schaftlichen Gewerbslehre hat man aber, da sie die wirthschaftlichen Thätigkeiten, Zwecke und Resultate aus dem allgemeinsten Gesichts- punkte zu Gegenständen hat, nicht blos den volkswirthschaftlichen Erwerb, sondern auch die Hauswirthschaft aus dem volkswirth- schaftlichen Gesichtspunkte, zu betrachten, woraus sich denn die folgende Anordnung ihres Stoffes von selbst ergibt (§. 40.).
Dieser Theil der vorstehenden Wissenschaft untersucht zuerst die Bedingungen, Vorgänge und Grundsätze des volkswirthschaftlichen Erwerbs überhaupt mit Bezug auf das Volk, Volksvermögen und Volkswohl als Ganzes, und alsdann insbesondere in Betreff des Antheils, welchen die Einzelnen an den Quellen des Volksver- mögens, an der volkswirthschaftlichen Thätigkeit, am Volksver- mögen und Volkseinkommen nehmen und empfangen. Das Erstere betrifft die Hervorbringung (Production), das Andere aber die Vertheilung (Distribution) des Volksvermögens und -Ein- kommens.
Erstes Stück. Von der Hervorbringung des Volksvermögens.
Erster Absatz. Das Volksvermögen.
I. Inbegriff des Volksvermögens.
§. 398. 1) Begriff und Arten der Güter.
Die Bestandtheile des Volksvermögens können nur dargestellt werden, wenn der Begriff und die Arten der Güter bestimmt und unterschieden sind. Man supplire daher hier den §. 37. u. 38.
§. 399. 2) Begriff von Vermögen und Volksvermögen.
Was man unter Vermögen versteht, sehe man im §. 39. Unter dem Volksvermögen (Vermögen des Volks) ist daher alles Ver- mögen in jenem Sinne zu verstehen, welches ein Volk, als Collectiv- begriff von Einzelnen und gesellschaftlichen Vereinigungen, hat.
ſchaftlichen Gewerbslehre hat man aber, da ſie die wirthſchaftlichen Thätigkeiten, Zwecke und Reſultate aus dem allgemeinſten Geſichts- punkte zu Gegenſtänden hat, nicht blos den volkswirthſchaftlichen Erwerb, ſondern auch die Hauswirthſchaft aus dem volkswirth- ſchaftlichen Geſichtspunkte, zu betrachten, woraus ſich denn die folgende Anordnung ihres Stoffes von ſelbſt ergibt (§. 40.).
Dieſer Theil der vorſtehenden Wiſſenſchaft unterſucht zuerſt die Bedingungen, Vorgänge und Grundſätze des volkswirthſchaftlichen Erwerbs überhaupt mit Bezug auf das Volk, Volksvermögen und Volkswohl als Ganzes, und alsdann insbeſondere in Betreff des Antheils, welchen die Einzelnen an den Quellen des Volksver- mögens, an der volkswirthſchaftlichen Thätigkeit, am Volksver- mögen und Volkseinkommen nehmen und empfangen. Das Erſtere betrifft die Hervorbringung (Production), das Andere aber die Vertheilung (Distribution) des Volksvermögens und -Ein- kommens.
Erſtes Stück. Von der Hervorbringung des Volksvermögens.
Erſter Abſatz. Das Volksvermögen.
I. Inbegriff des Volksvermögens.
§. 398. 1) Begriff und Arten der Güter.
Die Beſtandtheile des Volksvermögens können nur dargeſtellt werden, wenn der Begriff und die Arten der Güter beſtimmt und unterſchieden ſind. Man ſupplire daher hier den §. 37. u. 38.
§. 399. 2) Begriff von Vermögen und Volksvermögen.
