in den Hafen führt. Ebenso soll es, wenn es alle gesetzlichen Gebühren und Abgaben entrichtet hat und zur Abreise fertig ist, einen Lootsen annehmen können, um es aus dem Hafen hinaus- zuführen.
Artikel 13.
Preussische Kaufleute sollen, wenn sie Waaren in einen offenen Hafen Japans eingeführt und die darauf haftenden Zölle entrichtet haben, berechtigt sein, von der japanischen Zollbehörde ein Certificat über die geschehene Entrichtung dieser Zölle zu ver- langen, und auf Grund dieses Certificats soll ihnen freistehen, die- selben Waaren wieder aus- und in einen anderen offenen Hafen Japans einzuführen, ohne dass sie nöthig hätten, irgend welche weiteren Zölle davon zu entrichten.
Artikel 14.
Alle von Preussischen Unterthanen in einen offenen Hafen Japans eingeführten Waaren, von welchen die in diesem Vertrage festgesetzten Zölle entrichtet worden sind, sollen von den Japanern nach allen Theilen des Kaiserreichs versandt werden können, ohne dass davon irgend eine Abgabe oder Transitzoll, welchen Namen dieselben auch haben möchten, gezahlt zu werden braucht.
Artikel 15.
Alle fremden Münzen sollen in Japan Cours haben und so viel gelten, als ein gleiches Gewicht japanischer Münzen derselben Gattung.
Preussen und Japaner können sich bei Zahlungen, die sie sich gegenseitig zu machen haben, nach Belieben fremder oder ja- panischer Münzen bedienen.
Münzen aller Art, mit Ausnahme von japanischen Kupfer- münzen, und fremdes ungemünztes Gold und Silber können aus Japan ausgeführt werden.
Artikel 16.
Wenn die japanischen Zollbeamten mit dem Werthe, welcher von Kaufleuten für einige ihrer Waaren angegeben werden sollte, nicht einverstanden sind, so soll es denselben freistehen, diese Waaren selbst zu taxiren, und sich zu erbieten, sie zu dem von ihnen festgesetzten Taxwerthe zu kaufen.
Der Vertrag mit Japan. Anh. I.
in den Hafen führt. Ebenso soll es, wenn es alle gesetzlichen Gebühren und Abgaben entrichtet hat und zur Abreise fertig ist, einen Lootsen annehmen können, um es aus dem Hafen hinaus- zuführen.
Artikel 13.
Preussische Kaufleute sollen, wenn sie Waaren in einen offenen Hafen Japans eingeführt und die darauf haftenden Zölle entrichtet haben, berechtigt sein, von der japanischen Zollbehörde ein Certificat über die geschehene Entrichtung dieser Zölle zu ver- langen, und auf Grund dieses Certificats soll ihnen freistehen, die- selben Waaren wieder aus- und in einen anderen offenen Hafen Japans einzuführen, ohne dass sie nöthig hätten, irgend welche weiteren Zölle davon zu entrichten.
Artikel 14.
Alle von Preussischen Unterthanen in einen offenen Hafen Japans eingeführten Waaren, von welchen die in diesem Vertrage festgesetzten Zölle entrichtet worden sind, sollen von den Japanern nach allen Theilen des Kaiserreichs versandt werden können, ohne dass davon irgend eine Abgabe oder Transitzoll, welchen Namen dieselben auch haben möchten, gezahlt zu werden braucht.
Artikel 15.
Alle fremden Münzen sollen in Japan Cours haben und so viel gelten, als ein gleiches Gewicht japanischer Münzen derselben Gattung.
Preussen und Japaner können sich bei Zahlungen, die sie sich gegenseitig zu machen haben, nach Belieben fremder oder ja- panischer Münzen bedienen.
Münzen aller Art, mit Ausnahme von japanischen Kupfer- münzen, und fremdes ungemünztes Gold und Silber können aus Japan ausgeführt werden.
Artikel 16.
Wenn die japanischen Zollbeamten mit dem Werthe, welcher von Kaufleuten für einige ihrer Waaren angegeben werden sollte, nicht einverstanden sind, so soll es denselben freistehen, diese Waaren selbst zu taxiren, und sich zu erbieten, sie zu dem von ihnen festgesetzten Taxwerthe zu kaufen.
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Der Vertrag mit Japan. Anh. I.
in den Hafen führt. Ebenso soll es, wenn es alle gesetzlichen
Gebühren und Abgaben entrichtet hat und zur Abreise fertig ist,
einen Lootsen annehmen können, um es aus dem Hafen hinaus-
zuführen.
Artikel 13.
Preussische Kaufleute sollen, wenn sie Waaren in einen
offenen Hafen Japans eingeführt und die darauf haftenden Zölle
entrichtet haben, berechtigt sein, von der japanischen Zollbehörde
ein Certificat über die geschehene Entrichtung dieser Zölle zu ver-
langen, und auf Grund dieses Certificats soll ihnen freistehen, die-
selben Waaren wieder aus- und in einen anderen offenen Hafen
Japans einzuführen, ohne dass sie nöthig hätten, irgend welche
weiteren Zölle davon zu entrichten.
Artikel 14.
Alle von Preussischen Unterthanen in einen offenen Hafen
Japans eingeführten Waaren, von welchen die in diesem Vertrage
festgesetzten Zölle entrichtet worden sind, sollen von den Japanern
nach allen Theilen des Kaiserreichs versandt werden können, ohne
dass davon irgend eine Abgabe oder Transitzoll, welchen Namen
dieselben auch haben möchten, gezahlt zu werden braucht.
Artikel 15.
Alle fremden Münzen sollen in Japan Cours haben und so
viel gelten, als ein gleiches Gewicht japanischer Münzen derselben
Gattung.
Preussen und Japaner können sich bei Zahlungen, die sie
sich gegenseitig zu machen haben, nach Belieben fremder oder ja-
panischer Münzen bedienen.
Münzen aller Art, mit Ausnahme von japanischen Kupfer-
münzen, und fremdes ungemünztes Gold und Silber können aus
Japan ausgeführt werden.
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Wenn die japanischen Zollbeamten mit dem Werthe, welcher
von Kaufleuten für einige ihrer Waaren angegeben werden sollte,
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[Berg, Albert]: Die preussische Expedition nach Ost-Asien. Bd. 2. Berlin, 1866, S. 228. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/berg_ostasien02_1866/248>, abgerufen am 23.02.2025.
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