Gewerbsklasse betrieben wird; b) daß also diese die sachlichen Güter eintauscht, um sie wieder zu vertauschen; c) und daß dieses Tauschgeschäft ein für sich bestehendes Gewerbe (§. 45) ist, das der Gewerbsmann des Gewinnes willen betreibt. Daher ist Murhard's Handel im engeren Sinne der eigentliche Handel. (S. auch Büsch Darstellung [Ausgabe von Norrmann]. I. S. 3. Meine Recension von Bleibtreu. S. 308.) Man hat jedoch auch das Wesen des Handels schon im Gebrauche des Geldes gesucht; allein mit eben so viel Unrecht, weil das Geld auch nur ein sachliches Tauschgut ist, und in vielen Fällen des Handels gar nicht wirklich ausbezahlt wird, indem man blos barattirt, d. h. Gut gegen Gut aus- tauscht und blos eine Vergleichung des Geldwerthes derselben vornimmt (Büsch Darstellung. I. 185.). Das Hinzukommen des Geldes zum Tausche bildet blos den neuen Begriff des Kaufes, dessen Hauptbeziehungen der Ein- und Verkauf sind, ebenso wie man beim Tausche den Ein- und Austausch unterscheidet. Eine Handlung ist ein gewerbsmäßig betriebenes Handelsgeschäft.
Erste Unterabtheilung. Die Lehre von der Gabe im Handel.
§. 320. a.
Jedes bewegliche sachliche Gut wird, sobald es in den Handel tritt, eine Waare genannt. Es muß also so vielerlei Waaren geben, als es in den Handel tretende Güter jener Art gibt. Sie lassen sich unter drei Hauptmassen zusammenfassen; die Waaren sind entweder Erzeugnisse des Gewerbsfleißes jeder Art (Waaren im engeren Sinne) oder Geld, oder schriftliche Urkunden, welche das Versprechen einer Schuldigkeit oder Zahlung an Geld enthalten.
I. Von den Waaren.
A.Waarenlehre.
§. 321.
Unter Waarenlehre1) versteht man die Lehre von den allge- meinen Eigenschaften und Erfordernissen, welche ein Erzeugniß des Gewerbsfleißes haben muß, wenn es überhaupt Waare werden soll, und von denjenigen Beziehungen, welche sich im Allgemeinen beim Handel an jede Waare knüpfen lassen. Der Gegenstand der- selben sind also die qualitativen und quantitativen Verhältnisse der Waaren im Allgemeinen.
1)Büsch Darstellung. I. 121. Murhard Theorie. S. 21.
§. 322. 1) Die Handelswürdigkeit.
Die qualitativen Eigenschaften eines Gewerbserzeugnisses, um Waare werden zu können, lassen sich am besten in einem Worte
Baumstark Encyclopädie. 29
Gewerbsklaſſe betrieben wird; b) daß alſo dieſe die ſachlichen Güter eintauſcht, um ſie wieder zu vertauſchen; c) und daß dieſes Tauſchgeſchäft ein für ſich beſtehendes Gewerbe (§. 45) iſt, das der Gewerbsmann des Gewinnes willen betreibt. Daher iſt Murhard's Handel im engeren Sinne der eigentliche Handel. (S. auch Büſch Darſtellung [Ausgabe von Norrmann]. I. S. 3. Meine Recenſion von Bleibtreu. S. 308.) Man hat jedoch auch das Weſen des Handels ſchon im Gebrauche des Geldes geſucht; allein mit eben ſo viel Unrecht, weil das Geld auch nur ein ſachliches Tauſchgut iſt, und in vielen Fällen des Handels gar nicht wirklich ausbezahlt wird, indem man blos barattirt, d. h. Gut gegen Gut aus- tauſcht und blos eine Vergleichung des Geldwerthes derſelben vornimmt (Büſch Darſtellung. I. 185.). Das Hinzukommen des Geldes zum Tauſche bildet blos den neuen Begriff des Kaufes, deſſen Hauptbeziehungen der Ein- und Verkauf ſind, ebenſo wie man beim Tauſche den Ein- und Austauſch unterſcheidet. Eine Handlung iſt ein gewerbsmäßig betriebenes Handelsgeſchäft.
Erſte Unterabtheilung. Die Lehre von der Gabe im Handel.
§. 320. a.
