hier in Betracht, und da ist es eben die Frage, ob diese Erschwerungen, mit dem Uebel des Gefängnisses verglichen, richtig abgemessen sind, oder ob beide Strafen etwa weiter von einander abstehen, wie Einschlie- ßung und Gefängniß. Das Meiste hängt dabei freilich von der Ein- richtung der verschiedenen Strafanstalten ab; ob im Allgemeinen aber das richtige Maaß getroffen worden, wird die weitere Erfahrung lehren.
Andere Fälle der Strafverwandlung, nämlich bei der Herunter- setzung der Todesstrafe und der lebenslänglichen Zuchthausstrafe im Fall des Versuchs und der Theilnahme (§. 32. 35.) und wegen jugendlichen Alters (§. 43.) gehören nicht hierher.
§. 17.
Geldbußen können nicht unter dem Betrage Eines Thalers erkannt werden. An der Stelle einer Geldbuße, welche wegen Unvermögens des Verurtheil- ten nicht beigetrieben werden kann, soll Gefängnißstrafe treten. Die Dauer derselben soll vom Richter so bestimmt werden, daß der Betrag von Einem Thaler bis zu drei Thalern einer Gefängnißstrafe von Einem Tage gleich- geachtet wird; die Dauer der Gefängnißstrafe beträgt mindestens Einen Tag und höchstens vier Jahre.
Wenn eine zu verwandelnde Gefängnißstrafe neben Zuchthaus auszusprechen ist, so soll die Geldbuße nicht in Gefängniß, sondern in Zuchthaus, jedoch unter Verkürzung der Dauer (§. 16.), verwandelt werden.
§. 18.
Läßt das Gesetz zwischen Freiheitsstrafe und Geldbuße die Wahl, so ist auf die Geldbuße in den milderen Fällen zu erkennen. Im Falle des Unver- mögens tritt Freiheitsstrafe nach den Grundsätzen über die Strafverwandelung (§. 17.) ein.
Die Geldbuße kommt in folgenden Fällen als Strafmittel vor:
A.Als ausschließliche Strafe, nämlich gegen pflichtvergessene Medizinalpersonen (§. 200.), gegen Inhaber öffentlicher Versammlungs- örter, welche Hazardspiele begünstigen (§. 267.), gegen Personen, welche ohne obrigkeitliche Erlaubniß öffentliche Lotterien veranstalten (§. 268.), und gegen Personen, welche Namen oder Firmen inländischer Fabrikan- ten u. s. w. mißbrauchen (§. 269.).
B.alternativ mit der Gefängnißstrafe, so daß dem Rich- ter die Wahl zwischen beiden Strafarten gelassen ist. Dieß ist vor- geschrieben:
Der höchste Betrag der hier angedrohten Geldbußen ist eintausend Tha-
§. 16. Strafverwandlung. §§. 17. 18. Geldbuße.
hier in Betracht, und da iſt es eben die Frage, ob dieſe Erſchwerungen, mit dem Uebel des Gefängniſſes verglichen, richtig abgemeſſen ſind, oder ob beide Strafen etwa weiter von einander abſtehen, wie Einſchlie- ßung und Gefängniß. Das Meiſte hängt dabei freilich von der Ein- richtung der verſchiedenen Strafanſtalten ab; ob im Allgemeinen aber das richtige Maaß getroffen worden, wird die weitere Erfahrung lehren.
Andere Fälle der Strafverwandlung, nämlich bei der Herunter- ſetzung der Todesſtrafe und der lebenslänglichen Zuchthausſtrafe im Fall des Verſuchs und der Theilnahme (§. 32. 35.) und wegen jugendlichen Alters (§. 43.) gehören nicht hierher.
§. 17.
Geldbußen können nicht unter dem Betrage Eines Thalers erkannt werden. An der Stelle einer Geldbuße, welche wegen Unvermögens des Verurtheil- ten nicht beigetrieben werden kann, ſoll Gefängnißſtrafe treten. Die Dauer derſelben ſoll vom Richter ſo beſtimmt werden, daß der Betrag von Einem Thaler bis zu drei Thalern einer Gefängnißſtrafe von Einem Tage gleich- geachtet wird; die Dauer der Gefängnißſtrafe beträgt mindeſtens Einen Tag und höchſtens vier Jahre.
Wenn eine zu verwandelnde Gefängnißſtrafe neben Zuchthaus auszuſprechen iſt, ſo ſoll die Geldbuße nicht in Gefängniß, ſondern in Zuchthaus, jedoch unter Verkürzung der Dauer (§. 16.), verwandelt werden.
§. 18.