Was man unter Vermögen verſteht, ſehe man im §. 39. Unter dem Volksvermögen (Vermögen des Volks) iſt daher alles Ver- mögen in jenem Sinne zu verſtehen, welches ein Volk, als Collectiv- begriff von Einzelnen und geſellſchaftlichen Vereinigungen, hat.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><divn="5"><divn="6"><p><pbfacs="#f0568"n="546"/>ſchaftlichen Gewerbslehre hat man aber, da ſie die wirthſchaftlichen<lb/>
Thätigkeiten, Zwecke und Reſultate aus dem allgemeinſten Geſichts-<lb/>
punkte zu Gegenſtänden hat, nicht blos den volkswirthſchaftlichen<lb/>
Erwerb, ſondern auch die Hauswirthſchaft aus dem volkswirth-<lb/>ſchaftlichen Geſichtspunkte, zu betrachten, woraus ſich denn die<lb/>
folgende Anordnung ihres Stoffes von ſelbſt ergibt (§. 40.).</p></div><lb/><divn="6"><head><hirendition="#c"><hirendition="#g">Erſtes Hauptſtück</hi>.<lb/><hirendition="#g">Volkswirthſchaftliche Erwerbslehre</hi>.</hi></head><lb/><divn="7"><head><hirendition="#c">§. 397. <hirendition="#aq">b.</hi></hi></head><lb/><p>Dieſer Theil der vorſtehenden Wiſſenſchaft unterſucht zuerſt die<lb/>
Bedingungen, Vorgänge und Grundſätze des volkswirthſchaftlichen<lb/>
Erwerbs überhaupt mit Bezug auf das Volk, Volksvermögen und<lb/>
Volkswohl als Ganzes, und alsdann insbeſondere in Betreff des<lb/>
Antheils, welchen die Einzelnen an den Quellen des Volksver-<lb/>
mögens, an der volkswirthſchaftlichen Thätigkeit, am Volksver-<lb/>
mögen und Volkseinkommen nehmen und empfangen. Das Erſtere<lb/>
betrifft die <hirendition="#g">Hervorbringung</hi> (Production), das Andere aber<lb/>
die <hirendition="#g">Vertheilung</hi> (Distribution) des Volksvermögens und -Ein-<lb/>
kommens.</p></div><lb/><divn="7"><head><hirendition="#c"><hirendition="#g">Erſtes Stück</hi>.<lb/><hirendition="#b">Von der Hervorbringung des Volksvermögens</hi>.</hi></head><lb/><divn="8"><head><hirendition="#c"><hirendition="#g">Erſter Abſatz</hi>.<lb/><hirendition="#g">Das Volksvermögen</hi>.</hi></head><lb/><divn="9"><head><hirendition="#c">I. <hirendition="#g">Inbegriff des Volksvermögens</hi>.</hi></head><lb/><divn="10"><head><hirendition="#c">§. 398.<lb/>
1) <hirendition="#g">Begriff und Arten der Güter</hi>.</hi></head><lb/><p>Die Beſtandtheile des Volksvermögens können nur dargeſtellt<lb/>
werden, wenn der Begriff und die Arten der Güter beſtimmt und<lb/>
unterſchieden ſind. Man ſupplire daher hier den §. 37. u. 38.</p></div><lb/><divn="10"><head><hirendition="#c">§. 399.<lb/>
2) <hirendition="#g">Begriff von Vermögen und Volksvermögen</hi>.</hi></head><lb/><p>Was man unter Vermögen verſteht, ſehe man im §. 39. Unter<lb/>
dem <hirendition="#g">Volksvermögen</hi> (Vermögen des Volks) iſt daher alles Ver-<lb/>
mögen in jenem Sinne zu verſtehen, welches ein Volk, als Collectiv-<lb/>
begriff von Einzelnen und geſellſchaftlichen Vereinigungen, hat.</p></div><lb/></div></div></div></div></div></div></div></div></div></body></text></TEI>
[546/0568]
ſchaftlichen Gewerbslehre hat man aber, da ſie die wirthſchaftlichen
Thätigkeiten, Zwecke und Reſultate aus dem allgemeinſten Geſichts-
punkte zu Gegenſtänden hat, nicht blos den volkswirthſchaftlichen
Erwerb, ſondern auch die Hauswirthſchaft aus dem volkswirth-
ſchaftlichen Geſichtspunkte, zu betrachten, woraus ſich denn die
folgende Anordnung ihres Stoffes von ſelbſt ergibt (§. 40.).
Erſtes Hauptſtück.
Volkswirthſchaftliche Erwerbslehre.
§. 397. b.
Dieſer Theil der vorſtehenden Wiſſenſchaft unterſucht zuerſt die
Bedingungen, Vorgänge und Grundſätze des volkswirthſchaftlichen
Erwerbs überhaupt mit Bezug auf das Volk, Volksvermögen und
Volkswohl als Ganzes, und alsdann insbeſondere in Betreff des
Antheils, welchen die Einzelnen an den Quellen des Volksver-
mögens, an der volkswirthſchaftlichen Thätigkeit, am Volksver-
mögen und Volkseinkommen nehmen und empfangen. Das Erſtere
betrifft die Hervorbringung (Production), das Andere aber
die Vertheilung (Distribution) des Volksvermögens und -Ein-
kommens.
Erſtes Stück.
Von der Hervorbringung des Volksvermögens.
Erſter Abſatz.
Das Volksvermögen.
I. Inbegriff des Volksvermögens.
§. 398.
1) Begriff und Arten der Güter.
Die Beſtandtheile des Volksvermögens können nur dargeſtellt
werden, wenn der Begriff und die Arten der Güter beſtimmt und
unterſchieden ſind. Man ſupplire daher hier den §. 37. u. 38.
§. 399.
2) Begriff von Vermögen und Volksvermögen.
Was man unter Vermögen verſteht, ſehe man im §. 39. Unter
dem Volksvermögen (Vermögen des Volks) iſt daher alles Ver-
mögen in jenem Sinne zu verſtehen, welches ein Volk, als Collectiv-
begriff von Einzelnen und geſellſchaftlichen Vereinigungen, hat.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 546. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/568>, abgerufen am 22.12.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.