und jetzige Vertheilung der ganzen Waldfläche des Landes unter den Staat, die Gemeinden, Stiftungen, Corporationen und Pri- vaten, die übliche Bewirthschaftung der Wälder durch die vier Letzteren, die daher rührenden Zustände der Waldungen derselben, und der von ihnen beibehaltene Holzpreis. Das Resultat genauer Untersuchungen und Vergleichungen in Betreff dieser Punkte muß nothwendig für oder wider die Veräußerung sprechen4).
Was die Waldgerechtsame und dergleichen betrifft, so gilt hier dasselbige, was die Volkswirthschaftslehre in Betreff ihrer Regu- lirung und Ablösung fordert, als Regel. Auch hier soll der Staat ein gutes Beispiel geben.
1) S. die oben (§. 479.) angegebene Literatur. Außerdem aber noch Hazzi Aechte Ansichten der Waldungen. München 1805. III. Vergl. mit Grünberger Ansichten von dem Forstwesen ....., mit Bemerkungen über die ächten An- sichten. München 1806. Schenk Bedürfnisse der Volkswirthsch. II. §. 182. 183. Hundeshagen Encyclopädie der Forstw. III. (Forstpolizei) §. 16-40. Bülau der Staat und die Industrie. S. 82.
2) Es ist daher ganz wunderlich, daß Lotz (Handb. III. 111.) die Ansicht äu- ßert, aus denselben Gründen, warum man die Nothwendigkeit der Staatsforstwirth- schaft erweisen zu können glaube, ergebe sich auch die Nothwendigkeit, daß der Staat ausschließlich Ackerbau treibe. Man kann von dieser Ansicht nicht einmal sagen, daß sie eine theoretische sei.
3) v. Malchus I. S. 71. muß daher Unrecht haben, wenn er die mühelose Vergrößerung des Staatseinkommen durch die Forste zu Folge der steigenden Be- völkerung als leitende Maxime bei der Frage über die Beibehaltung derselben im Staatseigenthume anführt. Der Staat könnte damit gerade bewirken und rechtfer- tigen wollen, was er in der Privatforstwissenschaft für verwerflich erachtet.
4) Das Verfahren bei der Veräußerung unterliegt im Allgemeinen denselben Regeln, wie bei der Domänenveräußerung.
§. 510. III. Entäußerlichkeit der Finanzregalien.
Die eigentlichen Finanzregalien, nämlich Regalien, welche nicht kraft des Oberaufsichtsrechtes sich in den Händen des Staats be- finden, oder als wirkliche wesentliche Staatshoheiten zu betrachten sind, verdanken ihre Entstehung entweder einem sogenannten Ober- eigenthumsrechte, oder grundherrlichen Verhältnissen, oder sie sind Gewerbsbetriebe, welche, obgleich als für den Volkswohlstand sehr wichtig erkannt, indessen von dem Volke aus Mangel an Capital u. dgl. nicht ergriffen, und deßhalb, oder solche, welche blos des finanziellen Gewinns wegen vom Staate angeeignet wurden. Als ein Ausfluß des Kriegshoheitsrechtes wurde seit der Erfindung des Schießpulvers das Salpeterregal betrachtet. Ein Finanzregal ist das Münzwesen nie mit Recht gewesen, und auch jetzt nicht mehr als solches anerkannt. Finanzregalien zufolge eines gewissen Ober- eigenthumsrechtes sind das Bergwerks-, das Jagd-, Fischerei und
und jetzige Vertheilung der ganzen Waldfläche des Landes unter den Staat, die Gemeinden, Stiftungen, Corporationen und Pri- vaten, die übliche Bewirthſchaftung der Wälder durch die vier Letzteren, die daher rührenden Zuſtände der Waldungen derſelben, und der von ihnen beibehaltene Holzpreis. Das Reſultat genauer Unterſuchungen und Vergleichungen in Betreff dieſer Punkte muß nothwendig für oder wider die Veräußerung ſprechen4).
Was die Waldgerechtſame und dergleichen betrifft, ſo gilt hier dasſelbige, was die Volkswirthſchaftslehre in Betreff ihrer Regu- lirung und Ablöſung fordert, als Regel. Auch hier ſoll der Staat ein gutes Beiſpiel geben.
1) S. die oben (§. 479.) angegebene Literatur. Außerdem aber noch Hazzi Aechte Anſichten der Waldungen. München 1805. III. Vergl. mit Grünberger Anſichten von dem Forſtweſen ....., mit Bemerkungen über die ächten An- ſichten. München 1806. Schenk Bedürfniſſe der Volkswirthſch. II. §. 182. 183. Hundeshagen Encyclopädie der Forſtw. III. (Forſtpolizei) §. 16–40. Bülau der Staat und die Induſtrie. S. 82.
2) Es iſt daher ganz wunderlich, daß Lotz (Handb. III. 111.) die Anſicht äu- ßert, aus denſelben Gründen, warum man die Nothwendigkeit der Staatsforſtwirth- ſchaft erweiſen zu können glaube, ergebe ſich auch die Nothwendigkeit, daß der Staat ausſchließlich Ackerbau treibe. Man kann von dieſer Anſicht nicht einmal ſagen, daß ſie eine theoretiſche ſei.
