Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.§. 20. Verhaftung d. Nachlasses. §§. 21. 22. Zeitige Untersag. d. bürgl. etc. Handlung darstellt," -- nicht also, wenn Verletzungen einer bloßformellenBestimmung des Preßgesetzes die Verurtheilung herbeigeführt haben. §. 20. Geldstrafen können in den Nachlaß eines Angeschuldigten nur dann voll- Die Konfiskation einzelner Gegenstände kann nach dem Tode des Ange- Die erste Bestimmung des Paragraphen entspricht den allgemeinen Die zweite Bestimmung dagegen, daß die Konfiskation einzelner §. 21. Die Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte auf Zeit be- Die Zeit soll wenigstens Ein Jahr und höchstens zehn Jahre betragen. Die Wirkungen der Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehren- s) A. L. R. Th. I. Tit. 9. §. 364. Th. II. Tit. 20. §. 297. -- Zollstraf-
gesetz vom 23. Jan. 1838. §. 22. (Ges. S. S. 84.) -- Vgl. überhaupt Revision von 1845. I. S. 227. -- Verhandlungen der Staatsraths- Kommission von 1846. S. 26. §. 20. Verhaftung d. Nachlaſſes. §§. 21. 22. Zeitige Unterſag. d. bürgl. ꝛc. Handlung darſtellt,“ — nicht alſo, wenn Verletzungen einer bloßformellenBeſtimmung des Preßgeſetzes die Verurtheilung herbeigeführt haben. §. 20. Geldſtrafen können in den Nachlaß eines Angeſchuldigten nur dann voll- Die Konfiskation einzelner Gegenſtände kann nach dem Tode des Ange- Die erſte Beſtimmung des Paragraphen entſpricht den allgemeinen Die zweite Beſtimmung dagegen, daß die Konfiskation einzelner §. 21. Die Unterſagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte auf Zeit be- Die Zeit ſoll wenigſtens Ein Jahr und höchſtens zehn Jahre betragen. Die Wirkungen der Unterſagung der Ausübung der bürgerlichen Ehren- s) A. L. R. Th. I. Tit. 9. §. 364. Th. II. Tit. 20. §. 297. — Zollſtraf-
geſetz vom 23. Jan. 1838. §. 22. (Geſ. S. S. 84.) — Vgl. überhaupt Reviſion von 1845. I. S. 227. — Verhandlungen der Staatsraths- Kommiſſion von 1846. S. 26. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0133" n="123"/><fw place="top" type="header">§. 20. Verhaftung d. Nachlaſſes. §§. 21. 22. Zeitige Unterſag. d. bürgl. ꝛc.</fw><lb/> Handlung darſtellt,“ — nicht alſo, wenn Verletzungen einer bloßformellen<lb/> Beſtimmung des Preßgeſetzes die Verurtheilung herbeigeführt haben.</p> </div> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 20. </head><lb/> <div n="4"> <head/> <p>Geldſtrafen können in den Nachlaß eines Angeſchuldigten nur dann voll-<lb/> ſtreckt werden, wenn derſelbe bei Lebzeiten rechtskräftig verurtheilt worden iſt.</p><lb/> <p>Die Konfiskation einzelner Gegenſtände kann nach dem Tode des Ange-<lb/> ſchuldigten in deſſen Nachlaß geltend gemacht werden, ſelbſt wenn zu ſeinen<lb/> Lebzeiten noch kein Urtheil ergangen iſt.</p> </div><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <div n="4"> <head/> <p>Die erſte Beſtimmung des Paragraphen entſpricht den allgemeinen<lb/> Grundſätzen des Civilrechts; die Geldbuße, welche bei Lebzeiten des<lb/> Angeſchuldigten rechtskräftig erkannt worden iſt, haftet wie eine Schuld<lb/> auf dem Nachlaß. Von einer Beſtrafung unſchuldiger Erben kann hier<lb/> keine Rede ſein.</p><lb/> <p>Die zweite Beſtimmung dagegen, daß die Konfiskation einzelner<lb/> Gegenſtände in den Nachlaß des Angeſchuldigten geltend gemacht werden<lb/> kann, auch wenn zu ſeinen Lebzeiten kein Urtheil ergangen iſt, trägt<lb/> allerdings einen ſingulären Charakter an ſich, und iſt namentlich mit<lb/> Rückſicht auf die Zollſtrafgeſetze aufgenommen worden. Man hat ſich<lb/> dafür auf die Behandlung des <hi rendition="#aq">commissum</hi> nach Römiſchem Rechte, ſo<lb/> wie auf die bisher geltende Geſetzgebung berufen. <note place="foot" n="s)">A. L. R. Th. I. Tit. 9. §. 364. Th. II. Tit. 20. §. 297. — <hi rendition="#g">Zollſtraf-<lb/> geſetz</hi> vom 23. Jan. 1838. §. 