Umlaufes Vortheile, z. B. Zinsen; sie lauten nicht immer auf den Inhaber. sismondi, Richesse Commerciale. I. 160.Rau, polit. Oekonom. I. §. 293. N. b.
2) Eine durchgreifende Unterscheidung ist erstaunlich schwer. Rau (Grundriß der Kameralwiss. §. 180. 181.) sondert sie in solche, welche nur den Aussteller verpflichten, und solche, die einen Zahlungsauftrag enthalten. Dieser Unterschied ist nicht scharf genug; denn auch ein Bürge übernimmt gewisse Pflichten, und der trockene Wechsel enthält keinen Zahlungsauftrag.
Die im vorigen §. genannten Zinsverschreibungen sind aus- gegangen:
a) Entweder von Privatleuten, verschiedenen Vermögens und Ranges, und heißen dann Privatschuldbriefe (Privatobli- gationen). Sie sind entweder Pfandurkunden oder Hand- schriften (Schuldscheine), jenes wenn für die Schuld eine Hypotheke ausgesetzt, dieses wenn keine solche gegeben ist1).
b) Oder von einer Gesellschaft, welche ihr Kapital an die einzelnen Mitglieder schuldet und heißen dann Actien (Antheil- scheine). Zum Behufe irgend einer Unternehmung, welche großen Capitalstock erheischt, z. B. zu Banken, Kanalbauten, Eisen- bahnen etc. wird eine Gesellschaft gestiftet, welche das erforderliche Capital in eine bestimmte Anzahl gleicher Theile abtheilt, und, wer Lust zur Theilnahme haben sollte, eingeladen. Wer eintritt, der hinterlegt in den Fonds derselben einen oder mehrere solcher gleichen Summen (Misen) baar und erhält für jeden einen An- theilschein, in der Regel gegen die gleichmäßige Verpflichtung, seine Capitalsumme der Gesellschaft nicht aufzukündigen, wogegen dem Verbündeten (Actionnair) der Verkauf seiner Actie frei- steht, damit er nicht immer als Actionnair gebunden zu sein braucht. Wer sie kauft, tritt auch in des früheren Besitzers Rechtsverhältniß zur Gesellschaft, worunter hauptsächlich sein Anspruch auf den entsprechenden Theil der gesellschaftlichen Capi- talstocks und auf den bestimmten Theil (die Dividende) des Gewinnstes gehört, anderseits aber auch der entsprechende Theil an dem sich ergebenden Verluste gerechnet werden muß2). Andere Rechte sind aber z. B. die Theilnahme an der Verwaltung des Vermögens und Geschäftes, Wahlfähigkeit zu Beamtenstellen der Gesellschaft u. s. w.
1) Sie lauten meistens auf bestimmte Personen, und sind mit Förmlichkeiten abtretbar. Es gibt aber auch solche von hohen Personen von großem Vermögens- besitze und haben dann öfters um so mehr die im §. 336. beschriebene Ein- richtungen, als sie Antheilscheine an einem großen Anleihen sind, das wie ein
Umlaufes Vortheile, z. B. Zinſen; ſie lauten nicht immer auf den Inhaber. sismondi, Richesse Commerciale. I. 160.Rau, polit. Oekonom. I. §. 293. N. b.
2) Eine durchgreifende Unterſcheidung iſt erſtaunlich ſchwer. Rau (Grundriß der Kameralwiſſ. §. 180. 181.) ſondert ſie in ſolche, welche nur den Ausſteller verpflichten, und ſolche, die einen Zahlungsauftrag enthalten. Dieſer Unterſchied iſt nicht ſcharf genug; denn auch ein Bürge übernimmt gewiſſe Pflichten, und der trockene Wechſel enthält keinen Zahlungsauftrag.
Die im vorigen §. genannten Zinsverſchreibungen ſind aus- gegangen:
a) Entweder von Privatleuten, verſchiedenen Vermögens und Ranges, und heißen dann Privatſchuldbriefe (Privatobli- gationen). Sie ſind entweder Pfandurkunden oder Hand- ſchriften (Schuldſcheine), jenes wenn für die Schuld eine Hypotheke ausgeſetzt, dieſes wenn keine ſolche gegeben iſt1).
