Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835.1) Die Literatur s. m. in den oben citirten §§. Außerdem: Preuß. Staats- zeitung. Jahrg. 1832. Nro. 133 folg. Drei Aufsätze über das Münzwesen. Berlin 1833. Dagegen s. m. Aufsätze in der Allgem. Zeitung von 1833. Außerord. Beil. Nr. 267. 343. Mohl Polizeiwiss. II. 408-418. v. Jacob Polizeigesetzgebung. II. 597-619. Lotz Handb. II. 327-354. storch Cours, Uebers. von Rau. I. 458-475. say Cours. II. 398. 418 sqq. Uebers. von v. Th. II. 296. 311 folg. Ganilh Des systemes. II. 84-146. Rau polit. Oeconom. II. §. 249-262. 2) Ueber die Falschheit der Ansicht von Wheatley Essay on the Theory of Money I. 122, daß das weniger werthvolle und nicht das werthvollere Edelmetall das Tauschmittel sei, s. m. Meine Versuche S. 133-139. 3) Das chursächsische Münzgesetz von 1763, das niederländische von 1816 und das sicilische von 1818 haben diese Werthsfixirungen aufgegeben. S. Klüber, das Münzwesen in Deutschland. S. 207. 4) Neuerdings ist Hofmann in den genannten Aufsätzen (Preuß. Staatszei- tung von 1832 Nr. 133.) dieser Ansicht entgegengetreten, indem er zeigt, daß die Legirung mit Kupfer die Abnutzung befördere, zum Theile wegen Vergrößerung der Fläche und wegen des Grünspanziehens beim roth legirten Silber. Derselbe erklärt auch das reine Gold für das beste Münzmetall (Nr. 136. a. a. O.). 5) Schlagschatz sind blos die Prägekosten. Ein Münzgewinn über diese hinaus ist eine Verschlechterung der Münze. Gegen die Erhebung eines Schlagschatzes z. B. v. Jacob Staatsfinanzwiss §. 415. S. dagegen Meine Versuche. S. 156. 6) Ueber die Arten der Münzverschlechterungen und deren Folgen, nach histori- schen Thatsachen s. m. Meine Versuche. S. 111 folg. §. 443. Fortsetzung. b) Papiergeldwesen. Die Aufsicht des Staats auf das Papiergeldwesen1) ist zum 1) Die Literatur ſ. m. in den oben citirten §§. Außerdem: Preuß. Staats- zeitung. Jahrg. 1832. Nro. 133 folg. Drei Aufſätze über das Münzweſen. Berlin 1833. Dagegen ſ. m. Aufſätze in der Allgem. Zeitung von 1833. Außerord. Beil. Nr. 267. 343. Mohl Polizeiwiſſ. II. 408–418. v. Jacob Polizeigeſetzgebung. II. 597–619. Lotz Handb. II. 327–354. storch Cours, Ueberſ. von Rau. I. 458–475. say Cours. II. 398. 418 sqq. Ueberſ. von v. Th. II. 296. 311 folg. Ganilh Des systemes. II. 84–146. Rau polit. Oeconom. II. §. 249–262. 2) Ueber die Falſchheit der Anſicht von Wheatley Essay on the Theory of Money I. 122, daß das weniger werthvolle und nicht das werthvollere Edelmetall das Tauſchmittel ſei, ſ. m. Meine Verſuche S. 133–139. 3) Das churſächſiſche Münzgeſetz von 1763, das niederländiſche von 1816 und das ſiciliſche von 1818 haben dieſe Werthsfixirungen aufgegeben. S. Klüber, das Münzweſen in Deutſchland. S. 207. 4) Neuerdings iſt Hofmann in den genannten Aufſätzen (Preuß. Staatszei- tung von 1832 Nr. 133.) dieſer Anſicht entgegengetreten, indem er zeigt, daß die Legirung mit Kupfer die Abnutzung befördere, zum Theile wegen Vergrößerung der Fläche und wegen des Grünſpanziehens beim roth legirten Silber. Derſelbe erklärt auch das reine Gold für das beſte Münzmetall (Nr. 136. a. a. O.). 5) Schlagſchatz ſind blos die Prägekoſten. Ein Münzgewinn über dieſe hinaus iſt eine Verſchlechterung der Münze. Gegen die Erhebung eines Schlagſchatzes z. B. v. Jacob Staatsfinanzwiſſ §. 415. S. dagegen Meine Verſuche. S. 156. 6) Ueber die Arten der Münzverſchlechterungen und deren Folgen, nach hiſtori- ſchen Thatſachen ſ. m. Meine Verſuche. S. 111 folg. §. 443. Fortſetzung. b) Papiergeldweſen. 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¹⁾ Die Literatur ſ. m. in den oben citirten §§. Außerdem: Preuß. Staats-
