der Regel zu ihrer Vertheidigung zu Hilfe zieht, ist eine gefährliche. Auch Mohl wendet sie an, namentlich beim Büchernachdrucke, da er keinen Rechtsgrund gegen denselben erkennt. Lotz und viele Andere stimmen nur mit Mühe für die Erfindungs- patente, weil sie dieselbe für Störungen der freien Concurrenz ansehen.
Drittes Hauptstück. Pflege des Umsatzgewerbsbetriebes1).
§. 469. I. Waaren-, II. Effecten-, III. Geldhandel.
Die Leitung des Handels hat mehr Schwierigkeiten als die jedes andern Gewerbszweiges. Darum hat man es in manchen Staaten vorgezogen, in den Haupthandelsplätzen Collegien von frei gewählten Gliedern des Handelsstandes (Handelskammern) zum Behufe der Berathung in besondern Fällen der Handelsgesetzgebung zu bilden. Was aber die verschiedenen Handelsarten selbst anbe- langt, so bieten sie sich in folgenden verschiedenen Beziehungen als Gegenstände der Staats- und Volkssorge dar:
I. Der Waarenhandel kann 1) ohne gute und gleiche Maaße und Gewichte nicht gedeihen (§. 323. 324. 453.). Der Staat muß daher für ein bequemes, wenigstens im Lande gleich- förmiges, und unveränderliches Maaß- und Gewichtssystem Sorge tragen, deßhalb die Urmaaße von einer festen Größe nehmen und sorgsam aufbewahren. 2) Das Zunftwesen ist beim Handel noch mehr zu verwerfen, als bei den Gewerken, weil es mehr oder we- niger ein Monopol begründet. 3) Die Monopolien aber sind verwerflich, da sie die Monopolisten auf Kosten der Consumenten begünstigen, die Handelsbetriebsgeschäfte lähmen, den Gewerbseifer unterdrücken, und die größere volkswirthschaftliche Vortheilhaftigkeit eines Handelsgeschäftes wegen Verbots der Concurrenz verhindern.
II. Der Effectenhandel ist schon seit mehr als hundert Jahren der Aufmerksamkeit der Regirung im höchsten Grade wür- dig. Denn, während er für sich einerseits der nützlichen Beschäf- tigung viele Hände und Capitalien entzieht, ist er wegen der in ihm Statt findenden übertriebenen Speculationen äußerst häufig der Grund nicht blos wirthschaftlicher und geistiger Zerrüttung Einzelner, sondern ganzer Familien (§. 348-350.). Man mag über die rechtliche Natur der Papiergeschäfte beliebiger Meinung sein2), so bleibt so viel gewiß, daß es der Staat nicht ungestraft dulden sollte, wie einige Wenige blos aus ihrem Privatinteresse Intriguen, auch der schändlichsten Art, zu Hilfe nehmen und, in- dem sie den Curs der Papiere heben oder herabdrücken, Tausende in Verlust und Armuth versetzen.
der Regel zu ihrer Vertheidigung zu Hilfe zieht, iſt eine gefährliche. Auch Mohl wendet ſie an, namentlich beim Büchernachdrucke, da er keinen Rechtsgrund gegen denſelben erkennt. Lotz und viele Andere ſtimmen nur mit Mühe für die Erfindungs- patente, weil ſie dieſelbe für Störungen der freien Concurrenz anſehen.
Drittes Hauptſtück. Pflege des Umſatzgewerbsbetriebes1).
§. 469. I. Waaren-, II. Effecten-, III. Geldhandel.
Die Leitung des Handels hat mehr Schwierigkeiten als die jedes andern Gewerbszweiges. Darum hat man es in manchen Staaten vorgezogen, in den Haupthandelsplätzen Collegien von frei gewählten Gliedern des Handelsſtandes (Handelskammern) zum Behufe der Berathung in beſondern Fällen der Handelsgeſetzgebung zu bilden. Was aber die verſchiedenen Handelsarten ſelbſt anbe- langt, ſo bieten ſie ſich in folgenden verſchiedenen Beziehungen als Gegenſtände der Staats- und Volksſorge dar:
I. Der Waarenhandel kann 1) ohne gute und gleiche Maaße und Gewichte nicht gedeihen (§. 323. 324. 453.). Der Staat muß daher für ein bequemes, wenigſtens im Lande gleich- förmiges, und unveränderliches Maaß- und Gewichtsſyſtem Sorge tragen, deßhalb die Urmaaße von einer feſten Größe nehmen und ſorgſam aufbewahren. 2) Das Zunftweſen iſt beim Handel noch mehr zu verwerfen, als bei den Gewerken, weil es mehr oder we- niger ein Monopol begründet. 3) Die Monopolien aber ſind verwerflich, da ſie die Monopoliſten auf Koſten der Conſumenten begünſtigen, die Handelsbetriebsgeſchäfte lähmen, den Gewerbseifer unterdrücken, und die größere volkswirthſchaftliche Vortheilhaftigkeit eines Handelsgeſchäftes wegen Verbots der Concurrenz verhindern.
