Artikel, welche in dem Ausfuhrtarif nicht angeführt sind, sich aber in dem Einfuhrtarif aufgezählt finden, sollen, wenn sie ausgeführt werden, dieselben Zölle zahlen, welche ihnen durch den Einfuhrtarif auferlegt sind.
In gleicher Weise sollen die im Einfuhrtarif nicht aufgezählten Artikel, welche sich im Ausfuhrtarif verzeichnet finden, wenn sie importirt werden, dieselben Zölle zahlen, die in dem Ausfuhrtarif ihnen auferlegt sind.
Artikel, welche sich weder in dem einen noch in dem an- deren dieser beiden Tarife verzeichnet finden, und auch unter den zollfreien Waaren nicht aufgeführt sind, sollen einen Zoll von fünf (5) Procent ad valorem zahlen, wobei der Marktpreis zum Grunde gelegt werden soll.
Zweite Bestimmung. Zollfreie Waaren.
Gold und Silber in Barren.
Fremde Münzen.
Mehl, Maismehl, Sago, Biscuit.
Präservirtes Fleisch, präservirte Gemüse.
Käse, Butter, Zuckerwaaren.
Fremde Kleidungsstücke.
Gold- und Juwelierwaaren.
Silber- und plattirte Waaren.
Parfümerieen.
Seife aller Art.
Holzkohlen.
Brennholz.
Fremde Kerzen.
Fremder Tabak.
Fremde Cigarren.
IV. 24
Anh. I. Der Vertrag mit China.
HANDELS-BESTIMMUNGEN.
Erste Bestimmung. Nicht aufgeführte Waaren.
Artikel, welche in dem Ausfuhrtarif nicht angeführt sind, sich aber in dem Einfuhrtarif aufgezählt finden, sollen, wenn sie ausgeführt werden, dieselben Zölle zahlen, welche ihnen durch den Einfuhrtarif auferlegt sind.
In gleicher Weise sollen die im Einfuhrtarif nicht aufgezählten Artikel, welche sich im Ausfuhrtarif verzeichnet finden, wenn sie importirt werden, dieselben Zölle zahlen, die in dem Ausfuhrtarif ihnen auferlegt sind.
Artikel, welche sich weder in dem einen noch in dem an- deren dieser beiden Tarife verzeichnet finden, und auch unter den zollfreien Waaren nicht aufgeführt sind, sollen einen Zoll von fünf (5) Procent ad valorem zahlen, wobei der Marktpreis zum Grunde gelegt werden soll.
Zweite Bestimmung. Zollfreie Waaren.
Gold und Silber in Barren.
Fremde Münzen.
Mehl, Maismehl, Sago, Biscuit.
Präservirtes Fleisch, präservirte Gemüse.
Käse, Butter, Zuckerwaaren.
Fremde Kleidungsstücke.
Gold- und Juwelierwaaren.
Silber- und plattirte Waaren.
Parfümerieen.
Seife aller Art.
Holzkohlen.
Brennholz.
Fremde Kerzen.
Fremder Tabak.
Fremde Cigarren.
IV. 24
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Anh. I. Der Vertrag mit China.
HANDELS-BESTIMMUNGEN.
Erste Bestimmung.
Nicht aufgeführte Waaren.
Artikel, welche in dem Ausfuhrtarif nicht angeführt sind,
sich aber in dem Einfuhrtarif aufgezählt finden, sollen, wenn sie
ausgeführt werden, dieselben Zölle zahlen, welche ihnen durch
den Einfuhrtarif auferlegt sind.
In gleicher Weise sollen die im Einfuhrtarif nicht aufgezählten
Artikel, welche sich im Ausfuhrtarif verzeichnet finden, wenn sie
importirt werden, dieselben Zölle zahlen, die in dem Ausfuhrtarif
ihnen auferlegt sind.
Artikel, welche sich weder in dem einen noch in dem an-
deren dieser beiden Tarife verzeichnet finden, und auch unter den
zollfreien Waaren nicht aufgeführt sind, sollen einen Zoll von fünf
(5) Procent ad valorem zahlen, wobei der Marktpreis zum Grunde
gelegt werden soll.
Zweite Bestimmung.
Zollfreie Waaren.
Gold und Silber in Barren.
Fremde Münzen.
Mehl, Maismehl, Sago, Biscuit.
Präservirtes Fleisch, präservirte Gemüse.
Käse, Butter, Zuckerwaaren.
Fremde Kleidungsstücke.
Gold- und Juwelierwaaren.
Silber- und plattirte Waaren.
Parfümerieen.
Seife aller Art.
Holzkohlen.
Brennholz.
Fremde Kerzen.
Fremder Tabak.
Fremde Cigarren.
IV. 24
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Martens, Georg von: Die preussische Expedition nach Ost-Asien. Nach amtlichen Quellen. Vierter Band. Berlin, 1873, S. 369. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/berg_ostasien04_1873/383>, abgerufen am 23.02.2025.
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