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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835.

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armen Bürgersfamilien sowohl durch Zutheilung eines Stückes Acker, Wiesen oder
Weiden, so wie durch den Antheil an einer gemeinsamen Nutzung eine sehr große
Wohlthat geschehen kann. Allein bei einer Vertheilung, gewöhnlich durch's Loos
auf einige Jahre, verschlechtern sich die Grundstücke so außerordentlich, daß die
Schlechtigkeit der Almendstücke sprichwörtlich wird; denn es ist kein Interesse da,
sie in gutem Zustande zu erhalten, noch viel weniger, sie zu verbessern, weil die
Nutzungszeit zu kurz und die Wahrscheinlichkeit eines schlechten Treffers bei der
nächsten Verloosung sehr groß ist. Die Weidegemeinheiten sind aber der Entwicke-
lung der Landwirthschaft so schädlich, daß ihre Vertheilung aus nationalökonomischen
Gründen immer wünschenswerther wird, während der Verschlechterung der andern
theilbaren Almendstücke nur durch Verlängerung der Nutzungszeit, aber alsdann
durch geschärfte Aufsicht auf ihre Benutzung und Erhaltung vorzubeugen sein möchte.
3) Wenn man auch gewöhnlich von den Gemeinheiten sagt, sie seien schlechte
Verwalterinnen oder Bewirthschafterinnen und deßhalb durchaus der Verpachtung
von Grundstücken der Gemeinde das Wort reden zu müssen glaubt, um den Nach-
theilen der Selbstbewirthschaftung zu entgehen, so findet dies dennoch nicht in
gleichem Grade, wie beim Staate, auch in den Gemeinden Statt. Denn die Auf-
sicht auf die Wirthschaftsführung ist bei diesen sehr erleichtert, die Gemeindever-
waltungsbehörden haben in der Regel (wenigstens auf dem Lande und kleineren
Städten) spezielle praktische Kenntnisse in der Landwirthschaft, und bewegen sich in
eigenen Geschäften auch viel in der Gemarkung herum. Aus diesen Rücksichten ist
wenigstens die Selbstbewirthschaftung nicht so unbedingt, wie in der Regel geschieht,
zu verwerfen. Dies gilt zuverlässig von botanischen Gärten, Baumschulen u. dgl.
und von Gütern, welche in einer zweckmäßigen Arrondirung zusammen liegen, --
aber nicht so von zerstreut liegenden Gründen. Bei diesen ist die Verpachtung vor-
zuziehen. Ob man aber ein zusammenhängendes Landgut stückweise (zerschlagen)
oder im Ganzen verpachten soll, wenn überhaupt die Verpachtung vorgezogen wird,
das hängt von dem Grade der Zerstückelung der Güter in der Gegend, von der
Theilbarkeit des Pachtgutes selbst, von dem Stande der Landwirthschaft und von
dem Vermögenszustande der Gemeindemitglieder ab. Denn man muß suchen, den
Vortheil der Gemeindekasse, die Erhaltung und Verbesserung der Ländereien, und
die Hebung der wirthschaftlichen Verhältnisse der Gemeindeglieder mit einander zu
verbinden. Jedenfalls befreit die Verpachtung die Gemeinde vom lästigen Wirth-
schaftsdetail, und ist aus denselben Gründen für sie unschädlicher als für den Staat,
aus welchen es auch die Selbstbewirthschaftung weniger ist.
§. 380.
2) Gemeindewaldungen. 3) Bergmännische Besitzungen.
4) Gebäude.

Ein für die Gemeinden sehr passender Besitz sind die Wal-
dungen (§. 261.). Allein sie müssen nach forstwirthschaftlichen
Regeln bewirthschaftet werden; besonders sind die Benutzungen der
Wälder für außerordentliche Ausgaben, indem man einen unzei-
tigen, zu starken oder unregelmäßigen Hieb vornimmt, um das
Holz sobald als möglich zu verwerthen, sehr zu mißrathen. Bei
regelmäßigem Betriebe kommt die mit gehörigem Waldschutze ge-
stattete Benutzung der Waldstreu, Waldgräser und Früchte den
berechtigten Bürgern oft sehr zu Statten, während das Holzbe-
dürfniß der Gemeinde leicht befriedigt und der Gemeindekasse ein
bedeutendes Einkommen zu Theil wird. Von einer anderen als
von der Selbstbewirthschaftung ist hier gar nicht leicht die Sprache.


