allmählich auf ihr Kriegsgefolge überging. Das Salische Recht (lex salica) nennt weder den Helm noch die Brünne, während das spätere Gesetzbuch der ripuarischen Franken und das der Westgoten die brunia und die zaba, zava sive lorica 1) erwähnt. Ihr Wert wird bei der Wehrgeldschätzung auf 12 Solidi festgesetzt.
Die Wertschätzung der Waffen bei den Franken ist von hohem Interesse sowohl hinsichtlich der Häufigkeit des Gebrauchs als im Hin- blick auf den Preis der Arbeit. Schild und Lanze werden mit 2 So- lidi 2) geschätzt oder nach damaligem Wertbegriff gleich einem Ochsen, oder gleich zwei Kühen. Der Helm wurde mit 6 Solidi, das Schwert mit Scheide auf 7 Solidi, die Brünne mit 12 Solidi bezahlt. Später wurde der beschlagene Schild im Gesetzbuch der Alemannen zu 12 So- lidi geschätzt, wenigstens wird der Verlust des Schildfingers, des Mittelfingers, der linken Hand so geahndet 3).
Das Schwert steht in höherer Schätzung. Nach dem salischen Gesetz wird die Entwendung des Saxes mit 15 Solidi bestraft 4). Für die Brünne musste nach der Wehrgeldordnung der Franken 12 Solidi erlegt werden 5). Dieser Preisansatz kann sich indes kaum auf den mühevoll gearbeiteten, eisernen Ringelpanzer der späteren Zeit beziehen. Der Panzer war ursprünglich ein aus Lederriemen geflochtenes Schutz- kleid.
Lindenschmit sagt: "Das einfachste und sicher auch das älteste Panzerhemd bestand aus starkem oder stellenweise verdoppeltem Leder, das durch gitterförmig aufgeheftete Bänder noch widerstandsfähiger gemacht wurde, oder es war aus Lederstreifen kunstvoll geflochten und durch Futter verschiedener Art verstärkt".
Die Lederpanzer wurden schon bei den Assyrern mit eisernen Schuppen verstärkt, diese Art Panzer, die lorica squamata, trugen auch die römischen Führer, während das eigentliche Panzerhemd, die aus Ringen geflochtene Brünne aus dem Orient, vielleicht durch die parthi- schen Reiter bei den Römern Eingang fand. Der Ringelpanzer scheint in der späteren römischen Kaiserzeit nicht selten getragen worden zu
1) Lindenschmit 264.
2) Lex Ripuar. tit. XXXVI. Siquis weregeldum solvere debet scutum et lanceam pro duobus solidis tribuat.
3) Lex Alamanorum tit. LXV, 28. "Si quis autem longissimum digitum ita plagaverit ut inde mancus est, ita ut complicari non possit aut scutum prendere, aut arma in terra per illum recipere XII solidis componat.
4) Lex salica tit. 29 art. 12 de cultello sexxaudro (?). Siquis cultello alienum furaverit sexcentis denariis qui faciunt sol. XV culpabilis judicetur.
5) Lex Ripuariorum tit. 34, c. XI. Siquis weregeldum solvere debet bruniam bonam pro XII solidis tribuat.
Bewaffnung im frühen Mittelalter.
allmählich auf ihr Kriegsgefolge überging. Das Salische Recht (lex salica) nennt weder den Helm noch die Brünne, während das spätere Gesetzbuch der ripuarischen Franken und das der Westgoten die brunia und die zaba, zava sive lorica 1) erwähnt. Ihr Wert wird bei der Wehrgeldschätzung auf 12 Solidi festgesetzt.
Die Wertschätzung der Waffen bei den Franken ist von hohem Interesse sowohl hinsichtlich der Häufigkeit des Gebrauchs als im Hin- blick auf den Preis der Arbeit. Schild und Lanze werden mit 2 So- lidi 2) geschätzt oder nach damaligem Wertbegriff gleich einem Ochsen, oder gleich zwei Kühen. Der Helm wurde mit 6 Solidi, das Schwert mit Scheide auf 7 Solidi, die Brünne mit 12 Solidi bezahlt. Später wurde der beschlagene Schild im Gesetzbuch der Alemannen zu 12 So- lidi geschätzt, wenigstens wird der Verlust des Schildfingers, des Mittelfingers, der linken Hand so geahndet 3).
Das Schwert steht in höherer Schätzung. Nach dem salischen Gesetz wird die Entwendung des Saxes mit 15 Solidi bestraft 4). Für die Brünne muſste nach der Wehrgeldordnung der Franken 12 Solidi erlegt werden 5). Dieser Preisansatz kann sich indes kaum auf den mühevoll gearbeiteten, eisernen Ringelpanzer der späteren Zeit beziehen. Der Panzer war ursprünglich ein aus Lederriemen geflochtenes Schutz- kleid.