Jedes bewegliche ſachliche Gut wird, ſobald es in den Handel tritt, eine Waare genannt. Es muß alſo ſo vielerlei Waaren geben, als es in den Handel tretende Güter jener Art gibt. Sie laſſen ſich unter drei Hauptmaſſen zuſammenfaſſen; die Waaren ſind entweder Erzeugniſſe des Gewerbsfleißes jeder Art (Waaren im engeren Sinne) oder Geld, oder ſchriftliche Urkunden, welche das Verſprechen einer Schuldigkeit oder Zahlung an Geld enthalten.
I. Von den Waaren.
A.Waarenlehre.
§. 321.
Unter Waarenlehre1) verſteht man die Lehre von den allge- meinen Eigenſchaften und Erforderniſſen, welche ein Erzeugniß des Gewerbsfleißes haben muß, wenn es überhaupt Waare werden ſoll, und von denjenigen Beziehungen, welche ſich im Allgemeinen beim Handel an jede Waare knüpfen laſſen. Der Gegenſtand der- ſelben ſind alſo die qualitativen und quantitativen Verhältniſſe der Waaren im Allgemeinen.
1)Büſch Darſtellung. I. 121. Murhard Theorie. S. 21.
§. 322. 1) Die Handelswürdigkeit.
Die qualitativen Eigenſchaften eines Gewerbserzeugniſſes, um Waare werden zu können, laſſen ſich am beſten in einem Worte
Baumſtark Encyclopädie. 29
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¹⁾ Gewerbsklaſſe betrieben wird; b) daß alſo dieſe die ſachlichen Güter eintauſcht, um
ſie wieder zu vertauſchen; c) und daß dieſes Tauſchgeſchäft ein für ſich beſtehendes
Gewerbe (§. 45) iſt, das der Gewerbsmann des Gewinnes willen betreibt.
Daher iſt Murhard's Handel im engeren Sinne der eigentliche Handel. (S. auch
Büſch Darſtellung [Ausgabe von Norrmann]. I. S. 3. Meine Recenſion von
Bleibtreu. S. 308.) Man hat jedoch auch das Weſen des Handels ſchon im
Gebrauche des Geldes geſucht; allein mit eben ſo viel Unrecht, weil das Geld
auch nur ein ſachliches Tauſchgut iſt, und in vielen Fällen des Handels gar nicht
wirklich ausbezahlt wird, indem man blos barattirt, d. h. Gut gegen Gut aus-
tauſcht und blos eine Vergleichung des Geldwerthes derſelben vornimmt (Büſch
Darſtellung. I. 185.). Das Hinzukommen des Geldes zum Tauſche bildet blos den
neuen Begriff des Kaufes, deſſen Hauptbeziehungen der Ein- und Verkauf ſind,
ebenſo wie man beim Tauſche den Ein- und Austauſch unterſcheidet. Eine
Handlung iſt ein gewerbsmäßig betriebenes Handelsgeſchäft.
Erſte Unterabtheilung.
Die Lehre von der Gabe im Handel.
§. 320. a.
Jedes bewegliche ſachliche Gut wird, ſobald es in den Handel
tritt, eine Waare genannt. Es muß alſo ſo vielerlei Waaren
geben, als es in den Handel tretende Güter jener Art gibt. Sie
laſſen ſich unter drei Hauptmaſſen zuſammenfaſſen; die Waaren
ſind entweder Erzeugniſſe des Gewerbsfleißes jeder Art (Waaren
im engeren Sinne) oder Geld, oder ſchriftliche Urkunden, welche
das Verſprechen einer Schuldigkeit oder Zahlung an Geld enthalten.
I. Von den Waaren.
A. Waarenlehre.
§. 321.
Unter Waarenlehre1) verſteht man die Lehre von den allge-
meinen Eigenſchaften und Erforderniſſen, welche ein Erzeugniß des
Gewerbsfleißes haben muß, wenn es überhaupt Waare werden
ſoll, und von denjenigen Beziehungen, welche ſich im Allgemeinen
beim Handel an jede Waare knüpfen laſſen. Der Gegenſtand der-
ſelben ſind alſo die qualitativen und quantitativen Verhältniſſe der
Waaren im Allgemeinen.
¹⁾ Büſch Darſtellung. I. 121. Murhard Theorie. S. 21.
§. 322.
1) Die Handelswürdigkeit.
Die qualitativen Eigenſchaften eines Gewerbserzeugniſſes, um
Waare werden zu können, laſſen ſich am beſten in einem Worte
Baumſtark Encyclopädie. 29
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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 449. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/471>, abgerufen am 03.03.2025.
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