sortimente; das Recht eines Andern, aus dem Forste unentgeltlich sein ganzes unbegrenztes Holzbedürfniß zu befriedigen; jenes, ohne Entgelt aus dem Forste alles Ast- und Reisigholz (Zopfholz) zu nehmen; die Verpflichtung des Waldeigenthümers, alle Weichhölzer an einen Andern abzugeben; die Gerechtsame eines Dritten, im Forste das Raff- und Leseholz zu sammeln; und die Berechtigung auf den Bezug aller abgestorbenen Bäume, Lagerhölzer, Stöcke und Wurzelhölzer; die Waldweide- und Mastungsgerechtigkeit mit verschiedenen Viehgattungen in bestimmter oder unbestimmter An- zahl, und das Recht zur Waldstreunutzung. Alle diese Beschränkungen sind nicht blos schädlich, in soferne sie einen oft sehr bedeutenden Theil des Ertrages entziehen, sondern auch in soferne, als sie die Einführung einer angemesseneren Betriebs- und Wirthschafts- methode verhindern und in einen bereits eingeführten den Fortgang durch allerlei Beschädigungen verhindern.
1) Der Holzerwachs, wenn er noch steht, gehört auch zum Capitale. Dieser Holzvorrath unterscheidet sich von demjenigen, der schon nach Sortimenten in den Magazinen sitzt, als Capital, besonders auch dadurch, daß er in sich selbst und im Boden das Prinzip seiner Vermehrung trägt, während dies beim todten Holze nicht der Fall ist. Der Wald erscheint so selbst gleichsam als ein rentirendes Magazin.
II. Von der Organisation des forstwirthschaftlichen Betriebes.
§. 261.
Das Eigenthum an Waldungen kann Jeder im Staate erlan- gen. Daher finden sich auch Privat-, Gemeinde-, Staats-, Stiftungs- und Corporationswaldungen. Unter welchem Titel man auch einen Forst besitze, ob durch Eigenthum, Pacht oder Ver- leihung, so ist es immer von der größten Wichtigkeit, daß er nur nach wirthschaftlichen Regeln verwaltet werde und daß ein Ver- walter (Forstmeister, Förster) an der Spitze stehe, der sich wissen- schaftlich und praktisch gehörig gebildet hat. Denn ohne das geht, wie aus der Gewerbslehre zu ersehen ist, der Wald weit sicherer dem Verderben und weit größerer Zerrüttung entgegen, als ein Landgut oder Grundstück, und der Schaden wird weit nachhaltiger als bei diesen, weil ein Forstbau auf große Zeitperioden hinaus angelegt wird. Was nun aber
1) Die wirthschaftende Person, welche das Waldeigen- thum haben soll, anbelangt, so steht die Forstwirthschaft unter einem anderen Gesichtspunkte als die Landwirthschaft, und zwar a) weil ein Waldbetrieb ohne großes Waldeigenthum nicht wohl mit Nachhalt und nach den nöthigen Kunstregeln möglich ist,
ſortimente; das Recht eines Andern, aus dem Forſte unentgeltlich ſein ganzes unbegrenztes Holzbedürfniß zu befriedigen; jenes, ohne Entgelt aus dem Forſte alles Aſt- und Reiſigholz (Zopfholz) zu nehmen; die Verpflichtung des Waldeigenthümers, alle Weichhölzer an einen Andern abzugeben; die Gerechtſame eines Dritten, im Forſte das Raff- und Leſeholz zu ſammeln; und die Berechtigung auf den Bezug aller abgeſtorbenen Bäume, Lagerhölzer, Stöcke und Wurzelhölzer; die Waldweide- und Maſtungsgerechtigkeit mit verſchiedenen Viehgattungen in beſtimmter oder unbeſtimmter An- zahl, und das Recht zur Waldſtreunutzung. Alle dieſe Beſchränkungen ſind nicht blos ſchädlich, in ſoferne ſie einen oft ſehr bedeutenden Theil des Ertrages entziehen, ſondern auch in ſoferne, als ſie die Einführung einer angemeſſeneren Betriebs- und Wirthſchafts- methode verhindern und in einen bereits eingeführten den Fortgang durch allerlei Beſchädigungen verhindern.
1) Der Holzerwachs, wenn er noch ſteht, gehört auch zum Capitale. Dieſer Holzvorrath unterſcheidet ſich von demjenigen, der ſchon nach Sortimenten in den Magazinen ſitzt, als Capital, beſonders auch dadurch, daß er in ſich ſelbſt und im Boden das Prinzip ſeiner Vermehrung trägt, während dies beim todten Holze nicht der Fall iſt. Der Wald erſcheint ſo ſelbſt gleichſam als ein rentirendes Magazin.
II. Von der Organiſation des forſtwirthſchaftlichen Betriebes.
§. 261.