b) Oder von einer Geſellſchaft, welche ihr Kapital an die einzelnen Mitglieder ſchuldet und heißen dann Actien (Antheil- ſcheine). Zum Behufe irgend einer Unternehmung, welche großen Capitalſtock erheiſcht, z. B. zu Banken, Kanalbauten, Eiſen- bahnen ꝛc. wird eine Geſellſchaft geſtiftet, welche das erforderliche Capital in eine beſtimmte Anzahl gleicher Theile abtheilt, und, wer Luſt zur Theilnahme haben ſollte, eingeladen. Wer eintritt, der hinterlegt in den Fonds derſelben einen oder mehrere ſolcher gleichen Summen (Miſen) baar und erhält für jeden einen An- theilſchein, in der Regel gegen die gleichmäßige Verpflichtung, ſeine Capitalſumme der Geſellſchaft nicht aufzukündigen, wogegen dem Verbündeten (Actionnair) der Verkauf ſeiner Actie frei- ſteht, damit er nicht immer als Actionnair gebunden zu ſein braucht. Wer ſie kauft, tritt auch in des früheren Beſitzers Rechtsverhältniß zur Geſellſchaft, worunter hauptſächlich ſein Anſpruch auf den entſprechenden Theil der geſellſchaftlichen Capi- talſtocks und auf den beſtimmten Theil (die Dividende) des Gewinnſtes gehört, anderſeits aber auch der entſprechende Theil an dem ſich ergebenden Verluſte gerechnet werden muß2). Andere Rechte ſind aber z. B. die Theilnahme an der Verwaltung des Vermögens und Geſchäftes, Wahlfähigkeit zu Beamtenſtellen der Geſellſchaft u. ſ. w.
1) Sie lauten meiſtens auf beſtimmte Perſonen, und ſind mit Förmlichkeiten abtretbar. Es gibt aber auch ſolche von hohen Perſonen von großem Vermögens- beſitze und haben dann öfters um ſo mehr die im §. 336. beſchriebene Ein- richtungen, als ſie Antheilſcheine an einem großen Anleihen ſind, das wie ein
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¹⁾ Umlaufes Vortheile, z. B. Zinſen; ſie lauten nicht immer auf den Inhaber.
sismondi, Richesse Commerciale. I. 160. Rau, polit. Oekonom. I. §. 293. N. b.
²⁾ Eine durchgreifende Unterſcheidung iſt erſtaunlich ſchwer. Rau (Grundriß
der Kameralwiſſ. §. 180. 181.) ſondert ſie in ſolche, welche nur den Ausſteller
verpflichten, und ſolche, die einen Zahlungsauftrag enthalten. Dieſer Unterſchied
iſt nicht ſcharf genug; denn auch ein Bürge übernimmt gewiſſe Pflichten, und der
trockene Wechſel enthält keinen Zahlungsauftrag.
§. 335.
1) Zinsverſchreibungen. a) Privatſchuldbriefe, b) Actien.
Die im vorigen §. genannten Zinsverſchreibungen ſind aus-
gegangen:
a) Entweder von Privatleuten, verſchiedenen Vermögens und
Ranges, und heißen dann Privatſchuldbriefe (Privatobli-
gationen). Sie ſind entweder Pfandurkunden oder Hand-
ſchriften (Schuldſcheine), jenes wenn für die Schuld eine
Hypotheke ausgeſetzt, dieſes wenn keine ſolche gegeben iſt1).
b) Oder von einer Geſellſchaft, welche ihr Kapital an die
einzelnen Mitglieder ſchuldet und heißen dann Actien (Antheil-
ſcheine). Zum Behufe irgend einer Unternehmung, welche großen
Capitalſtock erheiſcht, z. B. zu Banken, Kanalbauten, Eiſen-
bahnen ꝛc. wird eine Geſellſchaft geſtiftet, welche das erforderliche
Capital in eine beſtimmte Anzahl gleicher Theile abtheilt, und,
wer Luſt zur Theilnahme haben ſollte, eingeladen. Wer eintritt,
der hinterlegt in den Fonds derſelben einen oder mehrere ſolcher
gleichen Summen (Miſen) baar und erhält für jeden einen An-
theilſchein, in der Regel gegen die gleichmäßige Verpflichtung,
ſeine Capitalſumme der Geſellſchaft nicht aufzukündigen, wogegen
dem Verbündeten (Actionnair) der Verkauf ſeiner Actie frei-
ſteht, damit er nicht immer als Actionnair gebunden zu ſein
braucht. Wer ſie kauft, tritt auch in des früheren Beſitzers
Rechtsverhältniß zur Geſellſchaft, worunter hauptſächlich ſein
Anſpruch auf den entſprechenden Theil der geſellſchaftlichen Capi-
talſtocks und auf den beſtimmten Theil (die Dividende) des
Gewinnſtes gehört, anderſeits aber auch der entſprechende Theil
an dem ſich ergebenden Verluſte gerechnet werden muß2). Andere
Rechte ſind aber z. B. die Theilnahme an der Verwaltung des
Vermögens und Geſchäftes, Wahlfähigkeit zu Beamtenſtellen der
Geſellſchaft u. ſ. w.
¹⁾ Sie lauten meiſtens auf beſtimmte Perſonen, und ſind mit Förmlichkeiten
abtretbar. Es gibt aber auch ſolche von hohen Perſonen von großem Vermögens-
beſitze und haben dann öfters um ſo mehr die im §. 336. beſchriebene Ein-
richtungen, als ſie Antheilſcheine an einem großen Anleihen ſind, das wie ein
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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 464. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/486>, abgerufen am 21.11.2024.
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