Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835.in eine bestimmte Gemeinde als vollberechtigte Bürger gehören. Sie haben sich aus Rücksicht auf die bessere Erreichung ihrer Zwecke unterworfen, sind Staatsglieder, wie die Einzelnen, und der Staat hat gegen sie, wie umgekehrt sie gegen den Staat, die Verpflichtungen und Berechtigungen, welche zwischen jenem und den Einzelnen bestehen. Derselbe hat ihnen aber auch zugleich Mehreres von seiner eigenen Gewalt übertragen. In dieser Beziehung stehen sie ganz unter seinem Befehle, in der andern aber hat er sich in ihren Wirthschaftsangelegenheiten nur zu mischen, um zu verhüten, daß sie nicht dem Gemeinde- und Staatszwecke zuwider geleitet werden, -- um die Hindernisse ihrer Entwickelung hinwegzuräumen, und dort unterstützend einzuschreiten, wo die Kräfte der Gemeinden zur Erreichung eines Zweckes nicht groß genug sind. 3) In früheren Zeiten war dies faktisch im Einzelnen häufig der Fall. Allein eine solche Reaction liegt nicht im Wesen der Gemeinden. 4) Städteordnung vom 19ten November 1808. Revidirte Städteordnung vom 17ten März 1831. S. Preuß. Gesetzsammlung. Jahrg 1831. Nro. 3. S. 10 folg. vrgl. mit Gesetzsammlung Jahrg. 1832. Nro. 16. S. 181 folg. 5) Bairische Verordnung über die Verfassung und Verwaltung der Gemein- den vom 19. Mai 1818 = Bair. Gesetzblatt. Jahrg. 1818. Stück V. S. 50. Gemeindeumlagegesetz vom 22. Juli 1819. = Gesetzblatt Jahrg. 1819. Stück VIII. S. 84. Würtemberg. Verwaltungsedikt für Gemeinden vom 1. März 1822. = Würtemberg. Staats- und Regierungsblatt. Jahrg. 1822. Nro. 17. S. 131. Badisches Gesetz über die Verf. und Verw. der Gemeinden vom 31. December 1831, Gesetz über die Rechte der Gemeindebürger etc. von demselben Datum, und Gesetz über die Formen der Wahl zu verschiedenen Gemeindeämtern vom 1. Juni 1832. = Regierungsblatt v. J. 1832. oder Handbuch für Badens Bürger (Carls- ruhe 1832). S. 119. 189. 243. 6) Die Literatur hierzu: v. Arretin, Staatsrecht der konstitutionellen Monarchie. IIr Bd. 2te Abthlg. (von v. Rotteck). S. 22 folg. Verhandlungen der IIn Kammer der Bairischen Ständeversammlung von 1819. Bd. I. S. 451. 467. III. 181. 188. 232. 274. 376-443. 447. 454. Verhandlungen der IIten Kammer der Badischen Ständeversammlung von 1831. Heft 10. 11. 13. 15. 16. Beilageheft 3. 4. 5 (das Gemeindewirthschaftswesen). Erster Abschnitt. Gemeinde-Erwerbswirthschaft. §. 378. a. Die Mittel, welche den Gemeinden zum Bezuge eines Ein- in eine beſtimmte Gemeinde als vollberechtigte Bürger gehören. Sie haben ſich aus Rückſicht auf die beſſere Erreichung ihrer Zwecke unterworfen, ſind Staatsglieder, wie die Einzelnen, und der Staat hat gegen ſie, wie umgekehrt ſie gegen den Staat, die Verpflichtungen und Berechtigungen, welche zwiſchen jenem und den Einzelnen beſtehen. Derſelbe hat ihnen aber auch zugleich Mehreres von ſeiner eigenen Gewalt übertragen. In dieſer Beziehung ſtehen ſie ganz unter ſeinem Befehle, in der andern aber hat er ſich in ihren Wirthſchaftsangelegenheiten nur zu miſchen, um zu verhüten, daß ſie nicht dem Gemeinde- und Staatszwecke zuwider geleitet werden, — um die Hinderniſſe ihrer Entwickelung hinwegzuräumen, und dort unterſtützend einzuſchreiten, wo die Kräfte der Gemeinden zur Erreichung eines Zweckes nicht groß genug ſind. 3) In früheren Zeiten war dies faktiſch im Einzelnen häufig der Fall. Allein eine ſolche Reaction liegt nicht im Weſen der Gemeinden. 4) Städteordnung vom 19ten November 1808. Revidirte Städteordnung vom 17ten März 1831. S. Preuß. Geſetzſammlung. Jahrg 1831. Nro. 3. S. 10 folg. vrgl. mit Geſetzſammlung Jahrg. 1832. Nro. 16. S. 181 folg. 5) Bairiſche Verordnung über die Verfaſſung und Verwaltung der Gemein- den vom 19. Mai 1818 = Bair. Geſetzblatt. Jahrg. 1818. Stück V. S. 50. Gemeindeumlagegeſetz vom 22. Juli 1819. = Geſetzblatt Jahrg. 1819. Stück VIII. S. 84. Würtemberg. Verwaltungsedikt für Gemeinden vom 1. März 1822. = Würtemberg. Staats- und Regierungsblatt. Jahrg. 1822. Nro. 17. S. 131. Badiſches Geſetz über die Verf. und Verw. der Gemeinden vom 31. December 1831, Geſetz über die Rechte der Gemeindebürger ꝛc. von demſelben Datum, und Geſetz über die Formen der Wahl zu verſchiedenen Gemeindeämtern vom 1. Juni 1832. = Regierungsblatt v. J. 1832. oder Handbuch für Badens Bürger (Carls- ruhe 1832). S. 119. 