22. (Geſ. S. S. 84.) — Vgl. überhaupt <hi rendition="#g">Reviſion</hi><lb/> von 1845. I. S. 227. — <hi rendition="#g">Verhandlungen der Staatsraths- Kommiſſion</hi><lb/> von 1846. S. 26.</note> Uebrigens iſt es<lb/> nur vorbehalten, die Konfiskation gegen den Nachlaß geltend zu machen,<lb/> ohne daß für die betreffenden Behörden eine allgemeine Verpflichtung<lb/> beſteht: „<hi rendition="#g">kann</hi> geltend gemacht werden“; und da die Konfiskation nicht<lb/> eher ſtatt findet, bevor ein rechtskräftiges Erkenntniß abgegeben iſt, ſo<lb/> muß ein ſolches, auch wenn der Angeſchuldigte geſtorben, erwirkt werden.</p> </div> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 21.</head><lb/> <div n="4"> <head/> <p>Die Unterſagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte auf Zeit be-<lb/> wirkt die Unfähigkeit, während der im Urtheil beſtimmten Zeit die im §. 12.<lb/> erwähnten Rechte auszuüben.</p><lb/> <p>Die Zeit ſoll wenigſtens Ein Jahr und höchſtens zehn Jahre betragen.</p><lb/> <p>Die Wirkungen der Unterſagung der Ausübung der bürgerlichen Ehren-<lb/> rechte beginnen mit der Rechtskraft des Urtheils, in welchem ſie ausgeſprochen<lb/> iſt. Die Dauer dieſer Strafe wird jedoch erſt von dem Tage an berechnet,<lb/> an welchem die Freiheitsſtrafe verbüßt iſt.</p> </div> </div><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [123/0133]
§. 20. Verhaftung d. Nachlaſſes. §§. 21. 22. Zeitige Unterſag. d. bürgl. ꝛc.
Handlung darſtellt,“ — nicht alſo, wenn Verletzungen einer bloßformellen
Beſtimmung des Preßgeſetzes die Verurtheilung herbeigeführt haben.
§. 20.
Geldſtrafen können in den Nachlaß eines Angeſchuldigten nur dann voll-
ſtreckt werden, wenn derſelbe bei Lebzeiten rechtskräftig verurtheilt worden iſt.
Die Konfiskation einzelner Gegenſtände kann nach dem Tode des Ange-
ſchuldigten in deſſen Nachlaß geltend gemacht werden, ſelbſt wenn zu ſeinen
Lebzeiten noch kein Urtheil ergangen iſt.
Die erſte Beſtimmung des Paragraphen entſpricht den allgemeinen
Grundſätzen des Civilrechts; die Geldbuße, welche bei Lebzeiten des
Angeſchuldigten rechtskräftig erkannt worden iſt, haftet wie eine Schuld
auf dem Nachlaß. Von einer Beſtrafung unſchuldiger Erben kann hier
keine Rede ſein.
Die zweite Beſtimmung dagegen, daß die Konfiskation einzelner
Gegenſtände in den Nachlaß des Angeſchuldigten geltend gemacht werden
kann, auch wenn zu ſeinen Lebzeiten kein Urtheil ergangen iſt, trägt
allerdings einen ſingulären Charakter an ſich, und iſt namentlich mit
Rückſicht auf die Zollſtrafgeſetze aufgenommen worden. Man hat ſich
dafür auf die Behandlung des commissum nach Römiſchem Rechte, ſo
wie auf die bisher geltende Geſetzgebung berufen. s) Uebrigens iſt es
nur vorbehalten, die Konfiskation gegen den Nachlaß geltend zu machen,
ohne daß für die betreffenden Behörden eine allgemeine Verpflichtung
beſteht: „kann geltend gemacht werden“; und da die Konfiskation nicht
eher ſtatt findet, bevor ein rechtskräftiges Erkenntniß abgegeben iſt, ſo
muß ein ſolches, auch wenn der Angeſchuldigte geſtorben, erwirkt werden.
§. 21.
Die Unterſagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte auf Zeit be-
wirkt die Unfähigkeit, während der im Urtheil beſtimmten Zeit die im §. 12.
erwähnten Rechte auszuüben.
Die Zeit ſoll wenigſtens Ein Jahr und höchſtens zehn Jahre betragen.
Die Wirkungen der Unterſagung der Ausübung der bürgerlichen Ehren-
rechte beginnen mit der Rechtskraft des Urtheils, in welchem ſie ausgeſprochen
iſt. Die Dauer dieſer Strafe wird jedoch erſt von dem Tage an berechnet,
an welchem die Freiheitsſtrafe verbüßt iſt.
s) A. L. R. Th. I. Tit. 9. §. 364. Th. II. Tit. 20. §. 297. — Zollſtraf-
geſetz vom 23. Jan. 1838. §. 22. (Geſ. S. S. 84.) — Vgl. überhaupt Reviſion
von 1845. I. S. 227. — Verhandlungen der Staatsraths- Kommiſſion
von 1846. S. 26.
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