Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.

Bild:
<< vorherige Seite
Th. I. Bestrafung d. Verbr. u. Vergehen im Allg. Tit. I. Von d. Strafen.
§. 14.

Die zur Gefängnißstrafe Verurtheilten werden in einer Gefangenanstalt ein-
geschlossen und können daselbst in einer, ihren Fähigkeiten und Verhältnissen
angemessenen Weise beschäftigt werden.

Die Dauer der Gefängnißstrafe soll, insofern nicht das Gesetz ein Anderes
bestimmt, höchstens fünf Jahre betragen.



Wenn das Zuchthaus die gewöhnliche Strafe für Verbrechen ge-
nannt werden konnte, so ist es das Gefängniß für die Vergehen; nur
selten tritt Geldbuße ausschließlich dafür ein, häufiger ist die Wahl
zwischen beiden Strafarten gestattet, s. unten §. 17. Das Gefängniß
unterscheidet sich vom Zuchthause dadurch, daß der Verlust der bürger-
lichen Ehre nicht damit verbunden ist; nur in bestimmten Fällen kann
die zeitige Untersagung der bürgerlichen Ehrenrechte als Schärfung hin-
zutreten, die wiederum bei der Einschließung nicht vorkommt. Bei dem
Gefängniß findet ferner eine Beschränkung der Dispositionsfähigkeit des
Verurtheilten über sein Vermögen nicht statt, und es gelten besondere
gesetzliche Bestimmungen über die Beschäftigung des Gefangenen und
die Dauer der Strafe.

I. Die Gefangenen können in einer, ihren Fähigkeiten und Ver-
hältnissen angemessenen Weise beschäftigt werden. Sie werden also da-
bei nicht bloß beaufsichtigt, wie bei der Einschließung, aber auch nicht
zu bestimmten Arbeiten angehalten, die in der Strafanstalt eingeführt
sind, wie bei dem Zuchthause. Der Entwurf von 1847. hatte in die-
ser Beziehung eine noch mildere Fassung, indem er bestimmte:

§. 12. "Die Gefängnißstrafe besteht in einfacher Freiheitsentzie-
hung; doch können diejenigen Verurtheilten, welche nicht auf
eigene Kosten verpflegt werden, zu einer ihren Fähigkeiten und
Verhältnissen angemessenen Arbeit angehalten werden."

Allein dabei ist zu beachten, daß der Entwurf noch zwischen Ge-
fängniß und Zuchthaus die Strafarbeit hatte, welche jetzt weggefallen
ist. Der Entwurf von 1850. bestimmte dagegen, daß eine solche Be-
schäftigung der Gefangenen geschehen müsse, was in der Kommission
der zweiten Kammer wiederum Anstoß erregte, theils weil es unter Um-
ständen zu hart sein kann, zumal da die Strafe der Einschließung so
selten benutzt worden, theils weil es nicht immer ausführbar sein wird,
wenn nämlich die Gefangenanstalt nicht im Stande ist, den Gefangenen
eine angemessene Beschäftigung zu bieten. Man zog daher die ins Ge-
setzbuch übergegangene fakultative Fassung vor.

II. Eine andere Abweichung vom Entwurfe von 1847. besteht
darin, daß derselbe bei Gefängnißstrafe von höchstens drei Monaten,

Th. I. Beſtrafung d. Verbr. u. Vergehen im Allg. Tit. I. Von d. Strafen.
§. 14.

Die zur Gefängnißſtrafe Verurtheilten werden in einer Gefangenanſtalt ein-
geſchloſſen und können daſelbſt in einer, ihren Fähigkeiten und Verhältniſſen
angemeſſenen Weiſe beſchäftigt werden.

Die Dauer der Gefängnißſtrafe ſoll, inſofern nicht das Geſetz ein Anderes
beſtimmt, höchſtens fünf Jahre betragen.



