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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835.

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schließlich widmen müssen, ohne Schmälerung zu verabreichen ver-
bunden ist5).

1) Also Abzug des standesmäßigen Aufwandes, um ein solches Auskommen zu
gewähren. Anderer Ansicht, nämlich daß der Bürger sein Leben nach dem Reste ein-
richten soll, der ihm von seinem Vermögen oder Einkommen erst nach Abzug
der Steuern
übrig bleibt, ist Krönke Grundsätze §. 4. Allein eine solche An-
sicht, in dieser Allgemeinheit ausgesprochen, verdient keine Widerlegung durch die
Schrift.
2) Der beste Maaßstab ist der übliche Preis der Arbeit der betreffenden Klasse
von Privatdienstleistenden, und die Kosten der üblichen Lebensweise, um den Rein-
ertrag zu finden. Dies ist aber mit sehr großen Schwierigkeiten verknüpft. Die
niedere Klasse, bei welcher eine Schätzung thunlich ist, kommt gegen die höhere im-
mer in Nachtheil, weil bei dieser ein anderer Weg als Selbsteinschätzung in be-
stimmte Klassen, bei deren Aufstellung erst noch Willkühr herrscht, nicht wohl an-
wendbar ist. S. v. Jacob §. 1072. Dagegen v. Malchus I. S. 248. N. 2.
S. aber auch oben §. 490. N. 3. Krehl St. System. §. 117. 149. 167. 121.
154. 171. A. smith IV. 230. Ricardo Principles p. 258. Folgen einer solchen
Steuer in volkswirthsch. Hinsicht.
3) Für Besoldungssteuer: v. Jacob §. 671. 1069. Fulda §. 201. Krehl
St. System §. 90. 120. 153. 170. Hermes St. XV. 131. v. Seutter Be-
steur. der Völker S. 197. Murhard Th. u. P. der Besteur. S. 361. Staats-
wirthsch. Blätter. 1822. Heft IV. S. 15. Dagegen: v. Malchus I. §. 57. (be-
sonders S. 273-276 gegen die Gründe in jenen Blättern). v. Struensee Ab-
handl. I. 211. Lotz Handb. III. 275. Krönke Anleit. S. 105. Grundsätze §. 5.
(wo er aber für den Staatsdiener den standesmäßigen Aufwand gestattet). Sarto-
rius Gl. Besteur. S. 296.
4) v. Seuffert V. d. Verhältnisse des Staats u. der Diener. Würzb. 1993.
Dagegen: v. d. Becke V. Staatsämtern und Dienern. Heilbronn 1797. v. Gön-
ner der Staatsdienst etc. Landshut 1808.
5) Ein ganz anderes Verhältniß begründen außerordentliche Staatslasten, z. B.
Kriegslasten. Dergleichen Staatszustände begründen außerordentliche Pflichten, wes-
halb über die Beitragspflicht der Staatsbeamten als solche kein Zweifel sein kann,
s. Krönke Grunds. §. 6. v. Drais Ueb. den Beizug der Staatsbesoldungen zu
außerord. Staatslasten. Carlsruhe 1816. v. Sensburg Probleme S. 19-28.
IV. Genußsteuern.
§. 496.
A. Allgemeine Betrachtung.

Die Steuern, welche von den Genüssen erhoben werden, unter-
scheiden sich wesentlich von den genannten dadurch, daß sie eine
persönliche und sachliche Besteuerung zugleich sind, indem durch sie
nicht blos Theile des Einkommens entzogen, sondern immer die
Genüsse etwas erschwert werden. Je mehr sie nun Personal- und
Vermögenssteuern, je weniger sie Reinertragssteuern sind, um so
weniger stimmen sie mit den Steuergesetzen überein. Je mehr sich
aber annehmen läßt, daß sie blos das reine Einkommen treffen,
um so vorzüglicher sind sie, und haben unstreitig den Vorzug vor
den andern Steuern, wenn sie nicht mit lästigen Formen der Er-

ſchließlich widmen müſſen, ohne Schmälerung zu verabreichen ver-
bunden iſt5).

