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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835.

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II. 418. Rau III. §. 132. Hüllmann, Geschichte der Domänenbenutzung.
S. 93. 96. 100. 120.
7) Das sogenannte Intendantursystem ist keine besondere Bewirthschaf-
tungsart, sondern nur die Bestallung eines Oberaufsehers (Intendanten) über meh-
rere Wirthschaften, Pächte, Gefällerhebungen u dgl. mehr. Als kostspielig und
drückend für die Pächter und Unterthanen sind sie in Preußen, wo sie eingeführt
waren, alsbald wieder abgeschafft worden. Nur bei vereinzelten neu zugefallenen
Gütern, von welchen man keine Kenntniß hat, um sie zu verpachten, mögen sie
von Nutzen sein, wenn man die alten Pächter nicht sogleich entlassen kann. S.
Nicolai I. 244. v. Malchus I. §. 11.
8) Rau III. §. 155. 162. Im Falle a) der Selbstbewirthschaftung
der Domänen und Zugehör muß diese nach den Regeln der Landwirthschaftslehre
geführt werden. b) Bei der Verpachtung kommt Alles auf die Wahl des Pach-
ters, den Pachtanschlag und Pachtcontrakt an. Es ist daher die Frage wichtig, ob
die Methode der Privatverpachtung oder jene der öffentlichen Versteigerung
(Lizitazion), und ob die Verpachtung in Pausch und Bogen nach ungefährer Schätzung
oder auf den Grund eines vollständigen Ertragsanschlages geschehen soll. Die Privat-
verpachtung stellt dem Staate die Wahl unter den Pachtlustigen frei und ist deßhalb
nicht mit so großen Gefahren für das Gut und die Staatskasse verknüpft, als die
Versteigerung, wobei mehr das höchste Gebot entscheidet und die Pachtlustigen sich
überbieten. Bei großen Gütern ist jene vorzuziehen und ein Ertragsanschlag uner-
läßlich, bei kleinen vereinzelten Grundstücken genügt in der Regel schon ein Ueber-
schlag in Pausch und Bogen und ist die Versteigerung nicht so nachtheilig, wie bei
großen Complexen. v. Malchus I. §. 12. Rau III. §. 114. 121. Oben §. 216.
u. 217. Bergius P. und C. Magazin. Art. Pachtanschlag. Block, Mit-
theilungen landwirthschaftlicher Erfahrungen. Bd. III. (1834) vrgl. §. 132. Note 5.
§. 479.
III. Die Staatsforstwirthschaft.

Daß der Staat zum Betriebe der Forstwirthschaft vorzüglich
geeignet ist, wurde bereits (§. 261.) gezeigt. Die Staatsforste
unterliegen deßhalb, also in letzter Analyse, wegen ihrer eigenen
Natur, ganz andern Grundsätzen als die Landgüter. Was nun:

A. Die Hauptnutzung betrifft, so spricht 1) für die Selbst-
verwaltung die Natur des Waldeigenthums, die Sicherheit des
Genusses der Vortheile günstiger Verhältnisse für den Waldbau
und die Verwerthung der Producte desselben, die Wichtigkeit der
Forstwirthschaft für den Volkswohlstand und die Seltenheit der
gehörigen technischen Kenntnisse, wenn sich der Staat nicht der
Bildung eigener Forstleute annimmt, die Abwendung der Nachtheile
zu hohen Holzpreises für das allgemeine Wohl, welche von Pri-
vaten nicht zu erwarten ist, und die Unthunlichkeit einer solchen
Beschränkung der Pächter, wie es die Wirthschaftspolizei er-
heischte1). Dieselbe wird darum stets der sicherste Weg sein. Nichts
desto weniger hat aber 2) die Verpachtung derselben für sich:
das Hinwegfallen eines bei der Selbstbewirthschaftung nothwendi-
gen, lange Zeit sich nicht rentirenden, Capitalvorschusses und son-
stigen Wirthschaftsaufwandes aus der Staatskasse, da dies dann