zeitung. Jahrg. 1832. Nro. 133 folg. Drei Aufſätze über das Münzweſen. Berlin
1833. Dagegen ſ. m. Aufſätze in der Allgem. Zeitung von 1833. Außerord. Beil.
Nr. 267. 343. Mohl Polizeiwiſſ. II. 408–418. v. Jacob Polizeigeſetzgebung.
II. 597–619. Lotz Handb. II. 327–354. storch Cours, Ueberſ. von Rau.
I. 458–475. say Cours. II. 398. 418 sqq. Ueberſ. von v. Th. II. 296. 311
folg. Ganilh Des systemes. II. 84–146. Rau polit. Oeconom. II. §. 249–262.
²⁾ Ueber die Falſchheit der Anſicht von Wheatley Essay on the Theory of
Money I. 122, daß das weniger werthvolle und nicht das werthvollere Edelmetall
das Tauſchmittel ſei, ſ. m. Meine Verſuche S. 133–139.
³⁾ Das churſächſiſche Münzgeſetz von 1763, das niederländiſche von 1816 und
das ſiciliſche von 1818 haben dieſe Werthsfixirungen aufgegeben. S. Klüber, das
Münzweſen in Deutſchland. S. 207.
⁴⁾ Neuerdings iſt Hofmann in den genannten Aufſätzen (Preuß. Staatszei-
tung von 1832 Nr. 133.) dieſer Anſicht entgegengetreten, indem er zeigt, daß die
Legirung mit Kupfer die Abnutzung befördere, zum Theile wegen Vergrößerung der
Fläche und wegen des Grünſpanziehens beim roth legirten Silber. Derſelbe erklärt
auch das reine Gold für das beſte Münzmetall (Nr. 136. a. a. O.).
⁵⁾ Schlagſchatz ſind blos die Prägekoſten. Ein Münzgewinn über dieſe hinaus
iſt eine Verſchlechterung der Münze. Gegen die Erhebung eines Schlagſchatzes z. B.
v. Jacob Staatsfinanzwiſſ §. 415. S. dagegen Meine Verſuche. S. 156.
⁶⁾ Ueber die Arten der Münzverſchlechterungen und deren Folgen, nach hiſtori-
ſchen Thatſachen ſ. m. Meine Verſuche. S. 111 folg.
§. 443.
Fortſetzung. b) Papiergeldweſen.
Die Aufſicht des Staats auf das Papiergeldweſen1) iſt zum
Theile nothwendig aus den im vorigen §. beim Münzweſen für die
Wirkſamkeit der Polizeigewalt angegebenen Gründen, zum Theile
aus beſondern im Papiergelde ſelbſt liegenden Urſachen; denn das
Papiergeld iſt leichter vermehrbar ohne bedeutende Koſten, es er-
ſcheint zugleich als ein Staatsfinanzmittel, das zu allem Miß-
brauche bereit liegt, und die Folgen eines im Curſe geſunkenen
oder entwertheten Papiergeldes ſind weit ſchrecklicher noch als die
der Münzverſchlechterungen, ſie bewirken aber, wenn die Letzteren
noch hinzukommen, zuſammen eine unbeſchreibliche Zerrüttung des
ganzen geſelligen Lebens bis in ſeine letzten Aederchen und Nerven2).
Die ganze Politik in Betreff des Papiergeldes iſt in dem Grund-
ſatze enthalten, demſelben ſeinen Gleichwerth mit dem Metallgelde
zu bewahren. Es iſt daher a) die Papiergeldemiſſion weder zu
geſtatten noch vom Staate ſelbſt vorzunehmen, wenn die Anfor-
derungen eines lebhaften Verkehres ſeinen Gebrauchswerth nicht
begründen, und alſo entweder bloße Gewinnſucht von Privaten
oder Geldverlegenheiten des Staates den Antrieb zur Emiſſion ab-
geben; b) die Menge deſſelben nicht nach dem zu erzielenden Ge-
winne der Emittenten oder nach den außerordentlichen Bedürfniſſen
des Staats, ſondern lediglich nach dem volkswirthſchaftlichen Be-
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