ebendaselbst ein Kistenschloss, ein Klinkschloss und ein beliebiges Schloss; den Messerschmieden ein Kastenmesser, ein Frauenmesser und ein "Wittink"; den Plattnern ein Paar Handschuh, ein Paar Vorstellen und eine Brust.
Aber ausser der Anfertigung des Meisterstückes und der Be- zahlung eines splendiden Mittagsmahles musste der Schmied noch einen besonderen Eid leisten, keine Zauberei zu treiben.
In einer alten städtischen Verordnung der Stadt Köln aus dem Jahre 1427 wurde den Schmiedemeistern von Magistratswegen zur Pflicht gemacht, "kein Zauberwerk und Beschwörungswesen zu treiben, noch ihren Jungen derartige teuflische und Satanskünste zu lehren, bei Lebensstrafe".
Handwerkssitten und Gebräuche.
Lehrling, Gesell und Meister waren schon im frühen Mittel- alter die drei Stufen im Handwerk; aus der einen stieg man zur anderen empor mit feierlichen Gelöbnissen unter allerhand Scherz, Schmauserei und Unfug. Die Gesellen wurden in den grossen reichen Städten im 14. und 15. Jahrhundert so mächtig, dass sie sich eigene Gerichtsbar- keit anmassten und oft reguläre Strikes gegen die Meister und die Bürgerschaft in Szene setzten, man nannte dies "das Auftreiben" und bestand es in nichts anderem, als in Einstellung der Arbeit bei ein- zelnen oder mehreren Meistern, oder Ausziehen aus der Stadt. Dabei wurden alle Gesellen für unehrlich erklärt, welche Arbeit bei einem der in Verruf gethanen Meister annahmen. Ja, die "Brüderschaften" gingen im Gefühl ihrer Gewalt so weit, dass sie auch Personen, die nichts mit einem Gewerbe zu thun hatten, wenn sie sich nach ihrer Meinung an einem Handwerksgenossen vergangen hatten, vor ihre Gerichtsbarkeit citierten. So geschah es beispielsweise zu Magdeburg 1).
Der Gewerbsbann der Schmiede in der Stadt Magdeburg umfasste nach einer Urkunde des Erzbischofs Günther vom Jahre 1404 die Alt- stadt, die beiden Vorstädte Neustadt und Sudenburg, die früher unmittelbar an die Altstadt gebaut waren, und zog sich bis nach dem ehemaligen Klosterberge nach der Elbe bis an den Ort hin, wo man, wie die Urkunde spricht, "das Höfft (das Haupt) siehet in de Mure stecken". Nach ihren Gewohnheitsrechten dehnten sie aber ihre
1) Berlepsch, Chronik der Gewerke VII, S. 72 u. s. w.
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Handwerksgebräuche.
ebendaselbst ein Kistenschloſs, ein Klinkschloſs und ein beliebiges Schloſs; den Messerschmieden ein Kastenmesser, ein Frauenmesser und ein „Wittink“; den Plattnern ein Paar Handschuh, ein Paar Vorstellen und eine Brust.
Aber auſser der Anfertigung des Meisterstückes und der Be- zahlung eines splendiden Mittagsmahles muſste der Schmied noch einen besonderen Eid leisten, keine Zauberei zu treiben.
In einer alten städtischen Verordnung der Stadt Köln aus dem Jahre 1427 wurde den Schmiedemeistern von Magistratswegen zur Pflicht gemacht, „kein Zauberwerk und Beschwörungswesen zu treiben, noch ihren Jungen derartige teuflische und Satanskünste zu lehren, bei Lebensstrafe“.
Handwerkssitten und Gebräuche.
Lehrling, Gesell und Meister waren schon im frühen Mittel- alter die drei Stufen im Handwerk; aus der einen stieg man zur anderen empor mit feierlichen Gelöbnissen unter allerhand Scherz, Schmauserei und Unfug. Die Gesellen wurden in den groſsen reichen Städten im 14. und 15. Jahrhundert so mächtig, daſs sie sich eigene Gerichtsbar- keit anmaſsten und oft reguläre Strikes gegen die Meister und die Bürgerschaft in Szene setzten, man nannte dies „das Auftreiben“ und bestand es in nichts anderem, als in Einstellung der Arbeit bei ein- zelnen oder mehreren Meistern, oder Ausziehen aus der Stadt. Dabei wurden alle Gesellen für unehrlich erklärt, welche Arbeit bei einem der in Verruf gethanen Meister annahmen. Ja, die „Brüderschaften“ gingen im Gefühl ihrer Gewalt so weit, daſs sie auch Personen, die nichts mit einem Gewerbe zu thun hatten, wenn sie sich nach ihrer Meinung an einem Handwerksgenossen vergangen hatten, vor ihre Gerichtsbarkeit citierten. So geschah es beispielsweise zu Magdeburg 1).