Läßt das Geſetz zwiſchen Freiheitsſtrafe und Geldbuße die Wahl, ſo iſt auf die Geldbuße in den milderen Fällen zu erkennen. Im Falle des Unver- mögens tritt Freiheitsſtrafe nach den Grundſätzen über die Strafverwandelung (§. 17.) ein.
Die Geldbuße kommt in folgenden Fällen als Strafmittel vor:
A.Als ausſchließliche Strafe, nämlich gegen pflichtvergeſſene Medizinalperſonen (§. 200.), gegen Inhaber öffentlicher Verſammlungs- örter, welche Hazardſpiele begünſtigen (§. 267.), gegen Perſonen, welche ohne obrigkeitliche Erlaubniß öffentliche Lotterien veranſtalten (§. 268.), und gegen Perſonen, welche Namen oder Firmen inländiſcher Fabrikan- ten u. ſ. w. mißbrauchen (§. 269.).
B.alternativ mit der Gefängnißſtrafe, ſo daß dem Rich- ter die Wahl zwiſchen beiden Strafarten gelaſſen iſt. Dieß iſt vor- geſchrieben:
Der höchſte Betrag der hier angedrohten Geldbußen iſt eintauſend Tha-
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§. 16. Strafverwandlung. §§. 17. 18. Geldbuße.
hier in Betracht, und da iſt es eben die Frage, ob dieſe Erſchwerungen,
mit dem Uebel des Gefängniſſes verglichen, richtig abgemeſſen ſind,
oder ob beide Strafen etwa weiter von einander abſtehen, wie Einſchlie-
ßung und Gefängniß. Das Meiſte hängt dabei freilich von der Ein-
richtung der verſchiedenen Strafanſtalten ab; ob im Allgemeinen aber
das richtige Maaß getroffen worden, wird die weitere Erfahrung lehren.
Andere Fälle der Strafverwandlung, nämlich bei der Herunter-
ſetzung der Todesſtrafe und der lebenslänglichen Zuchthausſtrafe im Fall
des Verſuchs und der Theilnahme (§. 32. 35.) und wegen jugendlichen
Alters (§. 43.) gehören nicht hierher.
§. 17.
Geldbußen können nicht unter dem Betrage Eines Thalers erkannt werden.
An der Stelle einer Geldbuße, welche wegen Unvermögens des Verurtheil-
ten nicht beigetrieben werden kann, ſoll Gefängnißſtrafe treten. Die Dauer
derſelben ſoll vom Richter ſo beſtimmt werden, daß der Betrag von Einem
Thaler bis zu drei Thalern einer Gefängnißſtrafe von Einem Tage gleich-
geachtet wird; die Dauer der Gefängnißſtrafe beträgt mindeſtens Einen Tag
und höchſtens vier Jahre.
Wenn eine zu verwandelnde Gefängnißſtrafe neben Zuchthaus auszuſprechen
iſt, ſo ſoll die Geldbuße nicht in Gefängniß, ſondern in Zuchthaus, jedoch
unter Verkürzung der Dauer (§. 16.), verwandelt werden.
§. 18.
Läßt das Geſetz zwiſchen Freiheitsſtrafe und Geldbuße die Wahl, ſo iſt
auf die Geldbuße in den milderen Fällen zu erkennen. Im Falle des Unver-
mögens tritt Freiheitsſtrafe nach den Grundſätzen über die Strafverwandelung
(§. 17.) ein.
Die Geldbuße kommt in folgenden Fällen als Strafmittel vor:
A. Als ausſchließliche Strafe, nämlich gegen pflichtvergeſſene
Medizinalperſonen (§. 200.), gegen Inhaber öffentlicher Verſammlungs-
örter, welche Hazardſpiele begünſtigen (§. 267.), gegen Perſonen, welche
ohne obrigkeitliche Erlaubniß öffentliche Lotterien veranſtalten (§. 268.),
und gegen Perſonen, welche Namen oder Firmen inländiſcher Fabrikan-
ten u. ſ. w. mißbrauchen (§. 269.).
B. alternativ mit der Gefängnißſtrafe, ſo daß dem Rich-
ter die Wahl zwiſchen beiden Strafarten gelaſſen iſt. Dieß iſt vor-
geſchrieben:
§§. 87. 93. 95. 100. 101. 105. 107. 110. 123. 151. 152. 155.
186. 198. 199. 201. 211. 270. 273. 274. 275. 280. 300. 309.
318. 326.
Der höchſte Betrag der hier angedrohten Geldbußen iſt eintauſend Tha-
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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 117. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/127>, abgerufen am 22.02.2025.
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