2) Unter Conto corrente versteht man ein auszügliches Verzeichniß aller von einem Handelsfreunde in der Rechnungsperiode empfangenen und an denselben abge- lieferten Handelsartikel, nach Gattung und Betrag der Kosten spezifizirt und mit den schuldigen Zinsen berechnet. Sie werden beim Schlusse der Bücher und zum Rechnungsabgleiche überschickt. Das Buch über diese Conti correnti ist das genannte.
V. Von der Verfertigung kaufmännischer Ertrags- anschläge.
§. 371.
Mit einer genauen Buchhaltung ist der jährliche Ertrags- anschlag einer Handlung oder eines Leihgeschäftes nothwendig ver- bunden. Da den Unternehmern aus eigenem Interesse Alles daran liegen muß, zuverlässige Buchführung zu besitzen, und da die Hand- lungsbücher bis zu einem gewissen Grade einen gesetzlichen Beweis abgeben, so ist die Verfertigung kaufmännischer Ertragsanschläge im Durchschnitte mehrerer Jahre sehr erleichtert. Mangeln diese Mittel, dann ist ein solcher Ertragsanschlag von auch nur einiger Sicherheit, um so unausführbarer, je ausgedehnter das Geschäft ist. Denn, wenn man auch das Capital eines Handelsmannes kennt, so kann man daraus nicht auf den Gewinn schließen, weil die Persönlichkeit des Unternehmers, sein Speculationsgeist u. dgl. in Verbindung mit vielen äußeren Verhältnissen auf denselben wirkt. Bei den Leihgeschäften ist dieses Verfahren zuverlässiger, mit alleiniger Ausnahme der Geldleihgeschäfte, bei denen die Aus- mittelung des Capitalbesitzes an das Unmögliche grenzt, weil das Wechsel-, Actien- und Staatspapiergeschäft alle Mittel der Ver- heimlichung besitzt, und sonach blos die auf gesetzmäßige Hypo- theken ausgeliehenen Geldcapitalien zu ermitteln sind.
Zweiter Abschnitt. Dienstgewerbslehre.
Einleitung.
§. 372.
Die Unternehmer aller bisher erörterten Gewerbe sind darauf bedacht, durch Hervorbringung, oder Umarbeitung, oder Umsatz sich selbst und Anderen äußere sachliche Güter zu verschaffen, welche man vorher nicht besaß, also durch Aufopferung von Zeit, Kraft und Vermögen überhaupt nicht vorhandene oder im Besitze anderer Menschen und Gegenden befindliche Vermögenstheile zu
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2) Unter Conto corrente verſteht man ein auszügliches Verzeichniß aller von einem Handelsfreunde in der Rechnungsperiode empfangenen und an denſelben abge- lieferten Handelsartikel, nach Gattung und Betrag der Koſten ſpezifizirt und mit den ſchuldigen Zinſen berechnet. Sie werden beim Schluſſe der Bücher und zum Rechnungsabgleiche überſchickt. Das Buch über dieſe Conti correnti iſt das genannte.
V. Von der Verfertigung kaufmänniſcher Ertrags- anſchläge.
§. 371.
Mit einer genauen Buchhaltung iſt der jährliche Ertrags- anſchlag einer Handlung oder eines Leihgeſchäftes nothwendig ver- bunden. Da den Unternehmern aus eigenem Intereſſe Alles daran liegen muß, zuverläſſige Buchführung zu beſitzen, und da die Hand- lungsbücher bis zu einem gewiſſen Grade einen geſetzlichen Beweis abgeben, ſo iſt die Verfertigung kaufmänniſcher Ertragsanſchläge im Durchſchnitte mehrerer Jahre ſehr erleichtert. Mangeln dieſe Mittel, dann iſt ein ſolcher Ertragsanſchlag von auch nur einiger Sicherheit, um ſo unausführbarer, je ausgedehnter das Geſchäft iſt. Denn, wenn man auch das Capital eines Handelsmannes kennt, ſo kann man daraus nicht auf den Gewinn ſchließen, weil die Perſönlichkeit des Unternehmers, ſein Speculationsgeiſt u. dgl. in Verbindung mit vielen äußeren Verhältniſſen auf denſelben wirkt. Bei den Leihgeſchäften iſt dieſes Verfahren zuverläſſiger, mit alleiniger Ausnahme der Geldleihgeſchäfte, bei denen die Aus- mittelung des Capitalbeſitzes an das Unmögliche grenzt, weil das Wechſel-, Actien- und Staatspapiergeſchäft alle Mittel der Ver- heimlichung beſitzt, und ſonach blos die auf geſetzmäßige Hypo- theken ausgeliehenen Geldcapitalien zu ermitteln ſind.
