Bülau, der Staat und die Industrie. Leipzig 1834. S. 70. 100. Gegen die Aufhebung derselben: (Firnhaber) histor. polit. Betracht. der Innungen. Han- nover 1782. Mohl und Ortloff, Ueber das Wandern der H. Gesellen. Erlangen 1789. Weiß, Ueber das Z. Wesen. Frankf. 1798. Steingruber, Ueber die Natur der Gewerbe etc. Landsh. 1815. Rau, Ueber das Zunftwesen. Leipzig 1816 (modifizirte später seine Ansicht). v. Langsdorf, Wie kann .... die Z. Ver- fassung .... modifizirt werden? Gießen 1817. Tenzel, Wie kann in Teutsch- land ..... Landshut 1817. Rehfues, Ueber das Zunftwesen. Bonn 1818. Ziegler, Ueber Gewerbsfreiheit und deren Folgen. Berlin 1819. Schulz, die Bedeut. der Gewerbe im Staate. Hamm 1824. Stuhlmüller, Versuch einer bedingten G. Freiheit. Nürnb. 1825. Gyst-Schinz, das Zunft- und Innungs- wesen. Zürich 1831. Beisler, Ueber Gemeindeverf. und G. Wesen. Augsb. 1831. v. Soden Nat. Oeconom. II. §. 256. VI. 205. Buchholz N. Monatschrift. Jahrg. 1825. S. 64. Ueber Zunftwesen auch Verhandl. der Bad. II. Kammer von 1822. V. 78. 149. I. Kammer III. 406. IV. 85. Beil. Z. 134. = Morstadt Nationalöconom. 1834. H. IV. 294.
Ein fernerer Gegenstand der Gewerksleitung des Staates sind:
B. Die Gewerksrechte und Gewerksprivilegien. Wird in der Gewerksproduction Jemanden ein Privilegium ertheilt, so entsteht dadurch eine Beengung der freien Concurrenz, mehr oder weniger eine Beeinträchtigung der Rechte Anderer, und ein Nach- theil für die Consumenten, welche einen Monopolpreis bezahlen müssen. Aus diesen Gründen ist das neue staatswirthschaftliche System dem Grundsatze nach gegen solche Privilegien. Von diesem Grundsatze weichen aber die jetzigen Staaten theilweise noch ab, indem sie sich selbst gewisse Gewerkszweige, wie z. B. die Münz-, Pulver-, Salpeter-, Tabakfabrication als Vorrechte vorbehalten und indem sie einzelnen Bürgern wenigstens auf einige Zeit Ge- werksvorrechte ertheilen. Ersteres geschieht aus überwiegenden Gründen der öffentlichen und allgemeinen Sicherheit oder aus staatsfinanziellen Ursachen, welche in der Finanzwissenschaft näher zu untersuchen sind. Letzteres aber begreift die Gesetze und Privi- legien gegen den Nachdruck1) und die Erfindungspatente (Brevets d'invention, Patents of Invention)2). 1) Wollte man den Nachdruck, als öffentliche Vertheilung des einem Anderen Gehörigen, mit dem Eigenthumsrechte des Schriftstellers oder Künst- lers an seinem geistigen Producte als ein Unrecht erklären, so würde man sich irren, denn dieses geistige Eigenthumsrecht ist nichts als die Autorschaft, die ihm Niemand entziehen kann, und hat er seine Gedanken und Erfindungen veröffentlicht, so steht Jedem deren Benutzung zu Gebote. Eben so sehr aber fehlt man in der Vertheidigung des Nachdrucks von der rechtlichen Seite damit,
Bülau, der Staat und die Induſtrie. Leipzig 1834. S. 70. 100. Gegen die Aufhebung derſelben: (Firnhaber) hiſtor. polit. Betracht. der Innungen. Han- nover 1782. Mohl und Ortloff, Ueber das Wandern der H. Geſellen. Erlangen 1789. Weiß, Ueber das Z. Weſen. Frankf. 1798. Steingruber, Ueber die Natur der Gewerbe ꝛc. Landsh. 1815. Rau, Ueber das Zunftweſen. Leipzig 1816 (modifizirte ſpäter ſeine Anſicht). v. Langsdorf, Wie kann .... die Z. Ver- faſſung .... modifizirt werden? Gießen 1817. Tenzel, Wie kann in Teutſch- land ..... Landshut 1817. Rehfues, Ueber das Zunftweſen. Bonn 1818. Ziegler, Ueber Gewerbsfreiheit und deren Folgen. Berlin 1819. Schulz, die Bedeut. der Gewerbe im Staate. Hamm 1824. Stuhlmüller, Verſuch einer bedingten G. Freiheit. Nürnb. 1825. Gyſt-Schinz, das Zunft- und Innungs- weſen. Zürich 1831. Beisler, Ueber Gemeindeverf. und G. Weſen. Augsb. 1831. v. Soden Nat. Oeconom. II. §. 256. VI. 205. Buchholz N. Monatſchrift. Jahrg. 1825. S. 64. Ueber Zunftweſen auch Verhandl. der Bad. II. Kammer von 1822. V. 78. 149. I. Kammer III. 406. IV. 85. Beil. Z. 134. = Morſtadt Nationalöconom. 1834. H. IV. 294.
