ihre gegenseitige Annäherung vermitteln. Zu jener Klasse ge- hören einerseits alle gewöhnlichen Aufenthaltsorte, als Privathäuser (Wohn-, Gartenhäuser u. dgl.), Wohlthätigkeitshäuser (Armen-, Krankenhäuser u. dgl.), die Zwangsaufenthaltsorte (Ge- fängnisse, Besserungs-, Strafhäuser u. dgl.), die Häuser für obrig- keitliche Beschäftigungen (Amts-, Rath-, Stadthäuser u. dgl.), Gebäude für Versammlungen und Sammlungen zum Behufe des Unterrichts und der Belehrung (Schulhäuser, Akademien, Museen, Universitäten, polytechnische Schulen u. dgl.), Gebäude zur gemein- schaftlichen Religionsübung (Kapellen, Kirchen, Klöster, Synagogen u. s. w.) und Häuser für gesellige Unterhaltung (unter verschiedenen Benennungen, wovon aber der Name Museum der unpassendste ist) -- anderseits aber die Gewerbsbaulichkeiten für Bergbau, Land- und Forstwirthschaft, Gewerke, Schifffahrt und Handel, und persönliche Dienstgewerbe, wovon bereits im Bisherigen ein bedeutender Theil erwähnt ist und im Folgenden noch vorkommen wird. Zu der anderen Klasse dagegen gehören alle Land- und Wasserstraßen, insoweit Leztere gebaut werden können, nebst allen Baulichkeiten, welche ihre Benutzung befördern und leiten.
Zweites Hauptstück. Werkmännische Betriebslehre.
§. 310. a.
Die werkmännische Betriebslehre hat die Aufgabe, welche auch die bisher schon erwähnten Betriebslehren haben (§. 256. a.). Nur sind die Gegenstände weit manchfaltiger und ihre Darstellung in der Encyclopädie wird daher auch allgemeiner ausfallen, als bei den andern.
I. Von allgemeinen Bedürfnissen des werkmännischen Betriebes.
§. 311. 1) Naturmittel.
Die Erfordernisse zu dem Betriebe der Gewerke1) sind in qualitativer und quantitativer Hinsicht nach der Natur der Lezteren sehr verschieden. Sie lassen sich aber unter folgenden allgemeinen Rubriken aufführen:
1) Naturmittel. Zu diesen gehört a)Grund und Boden, zwar nicht zu den Zwecken, wie in den bisher betrachteten Gewer-
ihre gegenſeitige Annäherung vermitteln. Zu jener Klaſſe ge- hören einerſeits alle gewöhnlichen Aufenthaltsorte, als Privathäuſer (Wohn-, Gartenhäuſer u. dgl.), Wohlthätigkeitshäuſer (Armen-, Krankenhäuſer u. dgl.), die Zwangsaufenthaltsorte (Ge- fängniſſe, Beſſerungs-, Strafhäuſer u. dgl.), die Häuſer für obrig- keitliche Beſchäftigungen (Amts-, Rath-, Stadthäuſer u. dgl.), Gebäude für Verſammlungen und Sammlungen zum Behufe des Unterrichts und der Belehrung (Schulhäuſer, Akademien, Muſeen, Univerſitäten, polytechniſche Schulen u. dgl.), Gebäude zur gemein- ſchaftlichen Religionsübung (Kapellen, Kirchen, Klöſter, Synagogen u. ſ. w.) und Häuſer für geſellige Unterhaltung (unter verſchiedenen Benennungen, wovon aber der Name Muſeum der unpaſſendſte iſt) — anderſeits aber die Gewerbsbaulichkeiten für Bergbau, Land- und Forſtwirthſchaft, Gewerke, Schifffahrt und Handel, und perſönliche Dienſtgewerbe, wovon bereits im Bisherigen ein bedeutender Theil erwähnt iſt und im Folgenden noch vorkommen wird. Zu der anderen Klaſſe dagegen gehören alle Land- und Waſſerſtraßen, inſoweit Leztere gebaut werden können, nebſt allen Baulichkeiten, welche ihre Benutzung befördern und leiten.