1) Alſo Abzug des ſtandesmäßigen Aufwandes, um ein ſolches Auskommen zu
gewähren. Anderer Anſicht, nämlich daß der Bürger ſein Leben nach dem Reſte ein-
richten ſoll, der ihm von ſeinem Vermögen oder Einkommen erſt nach Abzug
der Steuern
übrig bleibt, iſt Krönke Grundſätze §. 4. Allein eine ſolche An-
ſicht, in dieſer Allgemeinheit ausgeſprochen, verdient keine Widerlegung durch die
Schrift.
2) Der beſte Maaßſtab iſt der übliche Preis der Arbeit der betreffenden Klaſſe
von Privatdienſtleiſtenden, und die Koſten der üblichen Lebensweiſe, um den Rein-
ertrag zu finden. Dies iſt aber mit ſehr großen Schwierigkeiten verknüpft. Die
niedere Klaſſe, bei welcher eine Schätzung thunlich iſt, kommt gegen die höhere im-
mer in Nachtheil, weil bei dieſer ein anderer Weg als Selbſteinſchätzung in be-
ſtimmte Klaſſen, bei deren Aufſtellung erſt noch Willkühr herrſcht, nicht wohl an-
wendbar iſt. S. v. Jacob §. 1072. Dagegen v. Malchus I. S. 248. N. 2.
S. aber auch oben §. 490. N. 3. Krehl St. Syſtem. §. 117. 149. 167. 121.
154. 171. A. smith IV. 230. Ricardo Principles p. 258. Folgen einer ſolchen
Steuer in volkswirthſch. Hinſicht.
3) Für Beſoldungsſteuer: v. Jacob §. 671. 1069. Fulda §. 201. Krehl
St. Syſtem §. 90. 120. 153. 170. Hermes St. XV. 131. v. Seutter Be-
ſteur. der Völker S. 197. Murhard Th. u. P. der Beſteur. S. 361. Staats-
wirthſch. Blätter. 1822. Heft IV. S. 15. Dagegen: v. Malchus I. §. 57. (be-
ſonders S. 273–276 gegen die Gründe in jenen Blättern). v. Struenſee Ab-
handl. I. 211. Lotz Handb. III. 275. Krönke Anleit. S. 105. Grundſätze §. 5.
(wo er aber für den Staatsdiener den ſtandesmäßigen Aufwand geſtattet). Sarto-
rius Gl. Beſteur. S. 296.
4) v. Seuffert V. d. Verhältniſſe des Staats u. der Diener. Würzb. 1993.
Dagegen: v. d. Becke V. Staatsämtern und Dienern. Heilbronn 1797. v. Gön-
ner der Staatsdienſt ꝛc. Landshut 1808.
5) Ein ganz anderes Verhältniß begründen außerordentliche Staatslaſten, z. B.
Kriegslaſten. Dergleichen Staatszuſtände begründen außerordentliche Pflichten, wes-
halb über die Beitragspflicht der Staatsbeamten als ſolche kein Zweifel ſein kann,
ſ. Krönke Grundſ. §. 6. v. Drais Ueb. den Beizug der Staatsbeſoldungen zu
außerord. Staatslaſten. Carlsruhe 1816. v. Sensburg Probleme S. 19–28.
IV. Genußſteuern.
§. 496.
A. Allgemeine Betrachtung.

