mirte Parlament. Nach der 9ten Ausg. übersetzt aus dem Engl. Carlsruhe 1834. S. 27-33 (über die Erneuerung des Bankprivilegiums v. a. 1833). Mac-Cul- loch Dictionary of Commerce, deutsche Bearb. I. 103.
3) Ueber den Zusammenhang des Staatskredits mit dem Notenwesen und Papiergelde s. m. Meine Versuche. S. 249.
Zweiter Absatz. Gesetzliche Bestimmungen der Preise oder Polizeitaxen.
§. 445.
Die noch jetzt allenthalben eingeführte Maaßregel, daß man von Seiten der Polizei gewissen Gewerben die Preise ihrer Pro- ducte festsetzt, verträgt sich mit den Grundsätzen der Gewerbsfreiheit nicht. Am gewöhnlichsten ist dies bei den Bäckern, Fleischern, Bierwirthen u. dgl., überhaupt bei solchen Gewerben, welche die gewöhnlichen Lebensbedürfnisse liefern1). Daß die Polizei wegen der Sicherheit vor schlechten Nahrungsmitteln eine Aufsicht hält, ist nothwendig. Aber die Aufstellung solcher Polizeitaxen oder Zwangspreise rühren aus der Zeit her, in welcher die städtischen und ländlichen Gewerbe streng geschieden und in den Städten be- sonders eine strenge Zunftverfassung bestand, welche, die freie Gewerbsconcurrenz hindernd, und nur eine bestimmte Meisterzahl zulassend, ein Monopol mit den nöthigsten Lebensbedürfnissen ver- anlaßte, das die Consumenten, namentlich die niedere Klasse, sehr beeinträchtigte und ungleichförmige Preise verursachte, so lange die Polizei nicht zu einem gegenwirkenden Zwangsmittel dieser Art ihre Zuflucht nahm. Es konnte aber nicht fehlen, daß diese Taxen selten recht, einmal zu hoch, ein andermal zu niedrig waren, da man wenige zuverlässige Mittel2) zu ihrer Festsetzung hat und die Verhältnisse sich häufig verändern. Wäre die Concurrenz zwischen Stadt und Land frei und das Zunftwesen aufgehoben, so müßten diese Polizeischranken fallen und könnten es auch ohne Schaden. Da dies nicht der Fall ist und auch Erstere deßhalb nicht völlig eintreten kann, weil die städtische Lebensweise einen höheren Ar- beitslohn und Gewerbsgewinn als die ländliche nöthig macht, also schon der Kostensatz der Producte dort höher als auf dem Lande ist, und folglich wenigstens von ländlichen Producten beim Ein- gange in die Städte eine verhältnißmäßige Ausgleichungssteuer entrichtet werden müßte, um die städtischen Gewerbe zu sichern: so werden auch solche Polizeitaxen nicht leicht abgeschafft werden können3).
mirte Parlament. Nach der 9ten Ausg. überſetzt aus dem Engl. Carlsruhe 1834. S. 27–33 (über die Erneuerung des Bankprivilegiums v. a. 1833). Mac-Cul- loch Dictionary of Commerce, deutſche Bearb. I. 103.
3) Ueber den Zuſammenhang des Staatskredits mit dem Notenweſen und Papiergelde ſ. m. Meine Verſuche. S. 249.
Zweiter Abſatz. Geſetzliche Beſtimmungen der Preiſe oder Polizeitaxen.
§. 445.
