und Forstwirthschaft, gehört in ihr Bereich. Der Lehre von der Gemeinde-Erwerbswirthschaft (Gemeindewirthschaft im en- geren Sinne), welche blos die Theorie von der besten Benutzung der Einkommensquellen der Gemeinde an sich (§. 48.) lehrt, muß dagegen die Gemeinde-Hauswirthschaftslehre (Gemeinde- Verwaltungslehre) gegenüber gestellt werden, welche mit besonderer Beziehung auf den Gemeindehaushalt gerade dieselben Gegenstände hat, wie die allgemeine Hauswirthschaftslehre (§. 63.).
Erste Abtheilung. Von dem Erwerbe aus dem Gemeinde- vermögen.
I. Bewirthschaftung der Gemeindeliegenschaften.
§. 379. 1) Gemeindefelder und -Gärten.
Die Gemeindebürger zusammengenommen bilden als Gemeinde eine moralische Person, welche auch Vermögen im oben angegebenen Sinne (§. 39.) besitzen kann oder wirklich besitzt. Dasselbe kann in unbeweglichen Vermögenstheilen oder Gemeindeliegenschaften, in mancherlei Gerechtsamen oder Berechtigungen aus privatrecht- lichen und polizeilichen Gründen, und in Activcapitalien bestehen.
Die Gemeindeliegenschaften sind in der Regel Felder und Gärten, Waldungen, bergmännische Besitzungen und einzelne Gebäude.
Die Gemeindefelder und Gärten sind nach altem Her- kommen entweder von der Gemeinde als moralischer Person oder von den einzelnen Bürgern nach Vertheilung und insgesammt ge- meinschaftlich zu nützendes Gemeindeeigenthum. Jenes wird zu- weilen Gemeinde-, und dieses zum Gegensatze Almendgut genannt1). Da die Bürger auf die Nutzung dieses Leztern ein herkömmliches Recht haben, so ist sie ihnen auch nicht zu entziehen, so lange die Mehrzahl derselben nicht dazu bestimmt, und es ist also der Bewirthschaftung durch die Gemeinde als moralische Person nicht unterworfen2). Das Erstere aber wird von der Ge- meinde als Gesammtheit bewirthschaftet und sie hat die Wahl zwi- schen den oben (§. 209.) erwähnten Bewirthschaftungsmethoden3).
1) Namentlich gehören hierher Weideplätze, Wiesen, die Benutzung des Grases in Brüchern u. dgl. zu Futter und Streu.
2) Obschon diese Vertheilung oder gemeinsame Benutzung altherkömmlich ist, so hat sie doch nicht immer Vortheile. Es läßt sich zwar nicht läugenen, daß den
und Forſtwirthſchaft, gehört in ihr Bereich. Der Lehre von der Gemeinde-Erwerbswirthſchaft (Gemeindewirthſchaft im en- geren Sinne), welche blos die Theorie von der beſten Benutzung der Einkommensquellen der Gemeinde an ſich (§. 48.) lehrt, muß dagegen die Gemeinde-Hauswirthſchaftslehre (Gemeinde- Verwaltungslehre) gegenüber geſtellt werden, welche mit beſonderer Beziehung auf den Gemeindehaushalt gerade dieſelben Gegenſtände hat, wie die allgemeine Hauswirthſchaftslehre (§. 63.).
Erſte Abtheilung. Von dem Erwerbe aus dem Gemeinde- vermögen.
I. Bewirthſchaftung der Gemeindeliegenſchaften.
§. 379. 1) Gemeindefelder und -Gärten.
Die Gemeindebürger zuſammengenommen bilden als Gemeinde eine moraliſche Perſon, welche auch Vermögen im oben angegebenen Sinne (§. 39.) beſitzen kann oder wirklich beſitzt. Daſſelbe kann in unbeweglichen Vermögenstheilen oder Gemeindeliegenſchaften, in mancherlei Gerechtſamen oder Berechtigungen aus privatrecht- lichen und polizeilichen Gründen, und in Activcapitalien beſtehen.
Die Gemeindeliegenſchaften ſind in der Regel Felder und Gärten, Waldungen, bergmänniſche Beſitzungen und einzelne Gebäude.