Wenn das Zuchthaus die gewöhnliche Strafe für Verbrechen ge-
nannt werden konnte, ſo iſt es das Gefängniß für die Vergehen; nur
ſelten tritt Geldbuße ausſchließlich dafür ein, häufiger iſt die Wahl
zwiſchen beiden Strafarten geſtattet, ſ. unten §. 17. Das Gefängniß
unterſcheidet ſich vom Zuchthauſe dadurch, daß der Verluſt der bürger-
lichen Ehre nicht damit verbunden iſt; nur in beſtimmten Fällen kann
die zeitige Unterſagung der bürgerlichen Ehrenrechte als Schärfung hin-
zutreten, die wiederum bei der Einſchließung nicht vorkommt. Bei dem
Gefängniß findet ferner eine Beſchränkung der Dispoſitionsfähigkeit des
Verurtheilten über ſein Vermögen nicht ſtatt, und es gelten beſondere
geſetzliche Beſtimmungen über die Beſchäftigung des Gefangenen und
die Dauer der Strafe.

I. Die Gefangenen können in einer, ihren Fähigkeiten und Ver-
hältniſſen angemeſſenen Weiſe beſchäftigt werden. Sie werden alſo da-
bei nicht bloß beaufſichtigt, wie bei der Einſchließung, aber auch nicht
zu beſtimmten Arbeiten angehalten, die in der Strafanſtalt eingeführt
ſind, wie bei dem Zuchthauſe. Der Entwurf von 1847. hatte in die-
ſer Beziehung eine noch mildere Faſſung, indem er beſtimmte:

§. 12. „Die Gefängnißſtrafe beſteht in einfacher Freiheitsentzie-
hung; doch können diejenigen Verurtheilten, welche nicht auf
eigene Koſten verpflegt werden, zu einer ihren Fähigkeiten und
Verhältniſſen angemeſſenen Arbeit angehalten werden.“

Allein dabei iſt zu beachten, daß der Entwurf noch zwiſchen Ge-
fängniß und Zuchthaus die Strafarbeit hatte, welche jetzt weggefallen
iſt. Der Entwurf von 1850. beſtimmte dagegen, daß eine ſolche Be-
ſchäftigung der Gefangenen geſchehen müſſe, was in der Kommiſſion
der zweiten Kammer wiederum Anſtoß erregte, theils weil es unter Um-
ſtänden zu hart ſein kann, zumal da die Strafe der Einſchließung ſo
ſelten benutzt worden, theils weil es nicht immer ausführbar ſein wird,
wenn nämlich die Gefangenanſtalt nicht im Stande iſt, den Gefangenen
eine angemeſſene Beſchäftigung zu bieten. Man zog daher die ins Ge-
ſetzbuch übergegangene fakultative Faſſung vor.

II. Eine andere Abweichung vom Entwurfe von 1847. beſteht
darin, daß derſelbe bei Gefängnißſtrafe von höchſtens drei Monaten,