Die Steuern, welche von den Genüſſen erhoben werden, unter-
ſcheiden ſich weſentlich von den genannten dadurch, daß ſie eine
perſönliche und ſachliche Beſteuerung zugleich ſind, indem durch ſie
nicht blos Theile des Einkommens entzogen, ſondern immer die
Genüſſe etwas erſchwert werden. Je mehr ſie nun Perſonal- und
Vermögensſteuern, je weniger ſie Reinertragsſteuern ſind, um ſo
weniger ſtimmen ſie mit den Steuergeſetzen überein. Je mehr ſich
aber annehmen läßt, daß ſie blos das reine Einkommen treffen,
um ſo vorzüglicher ſind ſie, und haben unſtreitig den Vorzug vor
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[742/0764] ſchließlich widmen müſſen, ohne Schmälerung zu verabreichen ver- bunden iſt5). ¹⁾ Alſo Abzug des ſtandesmäßigen Aufwandes, um ein ſolches Auskommen zu gewähren. Anderer Anſicht, nämlich daß der Bürger ſein Leben nach dem Reſte ein- richten ſoll, der ihm von ſeinem Vermögen oder Einkommen erſt nach Abzug der Steuern übrig bleibt, iſt Krönke Grundſätze §. 4. Allein eine ſolche An- ſicht, in dieſer Allgemeinheit ausgeſprochen, verdient keine Widerlegung durch die Schrift. ²⁾ Der beſte Maaßſtab iſt der übliche Preis der Arbeit der betreffenden Klaſſe von Privatdienſtleiſtenden, und die Koſten der üblichen Lebensweiſe, um den Rein- ertrag zu finden. Dies iſt aber mit ſehr großen Schwierigkeiten verknüpft. Die niedere Klaſſe, bei welcher eine Schätzung thunlich iſt, kommt gegen die höhere im- mer in Nachtheil, weil bei dieſer ein anderer Weg als Selbſteinſchätzung in be- ſtimmte Klaſſen, bei deren Aufſtellung erſt noch Willkühr herrſcht, nicht wohl an- wendbar iſt. S. v. Jacob §. 1072. Dagegen v. Malchus I. S. 248. N. 2. S. aber auch oben §. 490. N. 3. Krehl St. Syſtem. §. 117. 149. 167. 121. 154. 171. A. smith IV. 230. Ricardo Principles p. 258. Folgen einer ſolchen Steuer in volkswirthſch. Hinſicht. ³⁾ Für Beſoldungsſteuer: v. Jacob §. 671. 1069. Fulda §. 201. Krehl St. Syſtem §. 90. 120. 153. 170. Hermes St. XV. 131. v. Seutter Be- ſteur. der Völker S. 197. Murhard Th. u. P. der Beſteur. S. 361. Staats- wirthſch. Blätter. 1822. Heft IV. S. 15. Dagegen: v. Malchus I. §. 57. (be- ſonders S. 273–276 gegen die Gründe in jenen Blättern). v. Struenſee Ab- handl. I. 211. Lotz Handb. III. 275. Krönke Anleit. S. 105. Grundſätze §. 5. (wo er aber für den Staatsdiener den ſtandesmäßigen Aufwand geſtattet). Sarto- rius Gl. Beſteur. S. 296. ⁴⁾ v. Seuffert V. d. Verhältniſſe des Staats u. der Diener. Würzb. 1993. Dagegen: v. d. Becke V. Staatsämtern und Dienern. Heilbronn 1797. v. Gön- ner der Staatsdienſt ꝛc. Landshut 1808. ⁵⁾ Ein ganz anderes Verhältniß begründen außerordentliche Staatslaſten, z. B. Kriegslaſten. Dergleichen Staatszuſtände begründen außerordentliche Pflichten, wes- halb über die Beitragspflicht der Staatsbeamten als ſolche kein Zweifel ſein kann, ſ. Krönke Grundſ. §. 6. v. Drais Ueb. den Beizug der Staatsbeſoldungen zu außerord. Staatslaſten. Carlsruhe 1816. v. Sensburg Probleme S. 19–28. IV. Genußſteuern. §. 496. A. Allgemeine Betrachtung. Die Steuern, welche von den Genüſſen erhoben werden, unter- ſcheiden ſich weſentlich von den genannten dadurch, daß ſie eine perſönliche und ſachliche Beſteuerung zugleich ſind, indem durch ſie nicht blos Theile des Einkommens entzogen, ſondern immer die Genüſſe etwas erſchwert werden. Je mehr ſie nun Perſonal- und Vermögensſteuern, je weniger ſie Reinertragsſteuern ſind, um ſo weniger ſtimmen ſie mit den Steuergeſetzen überein. Je mehr ſich aber annehmen läßt, daß ſie blos das reine Einkommen treffen, um ſo vorzüglicher ſind ſie, und haben unſtreitig den Vorzug vor den andern Steuern, wenn ſie nicht mit läſtigen Formen der Er-

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Zitationshilfe: Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 742. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/764>, abgerufen am 22.12.2024.