Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835.Allein diese Methode hat große Einwürfe und Hindernisse gegen sich. S. dafür Sartorius, Gleiche Besteuerung. S. 200. 211. Dagegen aber das ausgezeich- nete Gutachten von Nebenius in den Verhandl. der Bad. II. Kammer von 1831. Heft XXIV. S. 165-175. Die Discussion von S. 162-224. 6) Das Monopol (§. 483.) ist zur Steuererhebung nicht nothwendig, denn es steht dem Staate die Besteuerung in den Fabriken und der Eingangszoll zu Gebote. 7) Die Salzsteuer bedarf an sich des Salzmonopols nicht (§. 483.), denn die Besteuerung kann auch in Siedwerken geschehen, die Privaten überlassen sind. -- Aber die Surrogirung dieser indirecten Salzsteuer durch ein directes Salzgeld nach Kopfzahl und Klassen u. dgl. hebt die Nachtheile der Ersteren nicht auf, aber vermehrt die Mühe und Kosten der Erhebung. S. dafür v. Langsdorf, Ueber die Herabsetzung der Salzpreise in Deutschland. Heidelberg 1822. Benzenberg, Preußens Geldhaushalt. S. 238. Dagegen v. Malchus I. S. 340-341. Rau polit. Oeconomie. III. §. 188. §. 501. Fortsetzung. b) Zölle. c) Luxussteuern. Das Zollwesen ist von seiner nationalöconomischen Seite Es ist leicht einzusehen, daß unter den Accisen und Zöllen Drittes Hauptstück. Vom Erwerbe des Staats aus seinem Kredite. Erstes Stück. Verschiedene Arten der Benutzung des Staatskredites. §. 502. A. Zwangskreditgeschäfte. Der Staatskredit oder Kredit des Staats (§. 343.) ist eine Allein dieſe Methode hat große Einwürfe und Hinderniſſe gegen ſich. S. dafür Sartorius, Gleiche Beſteuerung. S. 200. 211. Dagegen aber das ausgezeich- nete Gutachten von Nebenius in den Verhandl. der Bad. II. Kammer von 1831. Heft XXIV. S. 165–175. Die Discuſſion von S. 162–224. 6) Das Monopol (§. 483.) iſt zur Steuererhebung nicht nothwendig, denn es ſteht dem Staate die Beſteuerung in den Fabriken und der Eingangszoll zu Gebote. 7) Die Salzſteuer bedarf an ſich des Salzmonopols nicht (§. 483.), denn die Beſteuerung kann auch in Siedwerken geſchehen, die Privaten überlaſſen ſind. — Aber die Surrogirung dieſer indirecten Salzſteuer durch ein directes Salzgeld nach Kopfzahl und Klaſſen u. dgl. hebt die Nachtheile der Erſteren nicht auf, aber vermehrt die Mühe und Koſten der Erhebung. S. dafür v. Langsdorf, Ueber die Herabſetzung der Salzpreiſe in Deutſchland. Heidelberg 1822. Benzenberg, Preußens Geldhaushalt. S. 238. Dagegen v. Malchus I. S. 340–341. Rau polit. Oeconomie. III. §. 188. §. 501. Fortſetzung. b) Zölle. c) Luxusſteuern. Das Zollweſen iſt von ſeiner nationalöconomiſchen Seite Es iſt leicht einzuſehen, daß unter den Acciſen und Zöllen Drittes Hauptſtück. Vom Erwerbe des Staats aus ſeinem Kredite. Erſtes Stück. Verſchiedene Arten der Benutzung des Staatskredites. §. 502. A. Zwangskreditgeſchäfte. Der Staatskredit oder Kredit des Staats (§. 343.) iſt eine <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <div n="8"> <div n="9"> <note place="end" n="5)"><pb facs="#f0773" n="751"/> Allein dieſe Methode hat große Einwürfe und Hinderniſſe gegen ſich. S. <hi rendition="#g">dafür<lb/> Sartorius</hi>, Gleiche Beſteuerung. S. 200. 211. <hi rendition="#g">Dagegen</hi> aber das ausgezeich-<lb/> nete Gutachten von <hi rendition="#g">Nebenius</hi> in den Verhandl. der Bad. II. Kammer von 1831.<lb/> Heft XXIV. S. 165–175. 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⁵⁾ Allein dieſe Methode hat große Einwürfe und Hinderniſſe gegen ſich. S. dafür
Sartorius, Gleiche Beſteuerung. S. 200. 211. Dagegen aber das ausgezeich-
nete Gutachten von Nebenius in den Verhandl. der Bad. II. Kammer von 1831.
Heft XXIV. S. 165–175. Die Discuſſion von S. 162–224.
⁶⁾ Das Monopol (§. 483.) iſt zur Steuererhebung nicht nothwendig, denn es
ſteht dem Staate die Beſteuerung in den Fabriken und der Eingangszoll zu Gebote.
⁷⁾ Die Salzſteuer bedarf an ſich des Salzmonopols nicht (§. 483.), denn die
Beſteuerung kann auch in Siedwerken geſchehen, die Privaten überlaſſen ſind. —
Aber die Surrogirung dieſer indirecten Salzſteuer durch ein directes Salzgeld
nach Kopfzahl und Klaſſen u. dgl. hebt die Nachtheile der Erſteren nicht auf, aber
vermehrt die Mühe und Koſten der Erhebung. S. dafür v. Langsdorf, Ueber
die Herabſetzung der Salzpreiſe in Deutſchland. Heidelberg 1822. Benzenberg,
Preußens Geldhaushalt. S. 238. Dagegen v. Malchus I. S. 340–341.
Rau polit. Oeconomie. III. §. 188.
§. 501.
Fortſetzung. b) Zölle. c) Luxusſteuern.
Das Zollweſen iſt von ſeiner nationalöconomiſchen Seite
bereits (§. 471.) erörtert. Aber, iſt es ſchon in jener Beziehung
Einer der ſchwierigſten Gegenſtände der Staatsverwaltung, ſo wird
es noch weit verwickelter, indem die finanzielle Rückſicht, nämlich
die Erhebung eines Einkommens aus der Beſteuerung der Conſumtion
ein- und ausgehender Waaren, noch hinzutritt. Aber die Wiſſenſchaft
vermag, weil die Verhältniſſe der Länder zu verſchieden ſind,
hierin nicht viel mitzuſprechen. Die Auswahl der zollbaren Waa-
ren, Bildung des Tarifes und Anlage der Zolllinien iſt lediglich
Gegenſtand der Finanzpolitik. Allgemeine wiſſenſchaftliche Sätze
klingen hier immer hohl und ungenügend.
Es iſt leicht einzuſehen, daß unter den Acciſen und Zöllen
ſchon Luxusſteuern im allgemeinen Sinne enthalten ſind. In
beſonderer Bedeutung verſteht man unter ihnen die directen Luxus-
ſteuern, z. B. für das Halten von Dienern, Equipagen, Luxus-
Pferden, Hunden, Wappen u. dgl. Mit Ausnahme der Hundſteuer,
nur in großen Staaten von Bedeutung, erſcheinen ſie als die am
wenigſten drückenden Abgaben.
Drittes Hauptſtück.
Vom Erwerbe des Staats aus ſeinem Kredite.
Erſtes Stück.
Verſchiedene Arten der Benutzung des
Staatskredites.
§. 502.
A. Zwangskreditgeſchäfte.
Der Staatskredit oder Kredit des Staats (§. 343.) iſt eine
der wichtigſten Einkommensquellen des Letztern, welche, da ſie auf
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