Sollte der Eigenthümer sich weigern, auf dies Anerbieten einzugehen, so soll er den Zoll von dem Werthe zahlen, wie die japanischen Zollbeamten ihn taxirt haben. Im Falle der Annahme des Anerbietens aber soll ihm der offerirte Werth sofort und ohne Abzug von Rabatt oder Disconto gezahlt werden.
Artikel 17.
Wenn ein preussisches Schiff Schiffbruch leidet, oder an den Küsten des Kaiserreiches Japan strandet, oder wenn es gezwungen sein sollte, Zuflucht in einem Hafen innerhalb des Gebietes des Taikun von Japan zu suchen, so sollen die competenten japanischen Behörden, sobald sie davon hören, dem Schiffe allen möglichen Beistand leisten. Die Personen an Bord desselben sollen wohl- wollend behandelt und, wenn nöthig, mit Mitteln versehen werden, um sich nach dem Sitze des nächsten preussischen Consulats zu begeben.
Artikel 18.
Provisionen aller Art für preussische Kriegsschiffe sollen zu Kanagava, Hakodade und Nangasaki ausgeschifft, und in Magazine unter der Bewachung preussischer Beamten niedergelegt werden können, ohne dass Zölle davon entrichtet zu werden brauchen. Wenn solche Provisionen aber an Japaner oder Fremde verkauft werden, so sollen die Erwerber an die japanischen Behörden den Zoll ent- richten, der auf dieselben anwendbar ist.
Artikel 19.
Es wird ausdrücklich festgesetzt, dass die Königlich preussische Regierung und ihre Unterthanen von dem Tage an, an welchem der gegenwärtige Vertrag in Kraft tritt, ohne Weiteres alle Rechte, Freiheiten und Vortheile geniessen sollen, welche von Seiner Ma- jestät dem Taikun von Japan an die Regierungen und Unterthanen irgend eines anderen Staates gewährt worden sind oder in Zukunft gewährt werden sollten.
Artikel 20.
Man ist übereingekommen, dass die hohen contrahirenden Theile vom 1. Juli 1872 an die Revision dieses Tractates sollen be- antragen können, um solche Aenderungen oder Verbesserungen
Anh. I. Der Vertrag mit Japan.
Sollte der Eigenthümer sich weigern, auf dies Anerbieten einzugehen, so soll er den Zoll von dem Werthe zahlen, wie die japanischen Zollbeamten ihn taxirt haben. Im Falle der Annahme des Anerbietens aber soll ihm der offerirte Werth sofort und ohne Abzug von Rabatt oder Disconto gezahlt werden.
Artikel 17.
Wenn ein preussisches Schiff Schiffbruch leidet, oder an den Küsten des Kaiserreiches Japan strandet, oder wenn es gezwungen sein sollte, Zuflucht in einem Hafen innerhalb des Gebietes des Taïkūn von Japan zu suchen, so sollen die competenten japanischen Behörden, sobald sie davon hören, dem Schiffe allen möglichen Beistand leisten. Die Personen an Bord desselben sollen wohl- wollend behandelt und, wenn nöthig, mit Mitteln versehen werden, um sich nach dem Sitze des nächsten preussischen Consulats zu begeben.
Artikel 18.
Provisionen aller Art für preussische Kriegsschiffe sollen zu Kanagava, Hakodade und Naṅgasaki ausgeschifft, und in Magazine unter der Bewachung preussischer Beamten niedergelegt werden können, ohne dass Zölle davon entrichtet zu werden brauchen. Wenn solche Provisionen aber an Japaner oder Fremde verkauft werden, so sollen die Erwerber an die japanischen Behörden den Zoll ent- richten, der auf dieselben anwendbar ist.
Artikel 19.
Es wird ausdrücklich festgesetzt, dass die Königlich preussische Regierung und ihre Unterthanen von dem Tage an, an welchem der gegenwärtige Vertrag in Kraft tritt, ohne Weiteres alle Rechte, Freiheiten und Vortheile geniessen sollen, welche von Seiner Ma- jestät dem Taïkūn von Japan an die Regierungen und Unterthanen irgend eines anderen Staates gewährt worden sind oder in Zukunft gewährt werden sollten.
Artikel 20.
Man ist übereingekommen, dass die hohen contrahirenden Theile vom 1. Juli 1872 an die Revision dieses Tractates sollen be- antragen können, um solche Aenderungen oder Verbesserungen
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Anh. I. Der Vertrag mit Japan.
Sollte der Eigenthümer sich weigern, auf dies Anerbieten
einzugehen, so soll er den Zoll von dem Werthe zahlen, wie die
japanischen Zollbeamten ihn taxirt haben. Im Falle der Annahme
des Anerbietens aber soll ihm der offerirte Werth sofort und ohne
Abzug von Rabatt oder Disconto gezahlt werden.
Artikel 17.
Wenn ein preussisches Schiff Schiffbruch leidet, oder an den
Küsten des Kaiserreiches Japan strandet, oder wenn es gezwungen
sein sollte, Zuflucht in einem Hafen innerhalb des Gebietes des
Taïkūn von Japan zu suchen, so sollen die competenten japanischen
Behörden, sobald sie davon hören, dem Schiffe allen möglichen
Beistand leisten. Die Personen an Bord desselben sollen wohl-
wollend behandelt und, wenn nöthig, mit Mitteln versehen werden,
um sich nach dem Sitze des nächsten preussischen Consulats zu
begeben.
Artikel 18.
Provisionen aller Art für preussische Kriegsschiffe sollen zu
Kanagava, Hakodade und Naṅgasaki ausgeschifft, und in Magazine
unter der Bewachung preussischer Beamten niedergelegt werden
können, ohne dass Zölle davon entrichtet zu werden brauchen. Wenn
solche Provisionen aber an Japaner oder Fremde verkauft werden,
so sollen die Erwerber an die japanischen Behörden den Zoll ent-
richten, der auf dieselben anwendbar ist.
Artikel 19.
Es wird ausdrücklich festgesetzt, dass die Königlich preussische
Regierung und ihre Unterthanen von dem Tage an, an welchem
der gegenwärtige Vertrag in Kraft tritt, ohne Weiteres alle Rechte,
Freiheiten und Vortheile geniessen sollen, welche von Seiner Ma-
jestät dem Taïkūn von Japan an die Regierungen und Unterthanen
irgend eines anderen Staates gewährt worden sind oder in Zukunft
gewährt werden sollten.
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Man ist übereingekommen, dass die hohen contrahirenden
Theile vom 1. Juli 1872 an die Revision dieses Tractates sollen be-
antragen können, um solche Aenderungen oder Verbesserungen
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[Berg, Albert]: Die preussische Expedition nach Ost-Asien. Bd. 2. Berlin, 1866, S. 229. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/berg_ostasien02_1866/249>, abgerufen am 18.12.2024.
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