Die Gemeindefelder und Gärten ſind nach altem Her- kommen entweder von der Gemeinde als moraliſcher Perſon oder von den einzelnen Bürgern nach Vertheilung und insgeſammt ge- meinſchaftlich zu nützendes Gemeindeeigenthum. Jenes wird zu- weilen Gemeinde-, und dieſes zum Gegenſatze Almendgut genannt1). Da die Bürger auf die Nutzung dieſes Leztern ein herkömmliches Recht haben, ſo iſt ſie ihnen auch nicht zu entziehen, ſo lange die Mehrzahl derſelben nicht dazu beſtimmt, und es iſt alſo der Bewirthſchaftung durch die Gemeinde als moraliſche Perſon nicht unterworfen2). Das Erſtere aber wird von der Ge- meinde als Geſammtheit bewirthſchaftet und ſie hat die Wahl zwi- ſchen den oben (§. 209.) erwähnten Bewirthſchaftungsmethoden3).
1) Namentlich gehören hierher Weideplätze, Wieſen, die Benutzung des Graſes in Brüchern u. dgl. zu Futter und Streu.
2) Obſchon dieſe Vertheilung oder gemeinſame Benutzung altherkömmlich iſt, ſo hat ſie doch nicht immer Vortheile. Es läßt ſich zwar nicht läugenen, daß den
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbfacs="#f0531"n="509"/>
und Forſtwirthſchaft, gehört in ihr Bereich. Der Lehre von der<lb/><hirendition="#g">Gemeinde</hi>-<hirendition="#g">Erwerbswirthſchaft</hi> (Gemeindewirthſchaft im en-<lb/>
geren Sinne), welche blos die Theorie von der beſten Benutzung<lb/>
der Einkommensquellen der Gemeinde an ſich (§. 48.) lehrt, muß<lb/>
dagegen die <hirendition="#g">Gemeinde</hi>-<hirendition="#g">Hauswirthſchaftslehre</hi> (Gemeinde-<lb/>
Verwaltungslehre) gegenüber geſtellt werden, welche mit beſonderer<lb/>
Beziehung auf den Gemeindehaushalt gerade dieſelben Gegenſtände<lb/>
hat, wie die allgemeine Hauswirthſchaftslehre (§. 63.).</p></div><lb/><divn="4"><head><hirendition="#c"><hirendition="#g">Erſte Abtheilung</hi>.<lb/><hirendition="#g">Von dem Erwerbe aus dem Gemeinde</hi>-<lb/><hirendition="#g">vermögen</hi>.</hi></head><lb/><divn="5"><head><hirendition="#c">I. <hirendition="#g">Bewirthſchaftung der Gemeindeliegenſchaften</hi>.</hi></head><lb/><divn="6"><head><hirendition="#c">§. 379.<lb/>
1) <hirendition="#g">Gemeindefelder und</hi> -<hirendition="#g">Gärten</hi>.</hi></head><lb/><p>Die Gemeindebürger zuſammengenommen bilden als Gemeinde<lb/>
eine moraliſche Perſon, welche auch Vermögen im oben angegebenen<lb/>
Sinne (§. 39.) beſitzen kann oder wirklich beſitzt. Daſſelbe kann<lb/>
in unbeweglichen Vermögenstheilen oder Gemeindeliegenſchaften,<lb/>
in mancherlei Gerechtſamen oder Berechtigungen aus privatrecht-<lb/>
lichen und polizeilichen Gründen, und in Activcapitalien beſtehen.</p><lb/><p>Die <hirendition="#g">Gemeindeliegenſchaften</hi>ſind in der Regel Felder<lb/>
und Gärten, Waldungen, bergmänniſche Beſitzungen und einzelne<lb/>
Gebäude.</p><lb/><p>Die <hirendition="#g">Gemeindefelder und Gärten</hi>ſind nach altem Her-<lb/>
kommen entweder von der Gemeinde als moraliſcher Perſon oder<lb/>
von den einzelnen Bürgern nach Vertheilung und insgeſammt ge-<lb/>
meinſchaftlich zu nützendes Gemeindeeigenthum. Jenes wird zu-<lb/>
weilen <hirendition="#g">Gemeinde</hi>-, und dieſes zum Gegenſatze <hirendition="#g">Almendgut</hi><lb/>
genannt<hirendition="#sup">1</hi>). Da die Bürger auf die Nutzung dieſes Leztern ein<lb/>