Ein fernerer Gegenſtand der Gewerksleitung des Staates ſind:
B. Die Gewerksrechte und Gewerksprivilegien. Wird in der Gewerksproduction Jemanden ein Privilegium ertheilt, ſo entſteht dadurch eine Beengung der freien Concurrenz, mehr oder weniger eine Beeinträchtigung der Rechte Anderer, und ein Nach- theil für die Conſumenten, welche einen Monopolpreis bezahlen müſſen. Aus dieſen Gründen iſt das neue ſtaatswirthſchaftliche Syſtem dem Grundſatze nach gegen ſolche Privilegien. Von dieſem Grundſatze weichen aber die jetzigen Staaten theilweiſe noch ab, indem ſie ſich ſelbſt gewiſſe Gewerkszweige, wie z. B. die Münz-, Pulver-, Salpeter-, Tabakfabrication als Vorrechte vorbehalten und indem ſie einzelnen Bürgern wenigſtens auf einige Zeit Ge- werksvorrechte ertheilen. Erſteres geſchieht aus überwiegenden Gründen der öffentlichen und allgemeinen Sicherheit oder aus ſtaatsfinanziellen Urſachen, welche in der Finanzwiſſenſchaft näher zu unterſuchen ſind. Letzteres aber begreift die Geſetze und Privi- legien gegen den Nachdruck1) und die Erfindungspatente (Brevets d'invention, Patents of Invention)2). 1) Wollte man den Nachdruck, als öffentliche Vertheilung des einem Anderen Gehörigen, mit dem Eigenthumsrechte des Schriftſtellers oder Künſt- lers an ſeinem geiſtigen Producte als ein Unrecht erklären, ſo würde man ſich irren, denn dieſes geiſtige Eigenthumsrecht iſt nichts als die Autorſchaft, die ihm Niemand entziehen kann, und hat er ſeine Gedanken und Erfindungen veröffentlicht, ſo ſteht Jedem deren Benutzung zu Gebote. Eben ſo ſehr aber fehlt man in der Vertheidigung des Nachdrucks von der rechtlichen Seite damit,
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[674/0696]
¹⁾ Bülau, der Staat und die Induſtrie. Leipzig 1834. S. 70. 100. Gegen die
Aufhebung derſelben: (Firnhaber) hiſtor. polit. Betracht. der Innungen. Han-
nover 1782. Mohl und Ortloff, Ueber das Wandern der H. Geſellen. Erlangen
1789. Weiß, Ueber das Z. Weſen. Frankf. 1798. Steingruber, Ueber die
Natur der Gewerbe ꝛc. Landsh. 1815. Rau, Ueber das Zunftweſen. Leipzig 1816
(modifizirte ſpäter ſeine Anſicht). v. Langsdorf, Wie kann .... die Z. Ver-
faſſung .... modifizirt werden? Gießen 1817. Tenzel, Wie kann in Teutſch-
land ..... Landshut 1817. Rehfues, Ueber das Zunftweſen. Bonn 1818.
Ziegler, Ueber Gewerbsfreiheit und deren Folgen. Berlin 1819. Schulz, die
Bedeut. der Gewerbe im Staate. Hamm 1824. Stuhlmüller, Verſuch einer
bedingten G. Freiheit. Nürnb. 1825. Gyſt-Schinz, das Zunft- und Innungs-
weſen. Zürich 1831. Beisler, Ueber Gemeindeverf. und G. Weſen. Augsb. 1831.
v. Soden Nat. Oeconom. II. §. 256. VI. 205. Buchholz N. Monatſchrift.
Jahrg. 1825. S. 64. Ueber Zunftweſen auch Verhandl. der Bad. II. Kammer von
1822. V. 78. 149. I. Kammer III. 406. IV. 85. Beil. Z. 134. = Morſtadt
Nationalöconom. 1834. H. IV. 294.
§. 468.
B. Gewerksprivilegien. C. Gewerksvereine. D. Unterrichts-
anſtalten.
Ein fernerer Gegenſtand der Gewerksleitung des Staates ſind:
B. Die Gewerksrechte und Gewerksprivilegien. Wird
in der Gewerksproduction Jemanden ein Privilegium ertheilt, ſo
entſteht dadurch eine Beengung der freien Concurrenz, mehr oder
weniger eine Beeinträchtigung der Rechte Anderer, und ein Nach-
theil für die Conſumenten, welche einen Monopolpreis bezahlen
müſſen. Aus dieſen Gründen iſt das neue ſtaatswirthſchaftliche
Syſtem dem Grundſatze nach gegen ſolche Privilegien. Von dieſem
Grundſatze weichen aber die jetzigen Staaten theilweiſe noch ab,
indem ſie ſich ſelbſt gewiſſe Gewerkszweige, wie z. B. die Münz-,
Pulver-, Salpeter-, Tabakfabrication als Vorrechte vorbehalten
und indem ſie einzelnen Bürgern wenigſtens auf einige Zeit Ge-
werksvorrechte ertheilen. Erſteres geſchieht aus überwiegenden
Gründen der öffentlichen und allgemeinen Sicherheit oder aus
ſtaatsfinanziellen Urſachen, welche in der Finanzwiſſenſchaft näher
zu unterſuchen ſind. Letzteres aber begreift die Geſetze und Privi-
legien gegen den Nachdruck1) und die Erfindungspatente
(Brevets d'invention, Patents of Invention)2). 1) Wollte
man den Nachdruck, als öffentliche Vertheilung des einem Anderen
Gehörigen, mit dem Eigenthumsrechte des Schriftſtellers oder Künſt-
lers an ſeinem geiſtigen Producte als ein Unrecht erklären, ſo würde
man ſich irren, denn dieſes geiſtige Eigenthumsrecht iſt nichts als
die Autorſchaft, die ihm Niemand entziehen kann, und hat er
ſeine Gedanken und Erfindungen veröffentlicht, ſo ſteht Jedem
deren Benutzung zu Gebote. Eben ſo ſehr aber fehlt man in der
Vertheidigung des Nachdrucks von der rechtlichen Seite damit,
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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 674. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/696>, abgerufen am 03.03.2025.
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