Zweites Hauptſtück. Werkmänniſche Betriebslehre.
§. 310. a.
Die werkmänniſche Betriebslehre hat die Aufgabe, welche auch die bisher ſchon erwähnten Betriebslehren haben (§. 256. a.). Nur ſind die Gegenſtände weit manchfaltiger und ihre Darſtellung in der Encyclopädie wird daher auch allgemeiner ausfallen, als bei den andern.
I. Von allgemeinen Bedürfniſſen des werkmänniſchen Betriebes.
§. 311. 1) Naturmittel.
Die Erforderniſſe zu dem Betriebe der Gewerke1) ſind in qualitativer und quantitativer Hinſicht nach der Natur der Lezteren ſehr verſchieden. Sie laſſen ſich aber unter folgenden allgemeinen Rubriken aufführen:
1) Naturmittel. Zu dieſen gehört a)Grund und Boden, zwar nicht zu den Zwecken, wie in den bisher betrachteten Gewer-
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ihre gegenſeitige Annäherung vermitteln. Zu jener Klaſſe ge-
hören einerſeits alle gewöhnlichen Aufenthaltsorte, als
Privathäuſer (Wohn-, Gartenhäuſer u. dgl.), Wohlthätigkeitshäuſer
(Armen-, Krankenhäuſer u. dgl.), die Zwangsaufenthaltsorte (Ge-
fängniſſe, Beſſerungs-, Strafhäuſer u. dgl.), die Häuſer für obrig-
keitliche Beſchäftigungen (Amts-, Rath-, Stadthäuſer u. dgl.),
Gebäude für Verſammlungen und Sammlungen zum Behufe des
Unterrichts und der Belehrung (Schulhäuſer, Akademien, Muſeen,
Univerſitäten, polytechniſche Schulen u. dgl.), Gebäude zur gemein-
ſchaftlichen Religionsübung (Kapellen, Kirchen, Klöſter, Synagogen
u. ſ. w.) und Häuſer für geſellige Unterhaltung (unter verſchiedenen
Benennungen, wovon aber der Name Muſeum der unpaſſendſte iſt)
— anderſeits aber die Gewerbsbaulichkeiten für Bergbau,
Land- und Forſtwirthſchaft, Gewerke, Schifffahrt und Handel,
und perſönliche Dienſtgewerbe, wovon bereits im Bisherigen ein
bedeutender Theil erwähnt iſt und im Folgenden noch vorkommen
wird. Zu der anderen Klaſſe dagegen gehören alle Land- und
Waſſerſtraßen, inſoweit Leztere gebaut werden können, nebſt allen
Baulichkeiten, welche ihre Benutzung befördern und leiten.
Zweites Hauptſtück.
Werkmänniſche Betriebslehre.
§. 310. a.
Die werkmänniſche Betriebslehre hat die Aufgabe, welche auch
die bisher ſchon erwähnten Betriebslehren haben (§. 256. a.). Nur
ſind die Gegenſtände weit manchfaltiger und ihre Darſtellung in
der Encyclopädie wird daher auch allgemeiner ausfallen, als bei
den andern.
I. Von allgemeinen Bedürfniſſen des werkmänniſchen
Betriebes.
§. 311.
1) Naturmittel.
Die Erforderniſſe zu dem Betriebe der Gewerke1) ſind in
qualitativer und quantitativer Hinſicht nach der Natur der Lezteren
ſehr verſchieden. Sie laſſen ſich aber unter folgenden allgemeinen
Rubriken aufführen:
1) Naturmittel. Zu dieſen gehört a) Grund und Boden,
zwar nicht zu den Zwecken, wie in den bisher betrachteten Gewer-
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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 434. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/456>, abgerufen am 22.12.2024.
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