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Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 1: Von der ältesten Zeit bis um das Jahr 1500 n. Chr. Braunschweig, 1884.

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Italien und die Römer.
wie wir gesehen haben, unter dieses allgemeine Gesetz. Für die
Waffenschmiede (fabricenses) bestanden aber noch eine ganze Reihe
gesetzlicher Verordnungen, die unter dem Titel: De fabricensibus (Cod.
Theod. 11, 9) zusammengefasst sind. Diese fabricenses, welche in
öffentlichen Staatswerkstätten die Waffen und das Kriegsgerät für die
Armeeen verfertigten, waren ganz militärisch organisiert. Das Eisen
dazu musste ihnen von den Provinzialen geliefert werden. Sie durften
ihre Fabrikate nicht verkaufen, sondern mussten sie an das öffentliche
Zeughaus abliefern. Sie wurden als Soldaten behandelt und ihre
Dienstzeit hiess militia und wurde als Militärdienst angesehen. Sie
waren in Zünften, "Konsortien", vereinigt, deren Vorsteher primicerius
fabricae hiess. Die Konsortien standen unter der Aufsicht und Juris-
diktion der magistri officiorum. Die fabricenses durften ebensowenig
wie die Soldaten ihren Dienst verlassen und bekamen nach Ablauf
ihrer Dienstzeit einen Ehrenabschied, die primicii fabricae, schon nach
zwei Jahren. Sie waren ebenso wie die eingestellten Rekruten (tirones)
durch ein Stigma auf den Arm gezeichnet. Als Veteranen genossen
sie Befreiungen und Ehrenrechte. Die näheren Einzelheiten gehen
aus den Gesetzesbestimmungen in Form einer Instruktion hervor, welche
wir hier folgen lassen.

Cod. II, 9. De fabricensibus. (Von den Waffenschmieden.)

Const. I. An alle Waffenschmiede, befehlen wir hiermit, soll
nicht für Geld Ware, sondern diese selbst ohne Aufschub eingeliefert
werden, damit sie Eisen aus guten Eisenlagern erhalten, was leicht im
Feuer dehnbar ist, oder schmilzt (seu liquescat), wodurch, da alle
Möglichkeit zum Betruge entzogen worden, das allgemeine Wohl um
so besser beraten werden soll. 18. Oktober 388.

Const. II. Der Vorsteher der Waffenschmiede, verordnen wir, soll
nach zwei Jahren nicht bloss mit Enthebung von seinem Amte, sondern
auch mit einer Ehrenstelle begnadigt werden; es soll nämlich, jedweder
zu seiner Zeit, wer unsere Majestät darum anflehet, unter unsere Leib-
wächter aufgenommen werden. 8. März 390.

Const. III. Es soll den Waffenschmieden auf den Armen ein
Brandmal, d. h. ein öffentliches Zeichen nach Art der Rekruten auf-
gebrannt werden, damit daran diejenigen, welche sich verborgen haben,
erkannt werden können und sollen diejenigen, welche sie aufgenommen
haben, oder deren Kinder, zweifelsohne für die Waffenschmiede in An-

Italien und die Römer.
wie wir gesehen haben, unter dieses allgemeine Gesetz. Für die
Waffenschmiede (fabricenses) bestanden aber noch eine ganze Reihe
gesetzlicher Verordnungen, die unter dem Titel: De fabricensibus (Cod.
Theod. 11, 9) zusammengefaſst sind. Diese fabricenses, welche in
öffentlichen Staatswerkstätten die Waffen und das Kriegsgerät für die
Armeeen verfertigten, waren ganz militärisch organisiert. Das Eisen
dazu muſste ihnen von den Provinzialen geliefert werden. Sie durften
ihre Fabrikate nicht verkaufen, sondern muſsten sie an das öffentliche
Zeughaus abliefern. Sie wurden als Soldaten behandelt und ihre
Dienstzeit hieſs militia und wurde als Militärdienst angesehen. Sie
waren in Zünften, „Konsortien“, vereinigt, deren Vorsteher primicerius
fabricae hieſs. Die Konsortien standen unter der Aufsicht und Juris-
diktion der magistri officiorum. Die fabricenses durften ebensowenig
wie die Soldaten ihren Dienst verlassen und bekamen nach Ablauf
ihrer Dienstzeit einen Ehrenabschied, die primicii fabricae, schon nach
zwei Jahren. Sie waren ebenso wie die eingestellten Rekruten (tirones)
durch ein Stigma auf den Arm gezeichnet. Als Veteranen genossen
sie Befreiungen und Ehrenrechte. Die näheren Einzelheiten gehen
aus den Gesetzesbestimmungen in Form einer Instruktion hervor, welche
wir hier folgen lassen.