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <pb facs="#f0124" n="114"/>
          <fw place="top" type="header">Th. I. Be&#x017F;trafung d. Verbr. u. Vergehen im Allg. Tit.       I. Von d. Strafen.</fw><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 14.</head><lb/>
            <div n="4">
              <head/>
              <p>Die zur Gefängniß&#x017F;trafe Verurtheilten werden in einer         Gefangenan&#x017F;talt ein-<lb/>
ge&#x017F;chlo&#x017F;&#x017F;en und können         da&#x017F;elb&#x017F;t in einer, ihren Fähigkeiten und         Verhältni&#x017F;&#x017F;en<lb/>
angeme&#x017F;&#x017F;enen Wei&#x017F;e         be&#x017F;chäftigt werden.</p><lb/>
              <p>Die Dauer der Gefängniß&#x017F;trafe &#x017F;oll, in&#x017F;ofern nicht das         Ge&#x017F;etz ein Anderes<lb/>
be&#x017F;timmt, höch&#x017F;tens fünf Jahre         betragen.</p>
            </div><lb/>
            <milestone rendition="#hr" unit="section"/>
            <div n="4">
              <head/>
              <p>Wenn das Zuchthaus die gewöhnliche Strafe für Verbrechen ge-<lb/>
nannt werden konnte,         &#x017F;o i&#x017F;t es das Gefängniß für die Vergehen; nur<lb/>
&#x017F;elten         tritt Geldbuße aus&#x017F;chließlich dafür ein, häufiger i&#x017F;t die         Wahl<lb/>
zwi&#x017F;chen beiden Strafarten ge&#x017F;tattet, &#x017F;. unten §.         17. Das Gefängniß<lb/>
unter&#x017F;cheidet &#x017F;ich vom Zuchthau&#x017F;e         dadurch, daß der Verlu&#x017F;t der bürger-<lb/>
lichen Ehre nicht damit verbunden         i&#x017F;t; nur in be&#x017F;timmten Fällen kann<lb/>
die zeitige         Unter&#x017F;agung der bürgerlichen Ehrenrechte als Schärfung hin-<lb/>
zutreten, die         wiederum bei der Ein&#x017F;chließung nicht vorkommt. Bei dem<lb/>
Gefängniß findet         ferner eine Be&#x017F;chränkung der Dispo&#x017F;itionsfähigkeit         des<lb/>
Verurtheilten über &#x017F;ein Vermögen nicht &#x017F;tatt, und es gelten         be&#x017F;ondere<lb/>
ge&#x017F;etzliche Be&#x017F;timmungen über die         Be&#x017F;chäftigung des Gefangenen und<lb/>
die Dauer der Strafe.</p><lb/>
              <p>I. Die Gefangenen können in einer, ihren Fähigkeiten und         Ver-<lb/>
hältni&#x017F;&#x017F;en angeme&#x017F;&#x017F;enen         Wei&#x017F;e be&#x017F;chäftigt werden. Sie werden al&#x017F;o da-<lb/>
bei nicht         bloß beauf&#x017F;ichtigt, wie bei der Ein&#x017F;chließung, aber auch nicht<lb/>
zu         be&#x017F;timmten Arbeiten angehalten, die in der Strafan&#x017F;talt         eingeführt<lb/>
&#x017F;ind, wie bei dem Zuchthau&#x017F;e. Der Entwurf von 1847.         hatte in die-<lb/>
&#x017F;er Beziehung eine noch mildere Fa&#x017F;&#x017F;ung,         indem er be&#x017F;timmte:</p><lb/>
              <p> <hi rendition="#et">§. 12. &#x201E;Die Gefängniß&#x017F;trafe be&#x017F;teht in          einfacher Freiheitsentzie-<lb/>
hung; doch können diejenigen Verurtheilten, welche nicht          auf<lb/>
eigene Ko&#x017F;ten verpflegt werden, zu einer ihren Fähigkeiten          und<lb/>
Verhältni&#x017F;&#x017F;en angeme&#x017F;&#x017F;enen Arbeit          angehalten werden.&#x201C;</hi> </p><lb/>
              <p>Allein dabei i&#x017F;t zu beachten, daß der Entwurf noch zwi&#x017F;chen         Ge-<lb/>
fängniß und Zuchthaus die Strafarbeit hatte, welche jetzt         weggefallen<lb/>
i&#x017F;t. Der Entwurf von 1850. be&#x017F;timmte dagegen, daß eine         &#x017F;olche Be-<lb/>
&#x017F;chäftigung der Gefangenen ge&#x017F;chehen <hi rendition="#g">&#x017F;&#x017F;e</hi>, was in der         Kommi&#x017F;&#x017F;ion<lb/>
