5) Zur Vereinigung der Stoffe durch Mengen, Heften, Stecken, Drehen, Flechten und Schlingen; durch Mischen und an- dere chemische Verbindung1).
1) Man s. Poppe's oben citirte allgemeine Technologie, und, was die kurze Zusammenstellung anbelangt, Rau's Grundriß der Kameralwissenschaft §. 157-160, der übrigens auch ganz Poppe gefolgt ist.
IV. Werkmännische Productenkunde.
§. 279.
So wie bei den bisherigen Gewerben, so gibt es auch in den Kunstgewerben einen Moment, in welchem das Product vollendet ist und von dem Gewerksmanne in Empfang genommen wird. Zur Gewerkskenntniß gehört es also zu wissen: 1) wann und ob das Product vollendet ist; 2) ob es die gehörigen Eigenschaften eines vollendeten Productes hat; 3) wie man die bekommenen Erzeug- nisse sortirt, und 4) wie man sie zu ihrer Erhaltung am besten aufbewahrt.
Zweites Stück. Besondere Gewerkslehre.
§. 279. a.
Die besondere Gewerkslehre stellt die jedem einzelnen Ge- werke gehörenden, in einem gewissen Zusammenhange zur Erzielung des Productes erfolgenden, Gewerksverrichtungen dar. Die Menge der einzelnen Gewerke ist zu groß, als daß hier mehr als von jeder Gattung ein und das andere Beispiel angeführt werden könnte; und selbst diese können nur andeutungsweise dargestellt werden, weil eine auch nur einigermaßen genügende Darstellung von jedem Einzelnen mehrere Bogen ausfüllen würde. Wegen der Anordnung des Stoffes sehe man oben (§. 42.).
Erste Unterabtheilung. Von der Verarbeitung mineralischer Producte.
I. Das Hüttenwesen.
§. 279. b.
Das Hüttenwesen ist der Inbegriff aller derjenigen Anstalten und Prozesse, welche dazu dienen, die bergmännisch geförderten mineralischen oder halbmineralischen Körper so weit zu veredeln
5) Zur Vereinigung der Stoffe durch Mengen, Heften, Stecken, Drehen, Flechten und Schlingen; durch Miſchen und an- dere chemiſche Verbindung1).
1) Man ſ. Poppe's oben citirte allgemeine Technologie, und, was die kurze Zuſammenſtellung anbelangt, Rau's Grundriß der Kameralwiſſenſchaft §. 157–160, der übrigens auch ganz Poppe gefolgt iſt.
IV. Werkmänniſche Productenkunde.
§. 279.
So wie bei den bisherigen Gewerben, ſo gibt es auch in den Kunſtgewerben einen Moment, in welchem das Product vollendet iſt und von dem Gewerksmanne in Empfang genommen wird. Zur Gewerkskenntniß gehört es alſo zu wiſſen: 1) wann und ob das Product vollendet iſt; 2) ob es die gehörigen Eigenſchaften eines vollendeten Productes hat; 3) wie man die bekommenen Erzeug- niſſe ſortirt, und 4) wie man ſie zu ihrer Erhaltung am beſten aufbewahrt.
Zweites Stück. Beſondere Gewerkslehre.
§. 279. a.
Die beſondere Gewerkslehre ſtellt die jedem einzelnen Ge- werke gehörenden, in einem gewiſſen Zuſammenhange zur Erzielung des Productes erfolgenden, Gewerksverrichtungen dar. Die Menge der einzelnen Gewerke iſt zu groß, als daß hier mehr als von jeder Gattung ein und das andere Beiſpiel angeführt werden könnte; und ſelbſt dieſe können nur andeutungsweiſe dargeſtellt werden, weil eine auch nur einigermaßen genügende Darſtellung von jedem Einzelnen mehrere Bogen ausfüllen würde. Wegen der Anordnung des Stoffes ſehe man oben (§. 42.).
Erſte Unterabtheilung. Von der Verarbeitung mineraliſcher Producte.
I. Das Hüttenweſen.
§. 279. b.
Das Hüttenweſen iſt der Inbegriff aller derjenigen Anſtalten und Prozeſſe, welche dazu dienen, die bergmänniſch geförderten mineraliſchen oder halbmineraliſchen Körper ſo weit zu veredeln
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5) Zur Vereinigung der Stoffe durch Mengen, Heften,
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¹⁾ Man ſ. Poppe's oben citirte allgemeine Technologie, und, was die kurze
Zuſammenſtellung anbelangt, Rau's Grundriß der Kameralwiſſenſchaft §. 157–160,
der übrigens auch ganz Poppe gefolgt iſt.
IV. Werkmänniſche Productenkunde.
§. 279.
So wie bei den bisherigen Gewerben, ſo gibt es auch in den
Kunſtgewerben einen Moment, in welchem das Product vollendet
iſt und von dem Gewerksmanne in Empfang genommen wird. Zur
Gewerkskenntniß gehört es alſo zu wiſſen: 1) wann und ob das
Product vollendet iſt; 2) ob es die gehörigen Eigenſchaften eines
vollendeten Productes hat; 3) wie man die bekommenen Erzeug-
niſſe ſortirt, und 4) wie man ſie zu ihrer Erhaltung am beſten
aufbewahrt.
Zweites Stück.
Beſondere Gewerkslehre.
§. 279. a.
Die beſondere Gewerkslehre ſtellt die jedem einzelnen Ge-
werke gehörenden, in einem gewiſſen Zuſammenhange zur Erzielung
des Productes erfolgenden, Gewerksverrichtungen dar. Die Menge
der einzelnen Gewerke iſt zu groß, als daß hier mehr als von jeder
Gattung ein und das andere Beiſpiel angeführt werden könnte;
und ſelbſt dieſe können nur andeutungsweiſe dargeſtellt werden,
weil eine auch nur einigermaßen genügende Darſtellung von jedem
Einzelnen mehrere Bogen ausfüllen würde. Wegen der Anordnung
des Stoffes ſehe man oben (§. 42.).
Erſte Unterabtheilung.
Von der Verarbeitung mineraliſcher Producte.
I. Das Hüttenweſen.
§. 279. b.
Das Hüttenweſen iſt der Inbegriff aller derjenigen Anſtalten
und Prozeſſe, welche dazu dienen, die bergmänniſch geförderten
mineraliſchen oder halbmineraliſchen Körper ſo weit zu veredeln
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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 349. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/371>, abgerufen am 22.12.2024.
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