laubt sein, diese Artikel den Yan-tse-kian hinauf oder in andere als die an der Seeküste Chinas eröffneten Häfen einzuführen; auch dürfen sie dieselben nicht für Rech- nung von Chinesen in das Innere des Landes begleiten.
Diese Artikel sollen nur in den Häfen verkauft wer- den, und an allen anderen Orten sollen sie als chinesi- sches Eigenthum angesehen werden.
Jede Zuwiderhandlung gegen die hier festgesetzten Bedin- gungen, unter denen der Handel mit Opium, Kupfermünze, Cerea- lien, Hülsenfrüchten, Salpeter, Schwefel und dem unter dem Namen Spelter bekannten Zink erlaubt ist, soll mit Confiscation aller in Rede stehenden Artikel bestraft werden.
Sechste Bestimmung. Formalitäten, welche von den Schiffen bei ihrer Ankunft im Hafen zu beobachten sind.
Um jedes Missverständniss zu verhüten, ist man überein- gekommen, dass der Zeitraum von vierundzwanzig (24) Stunden, binnen dessen jeder Capitän laut Artikel 13. des Vertrages seine Papiere dem Consul übergeben muss, von dem Augenblick zu laufen anfangen soll, wo das Schiff innerhalb der Hafengrenzen angekommen ist.
Ebenso soll die Frist von achtundvierzig (48) Stunden ge- rechnet werden, welche der Artikel 20. dieses Vertrages deutschen Schiffen im Hafen zu bleiben erlaubt, ohne Tonnengelder zu bezahlen.
Die Hafengrenzen sollen von den Zollbehörden den Bedürf- nissen des Handelsstandes gemäss bestimmt werden, soweit diesel- ben mit gebührender Wahrung der Zolleinkünfte vereinbar sind.
Auf dieselbe Weise sollen die Orte bestimmt werden, wo es in jedem Hafen gestattet sein wird, Güter ein- und auszuladen, und diese Orte sollen den Consuln bekannt gemacht werden, damit sie dem Publicum davon Kenntniss geben.
Siebente Bestimmung. Durchfuhrzölle.
Man ist übereingekommen, dass die Transit-Abgabe, von welcher im Artikel 24. des Vertrages die Rede ist, die Hälfte der im Tarife festgesetzten Zölle betragen soll, ausgenommen für die
Anh. I. Der Vertrag mit China.
laubt sein, diese Artikel den Yaṅ-tse-kiaṅ hinauf oder in andere als die an der Seeküste Chinas eröffneten Häfen einzuführen; auch dürfen sie dieselben nicht für Rech- nung von Chinesen in das Innere des Landes begleiten.
Diese Artikel sollen nur in den Häfen verkauft wer- den, und an allen anderen Orten sollen sie als chinesi- sches Eigenthum angesehen werden.
Jede Zuwiderhandlung gegen die hier festgesetzten Bedin- gungen, unter denen der Handel mit Opium, Kupfermünze, Cerea- lien, Hülsenfrüchten, Salpeter, Schwefel und dem unter dem Namen Spelter bekannten Zink erlaubt ist, soll mit Confiscation aller in Rede stehenden Artikel bestraft werden.
Sechste Bestimmung. Formalitäten, welche von den Schiffen bei ihrer Ankunft im Hafen zu beobachten sind.
Um jedes Missverständniss zu verhüten, ist man überein- gekommen, dass der Zeitraum von vierundzwanzig (24) Stunden, binnen dessen jeder Capitän laut Artikel 13. des Vertrages seine Papiere dem Consul übergeben muss, von dem Augenblick zu laufen anfangen soll, wo das Schiff innerhalb der Hafengrenzen angekommen ist.
Ebenso soll die Frist von achtundvierzig (48) Stunden ge- rechnet werden, welche der Artikel 20. dieses Vertrages deutschen Schiffen im Hafen zu bleiben erlaubt, ohne Tonnengelder zu bezahlen.
Die Hafengrenzen sollen von den Zollbehörden den Bedürf- nissen des Handelsstandes gemäss bestimmt werden, soweit diesel- ben mit gebührender Wahrung der Zolleinkünfte vereinbar sind.
Auf dieselbe Weise sollen die Orte bestimmt werden, wo es in jedem Hafen gestattet sein wird, Güter ein- und auszuladen, und diese Orte sollen den Consuln bekannt gemacht werden, damit sie dem Publicum davon Kenntniss geben.
Siebente Bestimmung. Durchfuhrzölle.
Man ist übereingekommen, dass die Transit-Abgabe, von welcher im Artikel 24. des Vertrages die Rede ist, die Hälfte der im Tarife festgesetzten Zölle betragen soll, ausgenommen für die
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Anh. I. Der Vertrag mit China.
laubt sein, diese Artikel den Yaṅ-tse-kiaṅ hinauf oder
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einzuführen; auch dürfen sie dieselben nicht für Rech-
nung von Chinesen in das Innere des Landes begleiten.
Diese Artikel sollen nur in den Häfen verkauft wer-
den, und an allen anderen Orten sollen sie als chinesi-
sches Eigenthum angesehen werden.
Jede Zuwiderhandlung gegen die hier festgesetzten Bedin-
gungen, unter denen der Handel mit Opium, Kupfermünze, Cerea-
lien, Hülsenfrüchten, Salpeter, Schwefel und dem unter dem
Namen Spelter bekannten Zink erlaubt ist, soll mit Confiscation
aller in Rede stehenden Artikel bestraft werden.
Sechste Bestimmung.
Formalitäten, welche von den Schiffen bei ihrer Ankunft im Hafen
zu beobachten sind.
Um jedes Missverständniss zu verhüten, ist man überein-
gekommen, dass der Zeitraum von vierundzwanzig (24) Stunden,
binnen dessen jeder Capitän laut Artikel 13. des Vertrages seine
Papiere dem Consul übergeben muss, von dem Augenblick zu
laufen anfangen soll, wo das Schiff innerhalb der Hafengrenzen
angekommen ist.
Ebenso soll die Frist von achtundvierzig (48) Stunden ge-
rechnet werden, welche der Artikel 20. dieses Vertrages deutschen
Schiffen im Hafen zu bleiben erlaubt, ohne Tonnengelder zu
bezahlen.
Die Hafengrenzen sollen von den Zollbehörden den Bedürf-
nissen des Handelsstandes gemäss bestimmt werden, soweit diesel-
ben mit gebührender Wahrung der Zolleinkünfte vereinbar sind.
Auf dieselbe Weise sollen die Orte bestimmt werden, wo es
in jedem Hafen gestattet sein wird, Güter ein- und auszuladen,
und diese Orte sollen den Consuln bekannt gemacht werden, damit
sie dem Publicum davon Kenntniss geben.
Siebente Bestimmung.
Durchfuhrzölle.
Man ist übereingekommen, dass die Transit-Abgabe, von
welcher im Artikel 24. des Vertrages die Rede ist, die Hälfte der
im Tarife festgesetzten Zölle betragen soll, ausgenommen für die
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Martens, Georg von: Die preussische Expedition nach Ost-Asien. Nach amtlichen Quellen. Vierter Band. Berlin, 1873, S. 373. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/berg_ostasien04_1873/387>, abgerufen am 23.02.2025.
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