Staatsanleihen negoziirt ist. Es gibt noch mancherlei Obligationen dieser Art, z. B. von ehemals souveränen fürstlichen, gräflichen Häusern u. dgl. In diesem lezten Falle geschieht die Verzinsung und Tilgung auf ähnliche oder die nämliche Art, wie bei den Staatsobligationen.
2) Diese Actien lauten entweder auf den Inhaber oder auf bestimmte Personen. Die Gesellschaft hat entweder die Verpflichtung eingegangen, periodisch eine gewisse Quantität Actien zu tilgen, oder sie hat dies nicht gethan. Dies hängt von der Natur des Gesellschaftsgeschäftes ab; sowie es auch von den Handelsverhältnissen abhängt, ob, wann und wie viel Actien getilgt werden sollen, wenn sich die Gesell- schaft hierin nicht beschränkt hat. Die Verzinsung und Tilgung selbst geschieht in der Regel unter den Formen der Staatsanleihen. Die Geschäfte der Verwaltung selbst sind aber nach der Natur der Unternehmung verschieden.
Die Zinsverschreibungen können auch ausgegangen sein:
c) Von Gemeinden und heißen dann Gemeindeobligationen. Sie sind entweder Obligationen von Landgemeinden oder Stadt- obligationen. Jene haben so wie die Obligationen kleinerer und mittlerer Städte das Meiste mit den Privatobligationen gemein. Die Obligationen großer Städte, wie z. B. Wiener, Pariser, Londoner Stadtobligationen, dagegen haben meistens die Formen von Staatsobligationen.
d) Oder von Staaten und heißen dann Staatsobligationen St. Schuldscheine, St. Papiere, franz. fonds publics, effets publics, engl. stocks)1).
A. Arten der Staatsobligationen2). Dieselben sind verschieden nach der Art der Anleihen. Hiervon aber hat man folgende:
1) gegenseitig aufkündbare, mit landüblichen Zinsen und getrenn- ter Tilgung und Verzinsung;
2) gegenseitig unaufkündbare, unter diesen aber wieder
a) solche, deren Tilgung und Verzinsung vertragsmäßig bestimmt und außerhalb der Willkühr der Contrahenten gesetzt ist, nämlich:
a) entweder Anleihen mit festen Tilgterminen, ge- trennt von der Verzinsung,
b) oder Anleihen mit festen Tilgterminen, verschmol- zen mit der Verzinsung (Zeit-, Leibrenten, Ton- tinen, Lotterieanleihen)3);
b) solche, deren Verzinsung in jährlichen Renten besteht und deren Tilgung blos durch Aufkauf aus dem freien Verkehre Statt findet (immerwährende Renten)4);
3) einseitig vom Staate aufkündbare (auch Renten genannt)5).
Baumstark Encyclopädie. 30
Staatsanleihen negoziirt iſt. Es gibt noch mancherlei Obligationen dieſer Art, z. B. von ehemals ſouveränen fürſtlichen, gräflichen Häuſern u. dgl. In dieſem lezten Falle geſchieht die Verzinſung und Tilgung auf ähnliche oder die nämliche Art, wie bei den Staatsobligationen.
2) Dieſe Actien lauten entweder auf den Inhaber oder auf beſtimmte Perſonen. Die Geſellſchaft hat entweder die Verpflichtung eingegangen, periodiſch eine gewiſſe Quantität Actien zu tilgen, oder ſie hat dies nicht gethan. Dies hängt von der Natur des Geſellſchaftsgeſchäftes ab; ſowie es auch von den Handelsverhältniſſen abhängt, ob, wann und wie viel Actien getilgt werden ſollen, wenn ſich die Geſell- ſchaft hierin nicht beſchränkt hat. Die Verzinſung und Tilgung ſelbſt geſchieht in der Regel unter den Formen der Staatsanleihen. Die Geſchäfte der Verwaltung ſelbſt ſind aber nach der Natur der Unternehmung verſchieden.
Die Zinsverſchreibungen können auch ausgegangen ſein:
c) Von Gemeinden und heißen dann Gemeindeobligationen. Sie ſind entweder Obligationen von Landgemeinden oder Stadt- obligationen. Jene haben ſo wie die Obligationen kleinerer und mittlerer Städte das Meiſte mit den Privatobligationen gemein. Die Obligationen großer Städte, wie z. B. Wiener, Pariſer, Londoner Stadtobligationen, dagegen haben meiſtens die Formen von Staatsobligationen.
d) Oder von Staaten und heißen dann Staatsobligationen St. Schuldſcheine, St. Papiere, franz. fonds publics, effets publics, engl. stocks)1).