der zweiten Kammer wiederum An&#x017F;toß erregte,         theils weil es unter Um-<lb/>
&#x017F;tänden zu hart &#x017F;ein kann, zumal da die         Strafe der Ein&#x017F;chließung &#x017F;o<lb/>
&#x017F;elten benutzt worden,         theils weil es nicht immer ausführbar &#x017F;ein wird,<lb/>
wenn nämlich die         Gefangenan&#x017F;talt nicht im Stande i&#x017F;t, den Gefangenen<lb/>
eine         angeme&#x017F;&#x017F;ene Be&#x017F;chäftigung zu bieten. Man zog daher die ins         Ge-<lb/>
&#x017F;etzbuch übergegangene fakultative Fa&#x017F;&#x017F;ung vor.</p><lb/>
              <p>II. Eine andere Abweichung vom Entwurfe von 1847. be&#x017F;teht<lb/>
darin, daß         der&#x017F;elbe bei Gefängniß&#x017F;trafe von höch&#x017F;tens drei          Monaten,<lb/></p>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[114/0124] Th. I. Beſtrafung d. Verbr. u. Vergehen im Allg. Tit. I. Von d. Strafen. §. 14. Die zur Gefängnißſtrafe Verurtheilten werden in einer Gefangenanſtalt ein- geſchloſſen und können daſelbſt in einer, ihren Fähigkeiten und Verhältniſſen angemeſſenen Weiſe beſchäftigt werden. Die Dauer der Gefängnißſtrafe ſoll, inſofern nicht das Geſetz ein Anderes beſtimmt, höchſtens fünf Jahre betragen. Wenn das Zuchthaus die gewöhnliche Strafe für Verbrechen ge- nannt werden konnte, ſo iſt es das Gefängniß für die Vergehen; nur ſelten tritt Geldbuße ausſchließlich dafür ein, häufiger iſt die Wahl zwiſchen beiden Strafarten geſtattet, ſ. unten §. 17. Das Gefängniß unterſcheidet ſich vom Zuchthauſe dadurch, daß der Verluſt der bürger- lichen Ehre nicht damit verbunden iſt; nur in beſtimmten Fällen kann die zeitige Unterſagung der bürgerlichen Ehrenrechte als Schärfung hin- zutreten, die wiederum bei der Einſchließung nicht vorkommt. Bei dem Gefängniß findet ferner eine Beſchränkung der Dispoſitionsfähigkeit des Verurtheilten über ſein Vermögen nicht ſtatt, und es gelten beſondere geſetzliche Beſtimmungen über die Beſchäftigung des Gefangenen und die Dauer der Strafe. I. Die Gefangenen können in einer, ihren Fähigkeiten und Ver- hältniſſen angemeſſenen Weiſe beſchäftigt werden. Sie werden alſo da- bei nicht bloß beaufſichtigt, wie bei der Einſchließung, aber auch nicht zu beſtimmten Arbeiten angehalten, die in der Strafanſtalt eingeführt ſind, wie bei dem Zuchthauſe. Der Entwurf von 1847. hatte in die- ſer Beziehung eine noch mildere Faſſung, indem er beſtimmte: §. 12. „Die Gefängnißſtrafe beſteht in einfacher Freiheitsentzie- hung; doch können diejenigen Verurtheilten, welche nicht auf eigene Koſten verpflegt werden, zu einer ihren Fähigkeiten und Verhältniſſen angemeſſenen Arbeit angehalten werden.“ Allein dabei iſt zu beachten, daß der Entwurf noch zwiſchen Ge- fängniß und Zuchthaus die Strafarbeit hatte, welche jetzt weggefallen iſt. Der Entwurf von 1850. beſtimmte dagegen, daß eine ſolche Be- ſchäftigung der Gefangenen geſchehen müſſe, was in der Kommiſſion der zweiten Kammer wiederum Anſtoß erregte, theils weil es unter Um- ſtänden zu hart ſein kann, zumal da die Strafe der Einſchließung ſo ſelten benutzt worden, theils weil es nicht immer ausführbar ſein wird, wenn nämlich die Gefangenanſtalt nicht im Stande iſt, den Gefangenen eine angemeſſene Beſchäftigung zu bieten. Man zog daher die ins Ge- ſetzbuch übergegangene fakultative Faſſung vor. II. Eine andere Abweichung vom Entwurfe von 1847. beſteht darin, daß derſelbe bei Gefängnißſtrafe von höchſtens drei Monaten,

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/124
Zitationshilfe: Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 114. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/124>, abgerufen am 21.11.2024.