Die noch jetzt allenthalben eingeführte Maaßregel, daß man von Seiten der Polizei gewiſſen Gewerben die Preiſe ihrer Pro- ducte feſtſetzt, verträgt ſich mit den Grundſätzen der Gewerbsfreiheit nicht. Am gewöhnlichſten iſt dies bei den Bäckern, Fleiſchern, Bierwirthen u. dgl., überhaupt bei ſolchen Gewerben, welche die gewöhnlichen Lebensbedürfniſſe liefern1). Daß die Polizei wegen der Sicherheit vor ſchlechten Nahrungsmitteln eine Aufſicht hält, iſt nothwendig. Aber die Aufſtellung ſolcher Polizeitaxen oder Zwangspreiſe rühren aus der Zeit her, in welcher die ſtädtiſchen und ländlichen Gewerbe ſtreng geſchieden und in den Städten be- ſonders eine ſtrenge Zunftverfaſſung beſtand, welche, die freie Gewerbsconcurrenz hindernd, und nur eine beſtimmte Meiſterzahl zulaſſend, ein Monopol mit den nöthigſten Lebensbedürfniſſen ver- anlaßte, das die Conſumenten, namentlich die niedere Klaſſe, ſehr beeinträchtigte und ungleichförmige Preiſe verurſachte, ſo lange die Polizei nicht zu einem gegenwirkenden Zwangsmittel dieſer Art ihre Zuflucht nahm. Es konnte aber nicht fehlen, daß dieſe Taxen ſelten recht, einmal zu hoch, ein andermal zu niedrig waren, da man wenige zuverläſſige Mittel2) zu ihrer Feſtſetzung hat und die Verhältniſſe ſich häufig verändern. Wäre die Concurrenz zwiſchen Stadt und Land frei und das Zunftweſen aufgehoben, ſo müßten dieſe Polizeiſchranken fallen und könnten es auch ohne Schaden. Da dies nicht der Fall iſt und auch Erſtere deßhalb nicht völlig eintreten kann, weil die ſtädtiſche Lebensweiſe einen höheren Ar- beitslohn und Gewerbsgewinn als die ländliche nöthig macht, alſo ſchon der Koſtenſatz der Producte dort höher als auf dem Lande iſt, und folglich wenigſtens von ländlichen Producten beim Ein- gange in die Städte eine verhältnißmäßige Ausgleichungsſteuer entrichtet werden müßte, um die ſtädtiſchen Gewerbe zu ſichern: ſo werden auch ſolche Polizeitaxen nicht leicht abgeſchafft werden können3).
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²⁾ mirte Parlament. Nach der 9ten Ausg. überſetzt aus dem Engl. Carlsruhe 1834.
S. 27–33 (über die Erneuerung des Bankprivilegiums v. a. 1833). Mac-Cul-
loch Dictionary of Commerce, deutſche Bearb. I. 103.
³⁾ Ueber den Zuſammenhang des Staatskredits mit dem Notenweſen und
Papiergelde ſ. m. Meine Verſuche. S. 249.
Zweiter Abſatz.
Geſetzliche Beſtimmungen der Preiſe oder
Polizeitaxen.
§. 445.
Die noch jetzt allenthalben eingeführte Maaßregel, daß man
von Seiten der Polizei gewiſſen Gewerben die Preiſe ihrer Pro-
ducte feſtſetzt, verträgt ſich mit den Grundſätzen der Gewerbsfreiheit
nicht. Am gewöhnlichſten iſt dies bei den Bäckern, Fleiſchern,
Bierwirthen u. dgl., überhaupt bei ſolchen Gewerben, welche die
gewöhnlichen Lebensbedürfniſſe liefern1). Daß die Polizei wegen
der Sicherheit vor ſchlechten Nahrungsmitteln eine Aufſicht hält,
iſt nothwendig. Aber die Aufſtellung ſolcher Polizeitaxen oder
Zwangspreiſe rühren aus der Zeit her, in welcher die ſtädtiſchen
und ländlichen Gewerbe ſtreng geſchieden und in den Städten be-
ſonders eine ſtrenge Zunftverfaſſung beſtand, welche, die freie
Gewerbsconcurrenz hindernd, und nur eine beſtimmte Meiſterzahl
zulaſſend, ein Monopol mit den nöthigſten Lebensbedürfniſſen ver-
anlaßte, das die Conſumenten, namentlich die niedere Klaſſe, ſehr
beeinträchtigte und ungleichförmige Preiſe verurſachte, ſo lange
die Polizei nicht zu einem gegenwirkenden Zwangsmittel dieſer Art
ihre Zuflucht nahm. Es konnte aber nicht fehlen, daß dieſe Taxen
ſelten recht, einmal zu hoch, ein andermal zu niedrig waren, da
man wenige zuverläſſige Mittel2) zu ihrer Feſtſetzung hat und die
Verhältniſſe ſich häufig verändern. Wäre die Concurrenz zwiſchen
Stadt und Land frei und das Zunftweſen aufgehoben, ſo müßten
dieſe Polizeiſchranken fallen und könnten es auch ohne Schaden.
Da dies nicht der Fall iſt und auch Erſtere deßhalb nicht völlig
eintreten kann, weil die ſtädtiſche Lebensweiſe einen höheren Ar-
beitslohn und Gewerbsgewinn als die ländliche nöthig macht, alſo
ſchon der Koſtenſatz der Producte dort höher als auf dem Lande
iſt, und folglich wenigſtens von ländlichen Producten beim Ein-
gange in die Städte eine verhältnißmäßige Ausgleichungsſteuer
entrichtet werden müßte, um die ſtädtiſchen Gewerbe zu ſichern:
ſo werden auch ſolche Polizeitaxen nicht leicht abgeſchafft werden
können3).
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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 632. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/654>, abgerufen am 21.11.2024.
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