armen Bürgersfamilien ſowohl durch Zutheilung eines Stückes Acker, Wieſen oder
Weiden, ſo wie durch den Antheil an einer gemeinſamen Nutzung eine ſehr große
Wohlthat geſchehen kann. Allein bei einer Vertheilung, gewöhnlich durch's Loos
auf einige Jahre, verſchlechtern ſich die Grundſtücke ſo außerordentlich, daß die
Schlechtigkeit der Almendſtücke ſprichwörtlich wird; denn es iſt kein Intereſſe da,
ſie in gutem Zuſtande zu erhalten, noch viel weniger, ſie zu verbeſſern, weil die
Nutzungszeit zu kurz und die Wahrſcheinlichkeit eines ſchlechten Treffers bei der
nächſten Verlooſung ſehr groß iſt. Die Weidegemeinheiten ſind aber der Entwicke-
lung der Landwirthſchaft ſo ſchädlich, daß ihre Vertheilung aus nationalökonomiſchen
Gründen immer wünſchenswerther wird, während der Verſchlechterung der andern
theilbaren Almendſtücke nur durch Verlängerung der Nutzungszeit, aber alsdann
durch geſchärfte Aufſicht auf ihre Benutzung und Erhaltung vorzubeugen ſein möchte.
3) Wenn man auch gewöhnlich von den Gemeinheiten ſagt, ſie ſeien ſchlechte
Verwalterinnen oder Bewirthſchafterinnen und deßhalb durchaus der Verpachtung
von Grundſtücken der Gemeinde das Wort reden zu müſſen glaubt, um den Nach-
theilen der Selbſtbewirthſchaftung zu entgehen, ſo findet dies dennoch nicht in
gleichem Grade, wie beim Staate, auch in den Gemeinden Statt. Denn die Auf-
ſicht auf die Wirthſchaftsführung iſt bei dieſen ſehr erleichtert, die Gemeindever-
waltungsbehörden haben in der Regel (wenigſtens auf dem Lande und kleineren
Städten) ſpezielle praktiſche Kenntniſſe in der Landwirthſchaft, und bewegen ſich in
eigenen Geſchäften auch viel in der Gemarkung herum. Aus dieſen Rückſichten iſt
wenigſtens die Selbſtbewirthſchaftung nicht ſo unbedingt, wie in der Regel geſchieht,
zu verwerfen. Dies gilt zuverläſſig von botaniſchen Gärten, Baumſchulen u. dgl.
und von Gütern, welche in einer zweckmäßigen Arrondirung zuſammen liegen, —
aber nicht ſo von zerſtreut liegenden Gründen. Bei dieſen iſt die Verpachtung vor-
zuziehen. Ob man aber ein zuſammenhängendes Landgut ſtückweiſe (zerſchlagen)
oder im Ganzen verpachten ſoll, wenn überhaupt die Verpachtung vorgezogen wird,
das hängt von dem Grade der Zerſtückelung der Güter in der Gegend, von der
Theilbarkeit des Pachtgutes ſelbſt, von dem Stande der Landwirthſchaft und von
dem Vermögenszuſtande der Gemeindemitglieder ab. Denn man muß ſuchen, den
Vortheil der Gemeindekaſſe, die Erhaltung und Verbeſſerung der Ländereien, und
die Hebung der wirthſchaftlichen Verhältniſſe der Gemeindeglieder mit einander zu
verbinden. Jedenfalls befreit die Verpachtung die Gemeinde vom läſtigen Wirth-
ſchaftsdetail, und iſt aus denſelben Gründen für ſie unſchädlicher als für den Staat,
aus welchen es auch die Selbſtbewirthſchaftung weniger iſt.
§. 380.
2) Gemeindewaldungen. 3) Bergmänniſche Beſitzungen.
4) Gebäude.

Ein für die Gemeinden ſehr paſſender Beſitz ſind die Wal-
dungen (§. 261.). Allein ſie müſſen nach forſtwirthſchaftlichen
Regeln bewirthſchaftet werden; beſonders ſind die Benutzungen der
Wälder für außerordentliche Ausgaben, indem man einen unzei-
tigen, zu ſtarken oder unregelmäßigen Hieb vornimmt, um das
Holz ſobald als möglich zu verwerthen, ſehr zu mißrathen. Bei
regelmäßigem Betriebe kommt die mit gehörigem Waldſchutze ge-
ſtattete Benutzung der Waldſtreu, Waldgräſer und Früchte den
berechtigten Bürgern oft ſehr zu Statten, während das Holzbe-
dürfniß der Gemeinde leicht befriedigt und der Gemeindekaſſe ein
bedeutendes Einkommen zu Theil wird. Von einer anderen als
von der Selbſtbewirthſchaftung iſt hier gar nicht leicht die Sprache.


