sich den Vorschriften gemäss verhalten, welche dem gegenwärtigen Vertrage beigefügt sind, und die siamesischen Behörden sollen sie zu diesem Ende unterstützen. Alle durch Uebertretungen des gegen- wärtigen Vertrages verwirkten Geldstrafen sollen der siamesischen Regierung zufallen.
Artikel 23.
Den contrahirenden deutschen Staaten und ihren Untertha- nen wird die freie und gleiche Theilnahme an allen Privilegien zu- gestanden, welche der Regierung, den Bürgern oder Unterthanen irgend einer anderen Nation Seitens der siamesischen Regierung, bisher bewilligt worden sind oder noch bewilligt werden möchten.
Artikel 24.
Nach Ablauf von zwölf Jahren, vom Tage der Ratification dieses Vertrages an gerechnet, können die contrahirenden Staaten eine Revision des gegenwärtigen Vertrages, sowie der unten ange- hängten Handelsbestimmungen und des Tarifs beantragen, um die- jenigen Abänderungen, Zusätze und Verbesserungen daran vorzu- nehmen, welche die Erfahrung als wünschenswerth dargethan haben sollte. Ein solcher Antrag muss jedoch mindestens ein Jahr zuvor angekündigt werden.
Artikel 25.
Der gegenwärtige Vertrag ist in deutscher, siamesischer und englischer Sprache vierfach ausgefertigt worden. Alle diese Aus- fertigungen haben denselben Sinn und dieselbe Bedeutung, aber der englische Text wird als der Urtext des Vertrages angesehen werden, dergestalt, dass, wenn eine verschiedene Auslegung des deutschen und siamesischen Textes irgendwo stattfinden sollte, die englische Ausfertigung entscheidend sein soll.
Der Vertrag soll sofort in Kraft treten, und die Ratificatio- nen desselben sollen binnen achtzehn Monaten, vom heutigen Tage an gerechnet, zu Bankok ausgetauscht werden.
Dessen zu Urkunde haben die Eingangs genannten Bevoll- mächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und unter- siegelt zu Bankok am siebenten Tage des Monats Februar im Jahre des Herrn Eintausend Achthundert und Zwei und Sechszig, ent- sprechend dem siamesischen Datum vom achten Tage des dritten
Anh. II. Der Vertrag mit Siam.
sich den Vorschriften gemäss verhalten, welche dem gegenwärtigen Vertrage beigefügt sind, und die siamesischen Behörden sollen sie zu diesem Ende unterstützen. Alle durch Uebertretungen des gegen- wärtigen Vertrages verwirkten Geldstrafen sollen der siamesischen Regierung zufallen.
Artikel 23.
Den contrahirenden deutschen Staaten und ihren Untertha- nen wird die freie und gleiche Theilnahme an allen Privilegien zu- gestanden, welche der Regierung, den Bürgern oder Unterthanen irgend einer anderen Nation Seitens der siamesischen Regierung, bisher bewilligt worden sind oder noch bewilligt werden möchten.
Artikel 24.
Nach Ablauf von zwölf Jahren, vom Tage der Ratification dieses Vertrages an gerechnet, können die contrahirenden Staaten eine Revision des gegenwärtigen Vertrages, sowie der unten ange- hängten Handelsbestimmungen und des Tarifs beantragen, um die- jenigen Abänderungen, Zusätze und Verbesserungen daran vorzu- nehmen, welche die Erfahrung als wünschenswerth dargethan haben sollte. Ein solcher Antrag muss jedoch mindestens ein Jahr zuvor angekündigt werden.
Artikel 25.
Der gegenwärtige Vertrag ist in deutscher, siamesischer und englischer Sprache vierfach ausgefertigt worden. Alle diese Aus- fertigungen haben denselben Sinn und dieselbe Bedeutung, aber der englische Text wird als der Urtext des Vertrages angesehen werden, dergestalt, dass, wenn eine verschiedene Auslegung des deutschen und siamesischen Textes irgendwo stattfinden sollte, die englische Ausfertigung entscheidend sein soll.
Der Vertrag soll sofort in Kraft treten, und die Ratificatio- nen desselben sollen binnen achtzehn Monaten, vom heutigen Tage an gerechnet, zu Baṅkok ausgetauscht werden.
Dessen zu Urkunde haben die Eingangs genannten Bevoll- mächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und unter- siegelt zu Baṅkok am siebenten Tage des Monats Februar im Jahre des Herrn Eintausend Achthundert und Zwei und Sechszig, ent- sprechend dem siamesischen Datum vom achten Tage des dritten
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Anh. II. Der Vertrag mit Siam.
sich den Vorschriften gemäss verhalten, welche dem gegenwärtigen
Vertrage beigefügt sind, und die siamesischen Behörden sollen sie
zu diesem Ende unterstützen. Alle durch Uebertretungen des gegen-
wärtigen Vertrages verwirkten Geldstrafen sollen der siamesischen
Regierung zufallen.
Artikel 23.
Den contrahirenden deutschen Staaten und ihren Untertha-
nen wird die freie und gleiche Theilnahme an allen Privilegien zu-
gestanden, welche der Regierung, den Bürgern oder Unterthanen
irgend einer anderen Nation Seitens der siamesischen Regierung,
bisher bewilligt worden sind oder noch bewilligt werden möchten.
Artikel 24.
Nach Ablauf von zwölf Jahren, vom Tage der Ratification
dieses Vertrages an gerechnet, können die contrahirenden Staaten
eine Revision des gegenwärtigen Vertrages, sowie der unten ange-
hängten Handelsbestimmungen und des Tarifs beantragen, um die-
jenigen Abänderungen, Zusätze und Verbesserungen daran vorzu-
nehmen, welche die Erfahrung als wünschenswerth dargethan
haben sollte. Ein solcher Antrag muss jedoch mindestens ein Jahr
zuvor angekündigt werden.
Artikel 25.
Der gegenwärtige Vertrag ist in deutscher, siamesischer und
englischer Sprache vierfach ausgefertigt worden. Alle diese Aus-
fertigungen haben denselben Sinn und dieselbe Bedeutung, aber
der englische Text wird als der Urtext des Vertrages angesehen
werden, dergestalt, dass, wenn eine verschiedene Auslegung des
deutschen und siamesischen Textes irgendwo stattfinden sollte, die
englische Ausfertigung entscheidend sein soll.
Der Vertrag soll sofort in Kraft treten, und die Ratificatio-
nen desselben sollen binnen achtzehn Monaten, vom heutigen Tage
an gerechnet, zu Baṅkok ausgetauscht werden.
Dessen zu Urkunde haben die Eingangs genannten Bevoll-
mächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und unter-
siegelt zu Baṅkok am siebenten Tage des Monats Februar im Jahre
des Herrn Eintausend Achthundert und Zwei und Sechszig, ent-
sprechend dem siamesischen Datum vom achten Tage des dritten
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Martens, Georg von: Die preussische Expedition nach Ost-Asien. Nach amtlichen Quellen. Vierter Band. Berlin, 1873, S. 391. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/berg_ostasien04_1873/405>, abgerufen am 23.02.2025.
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