Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.§. 16. Strafverwandlung. §§. 17. 18. Geldbuße. hier in Betracht, und da ist es eben die Frage, ob diese Erschwerungen,mit dem Uebel des Gefängnisses verglichen, richtig abgemessen sind, oder ob beide Strafen etwa weiter von einander abstehen, wie Einschlie- ßung und Gefängniß. Das Meiste hängt dabei freilich von der Ein- richtung der verschiedenen Strafanstalten ab; ob im Allgemeinen aber das richtige Maaß getroffen worden, wird die weitere Erfahrung lehren. Andere Fälle der Strafverwandlung, nämlich bei der Herunter- §. 17. Geldbußen können nicht unter dem Betrage Eines Thalers erkannt werden. Wenn eine zu verwandelnde Gefängnißstrafe neben Zuchthaus auszusprechen §. 18. Läßt das Gesetz zwischen Freiheitsstrafe und Geldbuße die Wahl, so ist Die Geldbuße kommt in folgenden Fällen als Strafmittel vor: A. Als ausschließliche Strafe, nämlich gegen pflichtvergessene B. alternativ mit der Gefängnißstrafe, so daß dem Rich- §§. 87. 93. 95. 100. 101. 105. 107. 110. 123. 151. 152. 155. Der höchste Betrag der hier angedrohten Geldbußen ist eintausend Tha- §. 16. Strafverwandlung. §§. 17. 18. Geldbuße. hier in Betracht, und da iſt es eben die Frage, ob dieſe Erſchwerungen,mit dem Uebel des Gefängniſſes verglichen, richtig abgemeſſen ſind, oder ob beide Strafen etwa weiter von einander abſtehen, wie Einſchlie- ßung und Gefängniß. Das Meiſte hängt dabei freilich von der Ein- richtung der verſchiedenen Strafanſtalten ab; ob im Allgemeinen aber das richtige Maaß getroffen worden, wird die weitere Erfahrung lehren. Andere Fälle der Strafverwandlung, nämlich bei der Herunter- §. 17. Geldbußen können nicht unter dem Betrage Eines Thalers erkannt werden. Wenn eine zu verwandelnde Gefängnißſtrafe neben Zuchthaus auszuſprechen §. 18. Läßt das Geſetz zwiſchen Freiheitsſtrafe und Geldbuße die Wahl, ſo iſt Die Geldbuße kommt in folgenden Fällen als Strafmittel vor: A. Als ausſchließliche Strafe, nämlich gegen pflichtvergeſſene B. alternativ mit der Gefängnißſtrafe, ſo daß dem Rich- §§. 87. 93. 95. 100. 101. 105. 107. 110. 123. 151. 152. 155. Der höchſte Betrag der hier angedrohten Geldbußen iſt eintauſend Tha- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0127" n="117"/><fw place="top" type="header">§. 16. Strafverwandlung. §§. 17. 18. Geldbuße.</fw><lb/> hier in Betracht, und da iſt es eben die Frage, ob dieſe Erſchwerungen,<lb/> mit dem Uebel des Gefängniſſes verglichen, richtig abgemeſſen ſind,<lb/> oder ob beide Strafen etwa weiter von einander abſtehen, wie Einſchlie-<lb/> ßung und Gefängniß. 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§. 16. Strafverwandlung. §§. 17. 18. Geldbuße.
hier in Betracht, und da iſt es eben die Frage, ob dieſe Erſchwerungen,
mit dem Uebel des Gefängniſſes verglichen, richtig abgemeſſen ſind,
oder ob beide Strafen etwa weiter von einander abſtehen, wie Einſchlie-
ßung und Gefängniß. Das Meiſte hängt dabei freilich von der Ein-
richtung der verſchiedenen Strafanſtalten ab; ob im Allgemeinen aber
das richtige Maaß getroffen worden, wird die weitere Erfahrung lehren.
Andere Fälle der Strafverwandlung, nämlich bei der Herunter-
ſetzung der Todesſtrafe und der lebenslänglichen Zuchthausſtrafe im Fall
des Verſuchs und der Theilnahme (§. 32. 35.) und wegen jugendlichen
Alters (§. 43.) gehören nicht hierher.
§. 17.
Geldbußen können nicht unter dem Betrage Eines Thalers erkannt werden.
An der Stelle einer Geldbuße, welche wegen Unvermögens des Verurtheil-
ten nicht beigetrieben werden kann, ſoll Gefängnißſtrafe treten. Die Dauer
derſelben ſoll vom Richter ſo beſtimmt werden, daß der Betrag von Einem
Thaler bis zu drei Thalern einer Gefängnißſtrafe von Einem Tage gleich-
geachtet wird; die Dauer der Gefängnißſtrafe beträgt mindeſtens Einen Tag
und höchſtens vier Jahre.
Wenn eine zu verwandelnde Gefängnißſtrafe neben Zuchthaus auszuſprechen
iſt, ſo ſoll die Geldbuße nicht in Gefängniß, ſondern in Zuchthaus, jedoch
unter Verkürzung der Dauer (§. 16.), verwandelt werden.
§. 18.
Läßt das Geſetz zwiſchen Freiheitsſtrafe und Geldbuße die Wahl, ſo iſt
auf die Geldbuße in den milderen Fällen zu erkennen. Im Falle des Unver-
mögens tritt Freiheitsſtrafe nach den Grundſätzen über die Strafverwandelung
(§. 17.) ein.
Die Geldbuße kommt in folgenden Fällen als Strafmittel vor:
A. Als ausſchließliche Strafe, nämlich gegen pflichtvergeſſene
Medizinalperſonen (§. 200.), gegen Inhaber öffentlicher Verſammlungs-
örter, welche Hazardſpiele begünſtigen (§. 267.), gegen Perſonen, welche
ohne obrigkeitliche Erlaubniß öffentliche Lotterien veranſtalten (§. 268.),
und gegen Perſonen, welche Namen oder Firmen inländiſcher Fabrikan-
ten u. ſ. w. mißbrauchen (§. 269.).
B. alternativ mit der Gefängnißſtrafe, ſo daß dem Rich-
ter die Wahl zwiſchen beiden Strafarten gelaſſen iſt. Dieß iſt vor-
geſchrieben:
§§. 87. 93. 95. 100. 101. 105. 107. 110. 123. 151. 152. 155.
186. 198. 199. 201. 211. 270. 273. 274. 275. 280. 300. 309.
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Der höchſte Betrag der hier angedrohten Geldbußen iſt eintauſend Tha-
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