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[510/0532] ²⁾ armen Bürgersfamilien ſowohl durch Zutheilung eines Stückes Acker, Wieſen oder Weiden, ſo wie durch den Antheil an einer gemeinſamen Nutzung eine ſehr große Wohlthat geſchehen kann. Allein bei einer Vertheilung, gewöhnlich durch's Loos auf einige Jahre, verſchlechtern ſich die Grundſtücke ſo außerordentlich, daß die Schlechtigkeit der Almendſtücke ſprichwörtlich wird; denn es iſt kein Intereſſe da, ſie in gutem Zuſtande zu erhalten, noch viel weniger, ſie zu verbeſſern, weil die Nutzungszeit zu kurz und die Wahrſcheinlichkeit eines ſchlechten Treffers bei der nächſten Verlooſung ſehr groß iſt. Die Weidegemeinheiten ſind aber der Entwicke- lung der Landwirthſchaft ſo ſchädlich, daß ihre Vertheilung aus nationalökonomiſchen Gründen immer wünſchenswerther wird, während der Verſchlechterung der andern theilbaren Almendſtücke nur durch Verlängerung der Nutzungszeit, aber alsdann durch geſchärfte Aufſicht auf ihre Benutzung und Erhaltung vorzubeugen ſein möchte. ³⁾ Wenn man auch gewöhnlich von den Gemeinheiten ſagt, ſie ſeien ſchlechte Verwalterinnen oder Bewirthſchafterinnen und deßhalb durchaus der Verpachtung von Grundſtücken der Gemeinde das Wort reden zu müſſen glaubt, um den Nach- theilen der Selbſtbewirthſchaftung zu entgehen, ſo findet dies dennoch nicht in gleichem Grade, wie beim Staate, auch in den Gemeinden Statt. Denn die Auf- ſicht auf die Wirthſchaftsführung iſt bei dieſen ſehr erleichtert, die Gemeindever- waltungsbehörden haben in der Regel (wenigſtens auf dem Lande und kleineren Städten) ſpezielle praktiſche Kenntniſſe in der Landwirthſchaft, und bewegen ſich in eigenen Geſchäften auch viel in der Gemarkung herum. Aus dieſen Rückſichten iſt wenigſtens die Selbſtbewirthſchaftung nicht ſo unbedingt, wie in der Regel geſchieht, zu verwerfen. Dies gilt zuverläſſig von botaniſchen Gärten, Baumſchulen u. dgl. und von Gütern, welche in einer zweckmäßigen Arrondirung zuſammen liegen, — aber nicht ſo von zerſtreut liegenden Gründen. Bei dieſen iſt die Verpachtung vor- zuziehen. Ob man aber ein zuſammenhängendes Landgut ſtückweiſe (zerſchlagen) oder im Ganzen verpachten ſoll, wenn überhaupt die Verpachtung vorgezogen wird, das hängt von dem Grade der Zerſtückelung der Güter in der Gegend, von der Theilbarkeit des Pachtgutes ſelbſt, von dem Stande der Landwirthſchaft und von dem Vermögenszuſtande der Gemeindemitglieder ab. Denn man muß ſuchen, den Vortheil der Gemeindekaſſe, die Erhaltung und Verbeſſerung der Ländereien, und die Hebung der wirthſchaftlichen Verhältniſſe der Gemeindeglieder mit einander zu verbinden. Jedenfalls befreit die Verpachtung die Gemeinde vom läſtigen Wirth- ſchaftsdetail, und iſt aus denſelben Gründen für ſie unſchädlicher als für den Staat, aus welchen es auch die Selbſtbewirthſchaftung weniger iſt. §. 380. 2) Gemeindewaldungen. 3) Bergmänniſche Beſitzungen. 4) Gebäude. Ein für die Gemeinden ſehr paſſender Beſitz ſind die Wal- dungen (§. 261.). Allein ſie müſſen nach forſtwirthſchaftlichen Regeln bewirthſchaftet werden; beſonders ſind die Benutzungen der Wälder für außerordentliche Ausgaben, indem man einen unzei- tigen, zu ſtarken oder unregelmäßigen Hieb vornimmt, um das Holz ſobald als möglich zu verwerthen, ſehr zu mißrathen. Bei regelmäßigem Betriebe kommt die mit gehörigem Waldſchutze ge- ſtattete Benutzung der Waldſtreu, Waldgräſer und Früchte den berechtigten Bürgern oft ſehr zu Statten, während das Holzbe- dürfniß der Gemeinde leicht befriedigt und der Gemeindekaſſe ein bedeutendes Einkommen zu Theil wird. Von einer anderen als von der Selbſtbewirthſchaftung iſt hier gar nicht leicht die Sprache.

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Zitationshilfe: Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 510. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/532>, abgerufen am 24.08.2024.