Ein Zoll von (35) fünfunddreissig Procent soll von allen be- rauschenden Getränken gezahlt werden, seien sie durch Destilla- tion, Gährung oder auf andere Weise bereitet.
Classe 4.
Alle in den vorstehenden Classen nicht erwähnten Güter sollen einen Einfuhrzoll von (20) zwanzig Procent bezahlen.
Kriegsmunition darf nur an die japanische Regierung und an Fremde verkauft werden.
Bestimmung VIII.
Mit Ausnahme von goldenen und silbernen Münzen und Kupfer in Stäben sollen alle japanischen Producte, welche als La- dung ausgeführt werden, einen Ausgangszoll von (5) fünf Procent bezahlen.
Die japanische Regierung wird von Zeit zu Zeit in öffent- licher Auction den Ueberschuss von Kupfer, der producirt werden sollte, verkaufen.
Reis und Weizen japanischen Ursprungs darf nicht als La- dung aus Japan ausgeführt werden, aber Preussische Unterthanen, welche in Japan wohnen, und preussische Schiffe, für ihre Mann- schaft und Passagiere, sollen mit hinreichenden Vorräthen davon versehen werden.
Anh. I. Bestimmungen über den Handel mit Japan.
Brod und Brodstoffe.
Lebende Thiere aller Art.
Steinkohlen.
Bauholz zum Bauen von Häusern.
Reis.
Paddie.
Dampfmaschinerie.
Zink.
Blei.
Zinn.
Rohseide.
Alle leinenen, baumwollenen und wollenen Stoffe.
Classe 3.
Ein Zoll von (35) fünfunddreissig Procent soll von allen be- rauschenden Getränken gezahlt werden, seien sie durch Destilla- tion, Gährung oder auf andere Weise bereitet.
Classe 4.
Alle in den vorstehenden Classen nicht erwähnten Güter sollen einen Einfuhrzoll von (20) zwanzig Procent bezahlen.
Kriegsmunition darf nur an die japanische Regierung und an Fremde verkauft werden.
Bestimmung VIII.
Mit Ausnahme von goldenen und silbernen Münzen und Kupfer in Stäben sollen alle japanischen Producte, welche als La- dung ausgeführt werden, einen Ausgangszoll von (5) fünf Procent bezahlen.
Die japanische Regierung wird von Zeit zu Zeit in öffent- licher Auction den Ueberschuss von Kupfer, der producirt werden sollte, verkaufen.
Reis und Weizen japanischen Ursprungs darf nicht als La- dung aus Japan ausgeführt werden, aber Preussische Unterthanen, welche in Japan wohnen, und preussische Schiffe, für ihre Mann- schaft und Passagiere, sollen mit hinreichenden Vorräthen davon versehen werden.
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Anh. I. Bestimmungen über den Handel mit Japan.
Brod und Brodstoffe.
Lebende Thiere aller Art.
Steinkohlen.
Bauholz zum Bauen von Häusern.
Reis.
Paddie.
Dampfmaschinerie.
Zink.
Blei.
Zinn.
Rohseide.
Alle leinenen, baumwollenen und wollenen Stoffe.
Classe 3.
Ein Zoll von (35) fünfunddreissig Procent soll von allen be-
rauschenden Getränken gezahlt werden, seien sie durch Destilla-
tion, Gährung oder auf andere Weise bereitet.
Classe 4.
Alle in den vorstehenden Classen nicht erwähnten Güter sollen
einen Einfuhrzoll von (20) zwanzig Procent bezahlen.
Kriegsmunition darf nur an die japanische Regierung und an
Fremde verkauft werden.
Bestimmung VIII.
Mit Ausnahme von goldenen und silbernen Münzen und
Kupfer in Stäben sollen alle japanischen Producte, welche als La-
dung ausgeführt werden, einen Ausgangszoll von (5) fünf Procent
bezahlen.
Die japanische Regierung wird von Zeit zu Zeit in öffent-
licher Auction den Ueberschuss von Kupfer, der producirt werden
sollte, verkaufen.
Reis und Weizen japanischen Ursprungs darf nicht als La-
dung aus Japan ausgeführt werden, aber Preussische Unterthanen,
welche in Japan wohnen, und preussische Schiffe, für ihre Mann-
schaft und Passagiere, sollen mit hinreichenden Vorräthen davon
versehen werden.
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[Berg, Albert]: Die preussische Expedition nach Ost-Asien. Bd. 2. Berlin, 1866, S. 237. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/berg_ostasien02_1866/257>, abgerufen am 23.02.2025.
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