3) v. Malchus I. S. 71. muß daher Unrecht haben, wenn er die müheloſe Vergrößerung des Staatseinkommen durch die Forſte zu Folge der ſteigenden Be- völkerung als leitende Maxime bei der Frage über die Beibehaltung derſelben im Staatseigenthume anführt. Der Staat könnte damit gerade bewirken und rechtfer- tigen wollen, was er in der Privatforſtwiſſenſchaft für verwerflich erachtet.
4) Das Verfahren bei der Veräußerung unterliegt im Allgemeinen denſelben Regeln, wie bei der Domänenveräußerung.
§. 510. III. Entäußerlichkeit der Finanzregalien.
Die eigentlichen Finanzregalien, nämlich Regalien, welche nicht kraft des Oberaufſichtsrechtes ſich in den Händen des Staats be- finden, oder als wirkliche weſentliche Staatshoheiten zu betrachten ſind, verdanken ihre Entſtehung entweder einem ſogenannten Ober- eigenthumsrechte, oder grundherrlichen Verhältniſſen, oder ſie ſind Gewerbsbetriebe, welche, obgleich als für den Volkswohlſtand ſehr wichtig erkannt, indeſſen von dem Volke aus Mangel an Capital u. dgl. nicht ergriffen, und deßhalb, oder ſolche, welche blos des finanziellen Gewinns wegen vom Staate angeeignet wurden. Als ein Ausfluß des Kriegshoheitsrechtes wurde ſeit der Erfindung des Schießpulvers das Salpeterregal betrachtet. Ein Finanzregal iſt das Münzweſen nie mit Recht geweſen, und auch jetzt nicht mehr als ſolches anerkannt. Finanzregalien zufolge eines gewiſſen Ober- eigenthumsrechtes ſind das Bergwerks-, das Jagd-, Fiſcherei und
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und jetzige Vertheilung der ganzen Waldfläche des Landes unter
den Staat, die Gemeinden, Stiftungen, Corporationen und Pri-
vaten, die übliche Bewirthſchaftung der Wälder durch die vier
Letzteren, die daher rührenden Zuſtände der Waldungen derſelben,
und der von ihnen beibehaltene Holzpreis. Das Reſultat genauer
Unterſuchungen und Vergleichungen in Betreff dieſer Punkte muß
nothwendig für oder wider die Veräußerung ſprechen4).
Was die Waldgerechtſame und dergleichen betrifft, ſo gilt hier
dasſelbige, was die Volkswirthſchaftslehre in Betreff ihrer Regu-
lirung und Ablöſung fordert, als Regel. Auch hier ſoll der Staat
ein gutes Beiſpiel geben.
¹⁾ S. die oben (§. 479.) angegebene Literatur. Außerdem aber noch Hazzi
Aechte Anſichten der Waldungen. München 1805. III. Vergl. mit Grünberger
Anſichten von dem Forſtweſen ....., mit Bemerkungen über die ächten An-
ſichten. München 1806. Schenk Bedürfniſſe der Volkswirthſch. II. §. 182. 183.
Hundeshagen Encyclopädie der Forſtw. III. (Forſtpolizei) §. 16–40. Bülau
der Staat und die Induſtrie. S. 82.
²⁾ Es iſt daher ganz wunderlich, daß Lotz (Handb. III. 111.) die Anſicht äu-
ßert, aus denſelben Gründen, warum man die Nothwendigkeit der Staatsforſtwirth-
ſchaft erweiſen zu können glaube, ergebe ſich auch die Nothwendigkeit, daß der Staat
ausſchließlich Ackerbau treibe. Man kann von dieſer Anſicht nicht einmal ſagen, daß
ſie eine theoretiſche ſei.
³⁾ v. Malchus I. S. 71. muß daher Unrecht haben, wenn er die müheloſe
Vergrößerung des Staatseinkommen durch die Forſte zu Folge der ſteigenden Be-
völkerung als leitende Maxime bei der Frage über die Beibehaltung derſelben im
Staatseigenthume anführt. Der Staat könnte damit gerade bewirken und rechtfer-
tigen wollen, was er in der Privatforſtwiſſenſchaft für verwerflich erachtet.
⁴⁾ Das Verfahren bei der Veräußerung unterliegt im Allgemeinen denſelben
Regeln, wie bei der Domänenveräußerung.
§. 510.
III. Entäußerlichkeit der Finanzregalien.
Die eigentlichen Finanzregalien, nämlich Regalien, welche nicht
kraft des Oberaufſichtsrechtes ſich in den Händen des Staats be-
finden, oder als wirkliche weſentliche Staatshoheiten zu betrachten
ſind, verdanken ihre Entſtehung entweder einem ſogenannten Ober-
eigenthumsrechte, oder grundherrlichen Verhältniſſen, oder ſie ſind
Gewerbsbetriebe, welche, obgleich als für den Volkswohlſtand ſehr
wichtig erkannt, indeſſen von dem Volke aus Mangel an Capital
u. dgl. nicht ergriffen, und deßhalb, oder ſolche, welche blos des
finanziellen Gewinns wegen vom Staate angeeignet wurden. Als
ein Ausfluß des Kriegshoheitsrechtes wurde ſeit der Erfindung des
Schießpulvers das Salpeterregal betrachtet. Ein Finanzregal iſt
das Münzweſen nie mit Recht geweſen, und auch jetzt nicht mehr
als ſolches anerkannt. Finanzregalien zufolge eines gewiſſen Ober-
eigenthumsrechtes ſind das Bergwerks-, das Jagd-, Fiſcherei und
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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 767. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/789>, abgerufen am 03.03.2025.
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