Der Gewerbsbann der Schmiede in der Stadt Magdeburg umfaſste nach einer Urkunde des Erzbischofs Günther vom Jahre 1404 die Alt- stadt, die beiden Vorstädte Neustadt und Sudenburg, die früher unmittelbar an die Altstadt gebaut waren, und zog sich bis nach dem ehemaligen Klosterberge nach der Elbe bis an den Ort hin, wo man, wie die Urkunde spricht, „das Höfft (das Haupt) siehet in de Mure stecken“. Nach ihren Gewohnheitsrechten dehnten sie aber ihre
1) Berlepsch, Chronik der Gewerke VII, S. 72 u. s. w.
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Handwerksgebräuche.
ebendaselbst ein Kistenschloſs, ein Klinkschloſs und ein beliebiges
Schloſs; den Messerschmieden ein Kastenmesser, ein Frauenmesser
und ein „Wittink“; den Plattnern ein Paar Handschuh, ein Paar
Vorstellen und eine Brust.
Aber auſser der Anfertigung des Meisterstückes und der Be-
zahlung eines splendiden Mittagsmahles muſste der Schmied noch einen
besonderen Eid leisten, keine Zauberei zu treiben.
In einer alten städtischen Verordnung der Stadt Köln aus dem
Jahre 1427 wurde den Schmiedemeistern von Magistratswegen zur
Pflicht gemacht, „kein Zauberwerk und Beschwörungswesen zu treiben,
noch ihren Jungen derartige teuflische und Satanskünste zu lehren, bei
Lebensstrafe“.
Handwerkssitten und Gebräuche.
Lehrling, Gesell und Meister waren schon im frühen Mittel-
alter die drei Stufen im Handwerk; aus der einen stieg man zur anderen
empor mit feierlichen Gelöbnissen unter allerhand Scherz, Schmauserei
und Unfug. Die Gesellen wurden in den groſsen reichen Städten im
14. und 15. Jahrhundert so mächtig, daſs sie sich eigene Gerichtsbar-
keit anmaſsten und oft reguläre Strikes gegen die Meister und die
Bürgerschaft in Szene setzten, man nannte dies „das Auftreiben“ und
bestand es in nichts anderem, als in Einstellung der Arbeit bei ein-
zelnen oder mehreren Meistern, oder Ausziehen aus der Stadt. Dabei
wurden alle Gesellen für unehrlich erklärt, welche Arbeit bei einem
der in Verruf gethanen Meister annahmen. Ja, die „Brüderschaften“
gingen im Gefühl ihrer Gewalt so weit, daſs sie auch Personen, die nichts
mit einem Gewerbe zu thun hatten, wenn sie sich nach ihrer Meinung
an einem Handwerksgenossen vergangen hatten, vor ihre Gerichtsbarkeit
citierten. So geschah es beispielsweise zu Magdeburg 1).
Der Gewerbsbann der Schmiede in der Stadt Magdeburg umfaſste
nach einer Urkunde des Erzbischofs Günther vom Jahre 1404 die Alt-
stadt, die beiden Vorstädte Neustadt und Sudenburg, die früher
unmittelbar an die Altstadt gebaut waren, und zog sich bis nach dem
ehemaligen Klosterberge nach der Elbe bis an den Ort hin, wo man,
wie die Urkunde spricht, „das Höfft (das Haupt) siehet in de Mure
stecken“. Nach ihren Gewohnheitsrechten dehnten sie aber ihre
1) Berlepsch, Chronik der Gewerke VII, S. 72 u. s. w.
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Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 1: Von der ältesten Zeit bis um das Jahr 1500 n. Chr. Braunschweig, 1884, S. 883. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen01_1884/905>, abgerufen am 18.12.2024.
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