189. 243. 6) Die Literatur hierzu: v. Arretin, Staatsrecht der konſtitutionellen Monarchie. IIr Bd. 2te Abthlg. (von v. Rotteck). S. 22 folg. Verhandlungen der IIn Kammer der Bairiſchen Ständeverſammlung von 1819. Bd. I. S. 451. 467. III. 181. 188. 232. 274. 376–443. 447. 454. Verhandlungen der IIten Kammer der Badiſchen Ständeverſammlung von 1831. Heft 10. 11. 13. 15. 16. Beilageheft 3. 4. 5 (das Gemeindewirthſchaftsweſen). Erſter Abſchnitt. Gemeinde-Erwerbswirthſchaft. §. 378. a. Die Mittel, welche den Gemeinden zum Bezuge eines Ein- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <note place="end" n="2)"><pb facs="#f0530" n="508"/> in eine beſtimmte Gemeinde als vollberechtigte Bürger gehören. Sie haben ſich aus<lb/> Rückſicht auf die beſſere Erreichung ihrer Zwecke unterworfen, ſind Staatsglieder,<lb/> wie die Einzelnen, und der Staat hat gegen ſie, wie umgekehrt ſie gegen den<lb/> Staat, die Verpflichtungen und Berechtigungen, welche zwiſchen jenem und den<lb/> Einzelnen beſtehen. Derſelbe hat ihnen aber auch zugleich Mehreres von ſeiner<lb/> eigenen Gewalt übertragen. 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²⁾ in eine beſtimmte Gemeinde als vollberechtigte Bürger gehören. Sie haben ſich aus
Rückſicht auf die beſſere Erreichung ihrer Zwecke unterworfen, ſind Staatsglieder,
wie die Einzelnen, und der Staat hat gegen ſie, wie umgekehrt ſie gegen den
Staat, die Verpflichtungen und Berechtigungen, welche zwiſchen jenem und den
Einzelnen beſtehen. Derſelbe hat ihnen aber auch zugleich Mehreres von ſeiner
eigenen Gewalt übertragen. In dieſer Beziehung ſtehen ſie ganz unter ſeinem
Befehle, in der andern aber hat er ſich in ihren Wirthſchaftsangelegenheiten nur zu
miſchen, um zu verhüten, daß ſie nicht dem Gemeinde- und Staatszwecke zuwider
geleitet werden, — um die Hinderniſſe ihrer Entwickelung hinwegzuräumen, und
dort unterſtützend einzuſchreiten, wo die Kräfte der Gemeinden zur Erreichung eines
Zweckes nicht groß genug ſind.
³⁾ In früheren Zeiten war dies faktiſch im Einzelnen häufig der Fall. Allein
eine ſolche Reaction liegt nicht im Weſen der Gemeinden.
⁴⁾ Städteordnung vom 19ten November 1808. Revidirte Städteordnung vom
17ten März 1831. S. Preuß. Geſetzſammlung. Jahrg 1831. Nro. 3. S. 10 folg.
vrgl. mit Geſetzſammlung Jahrg. 1832. Nro. 16. S. 181 folg.
⁵⁾ Bairiſche Verordnung über die Verfaſſung und Verwaltung der Gemein-
den vom 19. Mai 1818 = Bair. Geſetzblatt. Jahrg. 1818. Stück V. S. 50.
Gemeindeumlagegeſetz vom 22. Juli 1819. = Geſetzblatt Jahrg. 1819. Stück VIII.
S. 84. Würtemberg. Verwaltungsedikt für Gemeinden vom 1. März 1822.
= Würtemberg. Staats- und Regierungsblatt. Jahrg. 1822. Nro. 17. S. 131.
Badiſches Geſetz über die Verf. und Verw. der Gemeinden vom 31. December
1831, Geſetz über die Rechte der Gemeindebürger ꝛc. von demſelben Datum, und
Geſetz über die Formen der Wahl zu verſchiedenen Gemeindeämtern vom 1. Juni
1832. = Regierungsblatt v. J. 1832. oder Handbuch für Badens Bürger (Carls-
ruhe 1832). S. 119. 189. 243.
⁶⁾ Die Literatur hierzu: v. Arretin, Staatsrecht der konſtitutionellen
Monarchie. IIr Bd. 2te Abthlg. (von v. Rotteck). S. 22 folg. Verhandlungen
der IIn Kammer der Bairiſchen Ständeverſammlung von 1819. Bd. I. S. 451.
467. III. 181. 188. 232. 274. 376–443. 447. 454. Verhandlungen der IIten
Kammer der Badiſchen Ständeverſammlung von 1831. Heft 10. 11. 13. 15. 16.
Beilageheft 3. 4. 5 (das Gemeindewirthſchaftsweſen).
Erſter Abſchnitt.
Gemeinde-Erwerbswirthſchaft.
§. 378. a.
Die Mittel, welche den Gemeinden zum Bezuge eines Ein-
kommens zuſtehen, ſind von jenen der Privatleute inſoferne ver-
ſchieden, als jene nicht blos aus eigenem Grundbeſitze und Capitale,
ſondern auch aus verſchiedenen eigenthümlichen nutzbaren Gerecht-
ſamen und aus der Befugniß, von den Gemeindegliedern verſchie-
denen Grades Steuern (Umlagen) zu erheben, Einnahmen beziehen.
Man iſt darum in der Regel auch abgeneigt, in der Gemeinde-
wirthſchaft von einem Erwerbe zu ſprechen, — jedoch mit Un-
recht, denn die Merkmale des Erwerbs finden ſich auch bei ihr
vor (§. 45.), und ſogar eigener Gewerbsbetrieb, wie z. B. Land-
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