Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.§§. 10. 11. Die Zuchthausstrafe. ein Gebiet, auf welchem nur der Spruch des Richters, der legis instargelten muß, sich in ungefährdeter Autorität behauptet. Erwägungen dieser und ähnlicher Art sind es ohne Zweifel gewe- "daß der Gerechtigkeit freier Lauf zu lassen." ein Todesurteil nicht eher vollstrecken läßt, als bis fest steht, daß §. 10. Die Zuchthausstrafe ist entweder eine lebenslängliche oder eine zeitige. Die Dauer der zeitigen Zuchthausstrafe ist mindestens zwei Jahre und §. 11. Die zur Zuchthausstrafe Verurtheilten werden in einer Strafanstalt verwahrt Während der Strafzeit sind die zur Zuchthausstrafe Verurtheilten unfähig, Die Verurtheilung zur Zuchthausstrafe zieht den Verlust der bürgerlichen Die Zuchthausstrafe ist diejenige Strafe, welche gewöhnlich bei I. Die lebenslängliche Zuchthausstrafe. Diese ist an- 7*
§§. 10. 11. Die Zuchthausſtrafe. ein Gebiet, auf welchem nur der Spruch des Richters, der legis instargelten muß, ſich in ungefährdeter Autorität behauptet. Erwägungen dieſer und ähnlicher Art ſind es ohne Zweifel gewe- „daß der Gerechtigkeit freier Lauf zu laſſen.“ ein Todesurteil nicht eher vollſtrecken läßt, als bis feſt ſteht, daß §. 10. Die Zuchthausſtrafe iſt entweder eine lebenslängliche oder eine zeitige. Die Dauer der zeitigen Zuchthausſtrafe iſt mindeſtens zwei Jahre und §. 11. Die zur Zuchthausſtrafe Verurtheilten werden in einer Strafanſtalt verwahrt Während der Strafzeit ſind die zur Zuchthausſtrafe Verurtheilten unfähig, Die Verurtheilung zur Zuchthausſtrafe zieht den Verluſt der bürgerlichen Die Zuchthausſtrafe iſt diejenige Strafe, welche gewöhnlich bei I. Die lebenslängliche Zuchthausſtrafe. Dieſe iſt an- 7*
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§§. 10. 11. Die Zuchthausſtrafe.
ein Gebiet, auf welchem nur der Spruch des Richters, der legis instar
gelten muß, ſich in ungefährdeter Autorität behauptet.
Erwägungen dieſer und ähnlicher Art ſind es ohne Zweifel gewe-
ſen, die den jetzt regierenden Monarchen bald nach ſeinem Regierungs-
antritte bewogen haben, die frühere Form der Beſtätigung von Todes-
urtheilen aufzugeben, und an ihre Stelle die Formel zu ſetzen:
„daß der Gerechtigkeit freier Lauf zu laſſen.“
Der Einwand endlich: daß durch das Aufgeben der Landesherr-
lichen Beſtätigung leicht eine Beeinträchtigung des landesherrlichen Be-
gnadigungsrechtes herbeigeführt werden könnte, widerlegt ſich, wenn man
— wie der Entwurf der neuen Strafprozeßordnung es §. 514. vor-
ſchlägt:
ein Todesurteil nicht eher vollſtrecken läßt, als bis feſt ſteht, daß
der König von ſeinem Begnadigungsrecht keinen Gebrauch ge-
macht habe — (Juſtizminiſterial-Blatt von 1851. S. 143.) —
und es ſcheint in dieſem Vorſchlage überhaupt der richtige Weg getrof-
fen zu ſein, auf welchem die vielberufene Frage über das landesherr-
liche Beſtätigungsrecht bei Todesurtheilen in angemeſſener, der Gerech-
tigkeit und Autorität des Landesherrn gleich entſprechender Weiſe, von
der Geſetzgebung wird gelöſt werden müſſen.
§. 10.
Die Zuchthausſtrafe iſt entweder eine lebenslängliche oder eine zeitige.
Die Dauer der zeitigen Zuchthausſtrafe iſt mindeſtens zwei Jahre und
höchſtens zwanzig Jahre.
§. 11.
Die zur Zuchthausſtrafe Verurtheilten werden in einer Strafanſtalt verwahrt
und zu den in derſelben eingeführten Arbeiten angehalten.
Während der Strafzeit ſind die zur Zuchthausſtrafe Verurtheilten unfähig,
ihr Vermögen zu verwalten und unter Lebenden darüber zu verfügen; ſie wer-
den nach den Formen, die zur Ernennung der Vormünder vorgeſchrieben ſind,
unter Vormundſchaft geſtellt; auch darf ihnen während der Strafzeit kein Theil
ihres Vermögens oder ihrer Einkünfte verabfolgt werden.
Die Verurtheilung zur Zuchthausſtrafe zieht den Verluſt der bürgerlichen
Ehre von Rechtswegen nach ſich.
Die Zuchthausſtrafe iſt diejenige Strafe, welche gewöhnlich bei
Verbrechen zur Anwendung kommt; ſie findet ſich daher ſehr häufig in
dem Geſetzbuch. Ihrer Dauer nach iſt ſie entweder eine lebenslängliche
oder zeitige.
I. Die lebenslängliche Zuchthausſtrafe. Dieſe iſt an-
gedroht
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