Zweiter Abſchnitt. Dienſtgewerbslehre.
Einleitung.
§. 372.
Die Unternehmer aller bisher erörterten Gewerbe ſind darauf bedacht, durch Hervorbringung, oder Umarbeitung, oder Umſatz ſich ſelbſt und Anderen äußere ſachliche Güter zu verſchaffen, welche man vorher nicht beſaß, alſo durch Aufopferung von Zeit, Kraft und Vermögen überhaupt nicht vorhandene oder im Beſitze anderer Menſchen und Gegenden befindliche Vermögenstheile zu
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²⁾ Unter Conto corrente verſteht man ein auszügliches Verzeichniß aller von
einem Handelsfreunde in der Rechnungsperiode empfangenen und an denſelben abge-
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den ſchuldigen Zinſen berechnet. Sie werden beim Schluſſe der Bücher und zum
Rechnungsabgleiche überſchickt. Das Buch über dieſe Conti correnti iſt das genannte.
V. Von der Verfertigung kaufmänniſcher Ertrags-
anſchläge.
§. 371.
Mit einer genauen Buchhaltung iſt der jährliche Ertrags-
anſchlag einer Handlung oder eines Leihgeſchäftes nothwendig ver-
bunden. Da den Unternehmern aus eigenem Intereſſe Alles daran
liegen muß, zuverläſſige Buchführung zu beſitzen, und da die Hand-
lungsbücher bis zu einem gewiſſen Grade einen geſetzlichen Beweis
abgeben, ſo iſt die Verfertigung kaufmänniſcher Ertragsanſchläge
im Durchſchnitte mehrerer Jahre ſehr erleichtert. Mangeln dieſe
Mittel, dann iſt ein ſolcher Ertragsanſchlag von auch nur einiger
Sicherheit, um ſo unausführbarer, je ausgedehnter das Geſchäft
iſt. Denn, wenn man auch das Capital eines Handelsmannes
kennt, ſo kann man daraus nicht auf den Gewinn ſchließen, weil
die Perſönlichkeit des Unternehmers, ſein Speculationsgeiſt u. dgl.
in Verbindung mit vielen äußeren Verhältniſſen auf denſelben
wirkt. Bei den Leihgeſchäften iſt dieſes Verfahren zuverläſſiger,
mit alleiniger Ausnahme der Geldleihgeſchäfte, bei denen die Aus-
mittelung des Capitalbeſitzes an das Unmögliche grenzt, weil das
Wechſel-, Actien- und Staatspapiergeſchäft alle Mittel der Ver-
heimlichung beſitzt, und ſonach blos die auf geſetzmäßige Hypo-
theken ausgeliehenen Geldcapitalien zu ermitteln ſind.
Zweiter Abſchnitt.
Dienſtgewerbslehre.
Einleitung.
§. 372.
Die Unternehmer aller bisher erörterten Gewerbe ſind darauf
bedacht, durch Hervorbringung, oder Umarbeitung, oder Umſatz
ſich ſelbſt und Anderen äußere ſachliche Güter zu verſchaffen,
welche man vorher nicht beſaß, alſo durch Aufopferung von Zeit,
Kraft und Vermögen überhaupt nicht vorhandene oder im Beſitze
anderer Menſchen und Gegenden befindliche Vermögenstheile zu
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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 499. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/521>, abgerufen am 21.11.2024.
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