Baumstark Encyclopädie. 45
II. 418. Rau III. §. 132. Hüllmann, Geſchichte der Domänenbenutzung.
S. 93. 96. 100. 120.
7) Das ſogenannte Intendanturſyſtem iſt keine beſondere Bewirthſchaf-
tungsart, ſondern nur die Beſtallung eines Oberaufſehers (Intendanten) über meh-
rere Wirthſchaften, Pächte, Gefällerhebungen u dgl. mehr. Als koſtſpielig und
drückend für die Pächter und Unterthanen ſind ſie in Preußen, wo ſie eingeführt
waren, alsbald wieder abgeſchafft worden. Nur bei vereinzelten neu zugefallenen
Gütern, von welchen man keine Kenntniß hat, um ſie zu verpachten, mögen ſie
von Nutzen ſein, wenn man die alten Pächter nicht ſogleich entlaſſen kann. S.
Nicolai I. 244. v. Malchus I. §. 11.
8) Rau III. §. 155. 162. Im Falle a) der Selbſtbewirthſchaftung
der Domänen und Zugehör muß dieſe nach den Regeln der Landwirthſchaftslehre
geführt werden. b) Bei der Verpachtung kommt Alles auf die Wahl des Pach-
ters, den Pachtanſchlag und Pachtcontrakt an. Es iſt daher die Frage wichtig, ob
die Methode der Privatverpachtung oder jene der öffentlichen Verſteigerung
(Lizitazion), und ob die Verpachtung in Pauſch und Bogen nach ungefährer Schätzung
oder auf den Grund eines vollſtändigen Ertragsanſchlages geſchehen ſoll. Die Privat-
verpachtung ſtellt dem Staate die Wahl unter den Pachtluſtigen frei und iſt deßhalb
nicht mit ſo großen Gefahren für das Gut und die Staatskaſſe verknüpft, als die
Verſteigerung, wobei mehr das höchſte Gebot entſcheidet und die Pachtluſtigen ſich
überbieten. Bei großen Gütern iſt jene vorzuziehen und ein Ertragsanſchlag uner-
läßlich, bei kleinen vereinzelten Grundſtücken genügt in der Regel ſchon ein Ueber-
ſchlag in Pauſch und Bogen und iſt die Verſteigerung nicht ſo nachtheilig, wie bei
großen Complexen. v. Malchus I. §. 12. Rau III. §. 114. 121. Oben §. 216.
u. 217. Bergius P. und C. Magazin. Art. Pachtanſchlag. Block, Mit-
theilungen landwirthſchaftlicher Erfahrungen. Bd. III. (1834) vrgl. §. 132. Note 5.
§. 479.
III. Die Staatsforſtwirthſchaft.

Daß der Staat zum Betriebe der Forſtwirthſchaft vorzüglich
geeignet iſt, wurde bereits (§. 261.) gezeigt. Die Staatsforſte
unterliegen deßhalb, alſo in letzter Analyſe, wegen ihrer eigenen
Natur, ganz andern Grundſätzen als die Landgüter. Was nun:

A. Die Hauptnutzung betrifft, ſo ſpricht 1) für die Selbſt-
verwaltung die Natur des Waldeigenthums, die Sicherheit des
Genuſſes der Vortheile günſtiger Verhältniſſe für den Waldbau
und die Verwerthung der Producte deſſelben, die Wichtigkeit der
Forſtwirthſchaft für den Volkswohlſtand und die Seltenheit der
gehörigen techniſchen Kenntniſſe, wenn ſich der Staat nicht der
Bildung eigener Forſtleute annimmt, die Abwendung der Nachtheile
zu hohen Holzpreiſes für das allgemeine Wohl, welche von Pri-
vaten nicht zu erwarten iſt, und die Unthunlichkeit einer ſolchen
Beſchränkung der Pächter, wie es die Wirthſchaftspolizei er-
heiſchte1). Dieſelbe wird darum ſtets der ſicherſte Weg ſein. Nichts
deſto weniger hat aber 2) die Verpachtung derſelben für ſich:
das Hinwegfallen eines bei der Selbſtbewirthſchaftung nothwendi-
gen, lange Zeit ſich nicht rentirenden, Capitalvorſchuſſes und ſon-
ſtigen Wirthſchaftsaufwandes aus der Staatskaſſe, da dies dann