II. Der Effectenhandel iſt ſchon ſeit mehr als hundert Jahren der Aufmerkſamkeit der Regirung im höchſten Grade wür- dig. Denn, während er für ſich einerſeits der nützlichen Beſchäf- tigung viele Hände und Capitalien entzieht, iſt er wegen der in ihm Statt findenden übertriebenen Speculationen äußerſt häufig der Grund nicht blos wirthſchaftlicher und geiſtiger Zerrüttung Einzelner, ſondern ganzer Familien (§. 348–350.). Man mag über die rechtliche Natur der Papiergeſchäfte beliebiger Meinung ſein2), ſo bleibt ſo viel gewiß, daß es der Staat nicht ungeſtraft dulden ſollte, wie einige Wenige blos aus ihrem Privatintereſſe Intriguen, auch der ſchändlichſten Art, zu Hilfe nehmen und, in- dem ſie den Curs der Papiere heben oder herabdrücken, Tauſende in Verluſt und Armuth verſetzen.
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patente, weil ſie dieſelbe für Störungen der freien Concurrenz anſehen.
Drittes Hauptſtück.
Pflege des Umſatzgewerbsbetriebes1).
§. 469.
I. Waaren-, II. Effecten-, III. Geldhandel.
Die Leitung des Handels hat mehr Schwierigkeiten als die
jedes andern Gewerbszweiges. Darum hat man es in manchen
Staaten vorgezogen, in den Haupthandelsplätzen Collegien von frei
gewählten Gliedern des Handelsſtandes (Handelskammern) zum
Behufe der Berathung in beſondern Fällen der Handelsgeſetzgebung
zu bilden. Was aber die verſchiedenen Handelsarten ſelbſt anbe-
langt, ſo bieten ſie ſich in folgenden verſchiedenen Beziehungen als
Gegenſtände der Staats- und Volksſorge dar:
I. Der Waarenhandel kann 1) ohne gute und gleiche
Maaße und Gewichte nicht gedeihen (§. 323. 324. 453.). Der
Staat muß daher für ein bequemes, wenigſtens im Lande gleich-
förmiges, und unveränderliches Maaß- und Gewichtsſyſtem Sorge
tragen, deßhalb die Urmaaße von einer feſten Größe nehmen und
ſorgſam aufbewahren. 2) Das Zunftweſen iſt beim Handel noch
mehr zu verwerfen, als bei den Gewerken, weil es mehr oder we-
niger ein Monopol begründet. 3) Die Monopolien aber ſind
verwerflich, da ſie die Monopoliſten auf Koſten der Conſumenten
begünſtigen, die Handelsbetriebsgeſchäfte lähmen, den Gewerbseifer
unterdrücken, und die größere volkswirthſchaftliche Vortheilhaftigkeit
eines Handelsgeſchäftes wegen Verbots der Concurrenz verhindern.
II. Der Effectenhandel iſt ſchon ſeit mehr als hundert
Jahren der Aufmerkſamkeit der Regirung im höchſten Grade wür-
dig. Denn, während er für ſich einerſeits der nützlichen Beſchäf-
tigung viele Hände und Capitalien entzieht, iſt er wegen der in
ihm Statt findenden übertriebenen Speculationen äußerſt häufig
der Grund nicht blos wirthſchaftlicher und geiſtiger Zerrüttung
Einzelner, ſondern ganzer Familien (§. 348–350.). Man mag
über die rechtliche Natur der Papiergeſchäfte beliebiger Meinung
ſein2), ſo bleibt ſo viel gewiß, daß es der Staat nicht ungeſtraft
dulden ſollte, wie einige Wenige blos aus ihrem Privatintereſſe
Intriguen, auch der ſchändlichſten Art, zu Hilfe nehmen und, in-
dem ſie den Curs der Papiere heben oder herabdrücken, Tauſende
in Verluſt und Armuth verſetzen.
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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 677. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/699>, abgerufen am 21.11.2024.
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