Cod. II, 9. De fabricensibus. (Von den Waffenschmieden.)

Const. I. An alle Waffenschmiede, befehlen wir hiermit, soll
nicht für Geld Ware, sondern diese selbst ohne Aufschub eingeliefert
werden, damit sie Eisen aus guten Eisenlagern erhalten, was leicht im
Feuer dehnbar ist, oder schmilzt (seu liquescat), wodurch, da alle
Möglichkeit zum Betruge entzogen worden, das allgemeine Wohl um
so besser beraten werden soll. 18. Oktober 388.

Const. II. Der Vorsteher der Waffenschmiede, verordnen wir, soll
nach zwei Jahren nicht bloſs mit Enthebung von seinem Amte, sondern
auch mit einer Ehrenstelle begnadigt werden; es soll nämlich, jedweder
zu seiner Zeit, wer unsere Majestät darum anflehet, unter unsere Leib-
wächter aufgenommen werden. 8. März 390.

Const. III. Es soll den Waffenschmieden auf den Armen ein
Brandmal, d. h. ein öffentliches Zeichen nach Art der Rekruten auf-
gebrannt werden, damit daran diejenigen, welche sich verborgen haben,
erkannt werden können und sollen diejenigen, welche sie aufgenommen
haben, oder deren Kinder, zweifelsohne für die Waffenschmiede in An-

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[565/0587] Italien und die Römer. wie wir gesehen haben, unter dieses allgemeine Gesetz. Für die Waffenschmiede (fabricenses) bestanden aber noch eine ganze Reihe gesetzlicher Verordnungen, die unter dem Titel: De fabricensibus (Cod. Theod. 11, 9) zusammengefaſst sind. Diese fabricenses, welche in öffentlichen Staatswerkstätten die Waffen und das Kriegsgerät für die Armeeen verfertigten, waren ganz militärisch organisiert. Das Eisen dazu muſste ihnen von den Provinzialen geliefert werden. Sie durften ihre Fabrikate nicht verkaufen, sondern muſsten sie an das öffentliche Zeughaus abliefern. Sie wurden als Soldaten behandelt und ihre Dienstzeit hieſs militia und wurde als Militärdienst angesehen. Sie waren in Zünften, „Konsortien“, vereinigt, deren Vorsteher primicerius fabricae hieſs. Die Konsortien standen unter der Aufsicht und Juris- diktion der magistri officiorum. Die fabricenses durften ebensowenig wie die Soldaten ihren Dienst verlassen und bekamen nach Ablauf ihrer Dienstzeit einen Ehrenabschied, die primicii fabricae, schon nach zwei Jahren. Sie waren ebenso wie die eingestellten Rekruten (tirones) durch ein Stigma auf den Arm gezeichnet. Als Veteranen genossen sie Befreiungen und Ehrenrechte. Die näheren Einzelheiten gehen aus den Gesetzesbestimmungen in Form einer Instruktion hervor, welche wir hier folgen lassen. Cod. II, 9. De fabricensibus. (Von den Waffenschmieden.) Const. I. An alle Waffenschmiede, befehlen wir hiermit, soll nicht für Geld Ware, sondern diese selbst ohne Aufschub eingeliefert werden, damit sie Eisen aus guten Eisenlagern erhalten, was leicht im Feuer dehnbar ist, oder schmilzt (seu liquescat), wodurch, da alle Möglichkeit zum Betruge entzogen worden, das allgemeine Wohl um so besser beraten werden soll. 18. Oktober 388. Const. II. Der Vorsteher der Waffenschmiede, verordnen wir, soll nach zwei Jahren nicht bloſs mit Enthebung von seinem Amte, sondern auch mit einer Ehrenstelle begnadigt werden; es soll nämlich, jedweder zu seiner Zeit, wer unsere Majestät darum anflehet, unter unsere Leib- wächter aufgenommen werden. 8. März 390. Const. III. Es soll den Waffenschmieden auf den Armen ein Brandmal, d. h. ein öffentliches Zeichen nach Art der Rekruten auf- gebrannt werden, damit daran diejenigen, welche sich verborgen haben, erkannt werden können und sollen diejenigen, welche sie aufgenommen haben, oder deren Kinder, zweifelsohne für die Waffenschmiede in An-

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Zitationshilfe: Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 1: Von der ältesten Zeit bis um das Jahr 1500 n. Chr. Braunschweig, 1884, S. 565. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen01_1884/587>, abgerufen am 17.11.2024.