Lindenschmit sagt: „Das einfachste und sicher auch das älteste Panzerhemd bestand aus starkem oder stellenweise verdoppeltem Leder, das durch gitterförmig aufgeheftete Bänder noch widerstandsfähiger gemacht wurde, oder es war aus Lederstreifen kunstvoll geflochten und durch Futter verschiedener Art verstärkt“.
Die Lederpanzer wurden schon bei den Assyrern mit eisernen Schuppen verstärkt, diese Art Panzer, die lorica squamata, trugen auch die römischen Führer, während das eigentliche Panzerhemd, die aus Ringen geflochtene Brünne aus dem Orient, vielleicht durch die parthi- schen Reiter bei den Römern Eingang fand. Der Ringelpanzer scheint in der späteren römischen Kaiserzeit nicht selten getragen worden zu
1) Lindenschmit 264.
2) Lex Ripuar. tit. XXXVI. Siquis weregeldum solvere debet scutum et lanceam pro duobus solidis tribuat.
3) Lex Alamanorum tit. LXV, 28. „Si quis autem longissimum digitum ita plagaverit ut inde mancus est, ita ut complicari non possit aut scutum prendere, aut arma in terra per illum recipere XII solidis componat.
4) Lex salica tit. 29 art. 12 de cultello sexxaudro (?). Siquis cultello alienum furaverit sexcentis denariis qui faciunt sol. XV culpabilis judicetur.
5) Lex Ripuariorum tit. 34, c. XI. Siquis weregeldum solvere debet bruniam bonam pro XII solidis tribuat.
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Bewaffnung im frühen Mittelalter.
allmählich auf ihr Kriegsgefolge überging. Das Salische Recht (lex
salica) nennt weder den Helm noch die Brünne, während das spätere
Gesetzbuch der ripuarischen Franken und das der Westgoten die
brunia und die zaba, zava sive lorica 1) erwähnt. Ihr Wert wird bei
der Wehrgeldschätzung auf 12 Solidi festgesetzt.
Die Wertschätzung der Waffen bei den Franken ist von hohem
Interesse sowohl hinsichtlich der Häufigkeit des Gebrauchs als im Hin-
blick auf den Preis der Arbeit. Schild und Lanze werden mit 2 So-
lidi 2) geschätzt oder nach damaligem Wertbegriff gleich einem Ochsen,
oder gleich zwei Kühen. Der Helm wurde mit 6 Solidi, das Schwert
mit Scheide auf 7 Solidi, die Brünne mit 12 Solidi bezahlt. Später
wurde der beschlagene Schild im Gesetzbuch der Alemannen zu 12 So-
lidi geschätzt, wenigstens wird der Verlust des Schildfingers, des
Mittelfingers, der linken Hand so geahndet 3).
Das Schwert steht in höherer Schätzung. Nach dem salischen
Gesetz wird die Entwendung des Saxes mit 15 Solidi bestraft 4). Für
die Brünne muſste nach der Wehrgeldordnung der Franken 12 Solidi
erlegt werden 5). Dieser Preisansatz kann sich indes kaum auf den
mühevoll gearbeiteten, eisernen Ringelpanzer der späteren Zeit beziehen.
Der Panzer war ursprünglich ein aus Lederriemen geflochtenes Schutz-
kleid.
Lindenschmit sagt: „Das einfachste und sicher auch das älteste
Panzerhemd bestand aus starkem oder stellenweise verdoppeltem Leder,
das durch gitterförmig aufgeheftete Bänder noch widerstandsfähiger
gemacht wurde, oder es war aus Lederstreifen kunstvoll geflochten
und durch Futter verschiedener Art verstärkt“.
Die Lederpanzer wurden schon bei den Assyrern mit eisernen
Schuppen verstärkt, diese Art Panzer, die lorica squamata, trugen auch
die römischen Führer, während das eigentliche Panzerhemd, die aus
Ringen geflochtene Brünne aus dem Orient, vielleicht durch die parthi-
schen Reiter bei den Römern Eingang fand. Der Ringelpanzer scheint
in der späteren römischen Kaiserzeit nicht selten getragen worden zu
1) Lindenschmit 264.
2) Lex Ripuar. tit. XXXVI. Siquis weregeldum solvere
debet scutum et lanceam pro duobus solidis tribuat.
3) Lex Alamanorum tit.
LXV, 28. „Si quis autem longissimum digitum ita plagaverit ut inde mancus
est, ita ut complicari non possit aut scutum prendere, aut arma in terra per illum
recipere XII solidis componat.
4) Lex salica tit. 29 art. 12 de cultello sexxaudro (?).
Siquis cultello alienum furaverit sexcentis denariis qui faciunt sol. XV culpabilis
judicetur.
5) Lex Ripuariorum tit. 34, c. XI. Siquis weregeldum solvere debet
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Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 1: Von der ältesten Zeit bis um das Jahr 1500 n. Chr. Braunschweig, 1884, S. 725. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen01_1884/747>, abgerufen am 27.12.2024.
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