Das Eigenthum an Waldungen kann Jeder im Staate erlan- gen. Daher finden ſich auch Privat-, Gemeinde-, Staats-, Stiftungs- und Corporationswaldungen. Unter welchem Titel man auch einen Forſt beſitze, ob durch Eigenthum, Pacht oder Ver- leihung, ſo iſt es immer von der größten Wichtigkeit, daß er nur nach wirthſchaftlichen Regeln verwaltet werde und daß ein Ver- walter (Forſtmeiſter, Förſter) an der Spitze ſtehe, der ſich wiſſen- ſchaftlich und praktiſch gehörig gebildet hat. Denn ohne das geht, wie aus der Gewerbslehre zu erſehen iſt, der Wald weit ſicherer dem Verderben und weit größerer Zerrüttung entgegen, als ein Landgut oder Grundſtück, und der Schaden wird weit nachhaltiger als bei dieſen, weil ein Forſtbau auf große Zeitperioden hinaus angelegt wird. Was nun aber
1) Die wirthſchaftende Perſon, welche das Waldeigen- thum haben ſoll, anbelangt, ſo ſteht die Forſtwirthſchaft unter einem anderen Geſichtspunkte als die Landwirthſchaft, und zwar a) weil ein Waldbetrieb ohne großes Waldeigenthum nicht wohl mit Nachhalt und nach den nöthigen Kunſtregeln möglich iſt,
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ſortimente; das Recht eines Andern, aus dem Forſte unentgeltlich
ſein ganzes unbegrenztes Holzbedürfniß zu befriedigen; jenes, ohne
Entgelt aus dem Forſte alles Aſt- und Reiſigholz (Zopfholz) zu
nehmen; die Verpflichtung des Waldeigenthümers, alle Weichhölzer
an einen Andern abzugeben; die Gerechtſame eines Dritten, im
Forſte das Raff- und Leſeholz zu ſammeln; und die Berechtigung
auf den Bezug aller abgeſtorbenen Bäume, Lagerhölzer, Stöcke
und Wurzelhölzer; die Waldweide- und Maſtungsgerechtigkeit mit
verſchiedenen Viehgattungen in beſtimmter oder unbeſtimmter An-
zahl, und das Recht zur Waldſtreunutzung. Alle dieſe Beſchränkungen
ſind nicht blos ſchädlich, in ſoferne ſie einen oft ſehr bedeutenden
Theil des Ertrages entziehen, ſondern auch in ſoferne, als ſie die
Einführung einer angemeſſeneren Betriebs- und Wirthſchafts-
methode verhindern und in einen bereits eingeführten den Fortgang
durch allerlei Beſchädigungen verhindern.
¹⁾ Der Holzerwachs, wenn er noch ſteht, gehört auch zum Capitale. Dieſer
Holzvorrath unterſcheidet ſich von demjenigen, der ſchon nach Sortimenten in den
Magazinen ſitzt, als Capital, beſonders auch dadurch, daß er in ſich ſelbſt und im
Boden das Prinzip ſeiner Vermehrung trägt, während dies beim todten Holze nicht
der Fall iſt. Der Wald erſcheint ſo ſelbſt gleichſam als ein rentirendes Magazin.
II. Von der Organiſation des forſtwirthſchaftlichen
Betriebes.
§. 261.
Das Eigenthum an Waldungen kann Jeder im Staate erlan-
gen. Daher finden ſich auch Privat-, Gemeinde-, Staats-,
Stiftungs- und Corporationswaldungen. Unter welchem Titel man
auch einen Forſt beſitze, ob durch Eigenthum, Pacht oder Ver-
leihung, ſo iſt es immer von der größten Wichtigkeit, daß er nur
nach wirthſchaftlichen Regeln verwaltet werde und daß ein Ver-
walter (Forſtmeiſter, Förſter) an der Spitze ſtehe, der ſich wiſſen-
ſchaftlich und praktiſch gehörig gebildet hat. Denn ohne das geht,
wie aus der Gewerbslehre zu erſehen iſt, der Wald weit ſicherer
dem Verderben und weit größerer Zerrüttung entgegen, als ein
Landgut oder Grundſtück, und der Schaden wird weit nachhaltiger
als bei dieſen, weil ein Forſtbau auf große Zeitperioden hinaus
angelegt wird. Was nun aber
1) Die wirthſchaftende Perſon, welche das Waldeigen-
thum haben ſoll, anbelangt, ſo ſteht die Forſtwirthſchaft unter
einem anderen Geſichtspunkte als die Landwirthſchaft, und zwar
a) weil ein Waldbetrieb ohne großes Waldeigenthum nicht wohl
mit Nachhalt und nach den nöthigen Kunſtregeln möglich iſt,
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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 317. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/339>, abgerufen am 22.12.2024.
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