A. Arten der Staatsobligationen2). Dieſelben ſind verſchieden nach der Art der Anleihen. Hiervon aber hat man folgende:
1) gegenſeitig aufkündbare, mit landüblichen Zinſen und getrenn- ter Tilgung und Verzinſung;
2) gegenſeitig unaufkündbare, unter dieſen aber wieder
a) ſolche, deren Tilgung und Verzinſung vertragsmäßig beſtimmt und außerhalb der Willkühr der Contrahenten geſetzt iſt, nämlich:
α) entweder Anleihen mit feſten Tilgterminen, ge- trennt von der Verzinſung,
β) oder Anleihen mit feſten Tilgterminen, verſchmol- zen mit der Verzinſung (Zeit-, Leibrenten, Ton- tinen, Lotterieanleihen)3);
b) ſolche, deren Verzinſung in jährlichen Renten beſteht und deren Tilgung blos durch Aufkauf aus dem freien Verkehre Statt findet (immerwährende Renten)4);
3) einſeitig vom Staate aufkündbare (auch Renten genannt)5).
Baumſtark Encyclopädie. 30
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¹⁾ Staatsanleihen negoziirt iſt. Es gibt noch mancherlei Obligationen dieſer Art,
z. B. von ehemals ſouveränen fürſtlichen, gräflichen Häuſern u. dgl. In dieſem
lezten Falle geſchieht die Verzinſung und Tilgung auf ähnliche oder die nämliche
Art, wie bei den Staatsobligationen.
²⁾ Dieſe Actien lauten entweder auf den Inhaber oder auf beſtimmte Perſonen.
Die Geſellſchaft hat entweder die Verpflichtung eingegangen, periodiſch eine gewiſſe
Quantität Actien zu tilgen, oder ſie hat dies nicht gethan. Dies hängt von der
Natur des Geſellſchaftsgeſchäftes ab; ſowie es auch von den Handelsverhältniſſen
abhängt, ob, wann und wie viel Actien getilgt werden ſollen, wenn ſich die Geſell-
ſchaft hierin nicht beſchränkt hat. Die Verzinſung und Tilgung ſelbſt geſchieht in
der Regel unter den Formen der Staatsanleihen. Die Geſchäfte der Verwaltung
ſelbſt ſind aber nach der Natur der Unternehmung verſchieden.
§. 336.
Fortſetzung. c) Gemeindeobligationen; d) Staats-
obligationen.
Die Zinsverſchreibungen können auch ausgegangen ſein:
c) Von Gemeinden und heißen dann Gemeindeobligationen.
Sie ſind entweder Obligationen von Landgemeinden oder Stadt-
obligationen. Jene haben ſo wie die Obligationen kleinerer und
mittlerer Städte das Meiſte mit den Privatobligationen gemein.
Die Obligationen großer Städte, wie z. B. Wiener, Pariſer,
Londoner Stadtobligationen, dagegen haben meiſtens die Formen
von Staatsobligationen.
d) Oder von Staaten und heißen dann Staatsobligationen
St. Schuldſcheine, St. Papiere, franz. fonds publics, effets
publics, engl. stocks)1).
A. Arten der Staatsobligationen2). Dieſelben ſind
verſchieden nach der Art der Anleihen. Hiervon aber hat man
folgende:
1) gegenſeitig aufkündbare, mit landüblichen Zinſen und getrenn-
ter Tilgung und Verzinſung;
2) gegenſeitig unaufkündbare, unter dieſen aber wieder
a) ſolche, deren Tilgung und Verzinſung vertragsmäßig
beſtimmt und außerhalb der Willkühr der Contrahenten
geſetzt iſt, nämlich:
α) entweder Anleihen mit feſten Tilgterminen, ge-
trennt von der Verzinſung,
β) oder Anleihen mit feſten Tilgterminen, verſchmol-
zen mit der Verzinſung (Zeit-, Leibrenten, Ton-
tinen, Lotterieanleihen)3);
b) ſolche, deren Verzinſung in jährlichen Renten beſteht
und deren Tilgung blos durch Aufkauf aus dem freien
Verkehre Statt findet (immerwährende Renten)4);
3) einſeitig vom Staate aufkündbare (auch Renten genannt)5).
Baumſtark Encyclopädie. 30
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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 465. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/487>, abgerufen am 03.03.2025.
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