Aufſicht geſtellt worden ſind, kann es durch die Ortspolizei-Behörde verboten werden, während der Nachtzeit ihren Wohnort und ſelbſt ihre Wohnung ohne Erlaubniß zu verlaſſen. Die Nachtzeit iſt in Uebereinſtimmung mit früheren geſetzlichen Vorſchriften beſtimmt (§. 28.). IV. Die Strafe der Stellung unter Polizei-Aufſicht findet nur gegen Inländer ſtatt; gegen Ausländer iſt an deren Statt auf Landes- verweiſung zu erkennen (§. 29.). V. Zu bedauern iſt es, daß man die Strafe der Stellung unter Polizei-Aufſicht nicht mit der Kautionsſtellung als deren Surrogat in Verbindung gebracht hat. Noch der Entwurf von 1847. §. 33. 34. enthielt darüber Beſtimmungen, welche mit einigen Abänderungen zu einer ſehr heilſamen Einrichtung hätten ausgebildet werden können. §. 30. Alle Strafurtheile, in welchen auf Todesſtrafe, auf Zuchthaus, oder auf Einſchließung von mehr als fünf Jahren erkannt wird, ſollen im Auszuge durch das Amtsblatt des Bezirks, in welchem das erkennende Gericht ſeinen Sitz hat, öffentlich bekannt gemacht werden. c) Vgl. Geſetz zum Schutze der perſönlichen Freiheit vom 12. Febr. 1850. §. 8. und 12. (G. S. S. 46. und 47.)

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Zitationshilfe: Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 136. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/146>, abgerufen am 21.11.2024.