herkömmliches Recht haben, ſo iſt ſie ihnen auch nicht zu entziehen,<lb/>ſo lange die Mehrzahl derſelben nicht dazu beſtimmt, und es iſt<lb/>
alſo der Bewirthſchaftung durch die Gemeinde als moraliſche<lb/>
Perſon nicht unterworfen<hirendition="#sup">2</hi>). Das Erſtere aber wird von der Ge-<lb/>
meinde als Geſammtheit bewirthſchaftet und ſie hat die Wahl zwi-<lb/>ſchen den oben (§. 209.) erwähnten Bewirthſchaftungsmethoden<hirendition="#sup">3</hi>).</p><lb/><noteplace="end"n="1)">Namentlich gehören hierher Weideplätze, Wieſen, die Benutzung des Graſes<lb/>
in Brüchern u. dgl. zu Futter und Streu.</note><lb/><noteplace="end"n="2)">Obſchon dieſe Vertheilung oder gemeinſame Benutzung altherkömmlich iſt,<lb/>ſo hat ſie doch nicht immer Vortheile. Es läßt ſich zwar nicht läugenen, daß den<lb/></note></div></div></div></div></div></div></body></text></TEI>
[509/0531]
und Forſtwirthſchaft, gehört in ihr Bereich. Der Lehre von der
Gemeinde-Erwerbswirthſchaft (Gemeindewirthſchaft im en-
geren Sinne), welche blos die Theorie von der beſten Benutzung
der Einkommensquellen der Gemeinde an ſich (§. 48.) lehrt, muß
dagegen die Gemeinde-Hauswirthſchaftslehre (Gemeinde-
Verwaltungslehre) gegenüber geſtellt werden, welche mit beſonderer
Beziehung auf den Gemeindehaushalt gerade dieſelben Gegenſtände
hat, wie die allgemeine Hauswirthſchaftslehre (§. 63.).
Erſte Abtheilung.
Von dem Erwerbe aus dem Gemeinde-
vermögen.
I. Bewirthſchaftung der Gemeindeliegenſchaften.
§. 379.
1) Gemeindefelder und -Gärten.
Die Gemeindebürger zuſammengenommen bilden als Gemeinde
eine moraliſche Perſon, welche auch Vermögen im oben angegebenen
Sinne (§. 39.) beſitzen kann oder wirklich beſitzt. Daſſelbe kann
in unbeweglichen Vermögenstheilen oder Gemeindeliegenſchaften,
in mancherlei Gerechtſamen oder Berechtigungen aus privatrecht-
lichen und polizeilichen Gründen, und in Activcapitalien beſtehen.
Die Gemeindeliegenſchaften ſind in der Regel Felder
und Gärten, Waldungen, bergmänniſche Beſitzungen und einzelne
Gebäude.
Die Gemeindefelder und Gärten ſind nach altem Her-
kommen entweder von der Gemeinde als moraliſcher Perſon oder
von den einzelnen Bürgern nach Vertheilung und insgeſammt ge-
meinſchaftlich zu nützendes Gemeindeeigenthum. Jenes wird zu-
weilen Gemeinde-, und dieſes zum Gegenſatze Almendgut
genannt1). Da die Bürger auf die Nutzung dieſes Leztern ein
herkömmliches Recht haben, ſo iſt ſie ihnen auch nicht zu entziehen,
ſo lange die Mehrzahl derſelben nicht dazu beſtimmt, und es iſt
alſo der Bewirthſchaftung durch die Gemeinde als moraliſche
Perſon nicht unterworfen2). Das Erſtere aber wird von der Ge-
meinde als Geſammtheit bewirthſchaftet und ſie hat die Wahl zwi-
ſchen den oben (§. 209.) erwähnten Bewirthſchaftungsmethoden3).
¹⁾ Namentlich gehören hierher Weideplätze, Wieſen, die Benutzung des Graſes
in Brüchern u. dgl. zu Futter und Streu.
²⁾ Obſchon dieſe Vertheilung oder gemeinſame Benutzung altherkömmlich iſt,
ſo hat ſie doch nicht immer Vortheile. Es läßt ſich zwar nicht läugenen, daß den
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 509. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/531>, abgerufen am 22.12.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.