Baumſtark Encyclopädie. 45
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[705/0727] ⁶⁾ II. 418. Rau III. §. 132. Hüllmann, Geſchichte der Domänenbenutzung. S. 93. 96. 100. 120. ⁷⁾ Das ſogenannte Intendanturſyſtem iſt keine beſondere Bewirthſchaf- tungsart, ſondern nur die Beſtallung eines Oberaufſehers (Intendanten) über meh- rere Wirthſchaften, Pächte, Gefällerhebungen u dgl. mehr. Als koſtſpielig und drückend für die Pächter und Unterthanen ſind ſie in Preußen, wo ſie eingeführt waren, alsbald wieder abgeſchafft worden. Nur bei vereinzelten neu zugefallenen Gütern, von welchen man keine Kenntniß hat, um ſie zu verpachten, mögen ſie von Nutzen ſein, wenn man die alten Pächter nicht ſogleich entlaſſen kann. S. Nicolai I. 244. v. Malchus I. §. 11. ⁸⁾ Rau III. §. 155. 162. Im Falle a) der Selbſtbewirthſchaftung der Domänen und Zugehör muß dieſe nach den Regeln der Landwirthſchaftslehre geführt werden. b) Bei der Verpachtung kommt Alles auf die Wahl des Pach- ters, den Pachtanſchlag und Pachtcontrakt an. Es iſt daher die Frage wichtig, ob die Methode der Privatverpachtung oder jene der öffentlichen Verſteigerung (Lizitazion), und ob die Verpachtung in Pauſch und Bogen nach ungefährer Schätzung oder auf den Grund eines vollſtändigen Ertragsanſchlages geſchehen ſoll. Die Privat- verpachtung ſtellt dem Staate die Wahl unter den Pachtluſtigen frei und iſt deßhalb nicht mit ſo großen Gefahren für das Gut und die Staatskaſſe verknüpft, als die Verſteigerung, wobei mehr das höchſte Gebot entſcheidet und die Pachtluſtigen ſich überbieten. Bei großen Gütern iſt jene vorzuziehen und ein Ertragsanſchlag uner- läßlich, bei kleinen vereinzelten Grundſtücken genügt in der Regel ſchon ein Ueber- ſchlag in Pauſch und Bogen und iſt die Verſteigerung nicht ſo nachtheilig, wie bei großen Complexen. v. Malchus I. §. 12. Rau III. §. 114. 121. Oben §. 216. u. 217. Bergius P. und C. Magazin. Art. Pachtanſchlag. Block, Mit- theilungen landwirthſchaftlicher Erfahrungen. Bd. III. (1834) vrgl. §. 132. Note 5. §. 479. III. Die Staatsforſtwirthſchaft. Daß der Staat zum Betriebe der Forſtwirthſchaft vorzüglich geeignet iſt, wurde bereits (§. 261.) gezeigt. Die Staatsforſte unterliegen deßhalb, alſo in letzter Analyſe, wegen ihrer eigenen Natur, ganz andern Grundſätzen als die Landgüter. Was nun: A. Die Hauptnutzung betrifft, ſo ſpricht 1) für die Selbſt- verwaltung die Natur des Waldeigenthums, die Sicherheit des Genuſſes der Vortheile günſtiger Verhältniſſe für den Waldbau und die Verwerthung der Producte deſſelben, die Wichtigkeit der Forſtwirthſchaft für den Volkswohlſtand und die Seltenheit der gehörigen techniſchen Kenntniſſe, wenn ſich der Staat nicht der Bildung eigener Forſtleute annimmt, die Abwendung der Nachtheile zu hohen Holzpreiſes für das allgemeine Wohl, welche von Pri- vaten nicht zu erwarten iſt, und die Unthunlichkeit einer ſolchen Beſchränkung der Pächter, wie es die Wirthſchaftspolizei er- heiſchte1). Dieſelbe wird darum ſtets der ſicherſte Weg ſein. Nichts deſto weniger hat aber 2) die Verpachtung derſelben für ſich: das Hinwegfallen eines bei der Selbſtbewirthſchaftung nothwendi- gen, lange Zeit ſich nicht rentirenden, Capitalvorſchuſſes und ſon- ſtigen Wirthſchaftsaufwandes aus der Staatskaſſe, da dies dann Baumſtark Encyclopädie. 45

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Zitationshilfe: Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 705. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/727>, abgerufen am 22.12.2024.