1) Naturmittel in möglichst passendem Zustande. Es ist hierher zu rechnen: a) der Boden in derjenigen Beschaffenheit, welche den zu ziehenden Baumgattungen und der Wirthschaftsart entspricht, in bestimmter Flächenausdehnung. In Betreff der Be- schaffenheit unterscheidet man den absoluten von dem relativen Waldboden, und versteht unter jenem einen Boden, der vermöge innerer Eigenschaften und seiner Lage eben nur zu Waldbau mit Vortheil verwendet werden kann, unter diesem aber einen solchen, der auch nach diesen Umständen zu Landwirthschaft tauglich ist, aber zum Waldbaue benutzt werden soll, wenn man ihn zu jener nicht bedarf oder durch Holzzucht überhaupt mit größerem Vor- theile verwenden kann. Was aber die Flächenausdehnung anbe- langt, so ist man allgemein darüber einig, daß nach der Natur der Forstwirthschaft ein vortheilhafter nachhaltiger Betrieb der- selben nur auf einer sehr großen Fläche geführt werden kann. Dies verlangt der Schutz, den sich der Wald selbst geben muß, -- der periodische Verlust, welcher in dem Waldbaue Statt findet, -- und die Wirthschaftsmethode. Auch hat die Erfahrung zur Genüge gezeigt, daß sich kleine Waldparzellen nicht rentiren und bald in einem solchen verschlechterten Zustande sind, daß sie eingehen müssen, wenn man nicht des Vergnügens halber weder Kosten noch Mühe scheut. b) Die Wildbahn. Dieselbe steht zwar zur Forstwirth- schaft durchaus nicht in dem absolut nothwendigen Verhältnisse, wie die Viehzucht zur Landwirthschaft. Allein das Wild ist eine Zierde der Waldungen, ein einträglicher Nutzungszweig derselben, wenn die Jagd mit Sorgfalt und Umsicht gehandhabt wird, und gibt viele Veranlassungen zum Besuche der Waldungen, selbst an Plätzen, auf welche man der Besichtigung halber sonst nicht wohl kommen würde2).
1) Ueber die forstwirthschaftliche Betriebslehre s. m. Hundeshagen Encyclo- pädie. II. Bd. v. Kropff System und Grundsätze. II. Bd., oder XIII. Kap. u. folg. Schmitt Forstgehaubestimmung (s. oben §. 234.). v. Burgsdorf Handbuch. II. Bd. Hartig Grundsätze der Forstdirection. Hadamar 1814. Laurop Staats- forstwirthschaftslehre. Gießen 1818. Meyer Forstdirectionslehre (schon mehrmals citirt).
2) Welches Verhältniß zwischen Wild und Wald Statt finden soll, das ist bereits bei der Lehre von den Wildbahnen und Gehegen allgemein angegeben. Die spezielle Lösung der Frage hängt aber zugleich auch von der Art des Wildes ab.
§. 258. Fortsetzung. 2) Verkehrsmittel.
2) Verkehrsmittel. Ohne Absatz kann eine bedeutende nachhaltige Forstwirthschaft nicht Statt haben. Deshalb sind
1) Naturmittel in möglichſt paſſendem Zuſtande. Es iſt hierher zu rechnen: a) der Boden in derjenigen Beſchaffenheit, welche den zu ziehenden Baumgattungen und der Wirthſchaftsart entſpricht, in beſtimmter Flächenausdehnung. In Betreff der Be- ſchaffenheit unterſcheidet man den abſoluten von dem relativen Waldboden, und verſteht unter jenem einen Boden, der vermöge innerer Eigenſchaften und ſeiner Lage eben nur zu Waldbau mit Vortheil verwendet werden kann, unter dieſem aber einen ſolchen, der auch nach dieſen Umſtänden zu Landwirthſchaft tauglich iſt, aber zum Waldbaue benutzt werden ſoll, wenn man ihn zu jener nicht bedarf oder durch Holzzucht überhaupt mit größerem Vor- theile verwenden kann. Was aber die Flächenausdehnung anbe- langt, ſo iſt man allgemein darüber einig, daß nach der Natur der Forſtwirthſchaft ein vortheilhafter nachhaltiger Betrieb der- ſelben nur auf einer ſehr großen Fläche geführt werden kann. Dies verlangt der Schutz, den ſich der Wald ſelbſt geben muß, — der periodiſche Verluſt, welcher in dem Waldbaue Statt findet, — und die Wirthſchaftsmethode. Auch hat die Erfahrung zur Genüge gezeigt, daß ſich kleine Waldparzellen nicht rentiren und bald in einem ſolchen verſchlechterten Zuſtande ſind, daß ſie eingehen müſſen, wenn man nicht des Vergnügens halber weder Koſten noch Mühe ſcheut. b) Die Wildbahn. Dieſelbe ſteht zwar zur Forſtwirth- ſchaft durchaus nicht in dem abſolut nothwendigen Verhältniſſe, wie die Viehzucht zur Landwirthſchaft. Allein das Wild iſt eine Zierde der Waldungen, ein einträglicher Nutzungszweig derſelben, wenn die Jagd mit Sorgfalt und Umſicht gehandhabt wird, und gibt viele Veranlaſſungen zum Beſuche der Waldungen, ſelbſt an Plätzen, auf welche man der Beſichtigung halber ſonſt nicht wohl kommen würde2).
1) Ueber die forſtwirthſchaftliche Betriebslehre ſ. m. Hundeshagen Encyclo- pädie. II. Bd. v. Kropff Syſtem und Grundſätze. II. Bd., oder XIII. Kap. u. folg. Schmitt Forſtgehaubeſtimmung (ſ. oben §. 234.). v. Burgsdorf Handbuch. II. Bd. Hartig Grundſätze der Forſtdirection. Hadamar 1814. Laurop Staats- forſtwirthſchaftslehre. Gießen 1818. Meyer Forſtdirectionslehre (ſchon mehrmals citirt).
2) Welches Verhältniß zwiſchen Wild und Wald Statt finden ſoll, das iſt bereits bei der Lehre von den Wildbahnen und Gehegen allgemein angegeben. Die ſpezielle Löſung der Frage hängt aber zugleich auch von der Art des Wildes ab.
§. 258. Fortſetzung. 2) Verkehrsmittel.
2) Verkehrsmittel. Ohne Abſatz kann eine bedeutende nachhaltige Forſtwirthſchaft nicht Statt haben. Deshalb ſind
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><divn="5"><divn="6"><divn="7"><divn="8"><pbfacs="#f0334"n="312"/><p>1) <hirendition="#g">Naturmittel</hi> in möglichſt paſſendem Zuſtande. Es iſt<lb/>
hierher zu rechnen: <hirendition="#aq">a)</hi> der <hirendition="#g">Boden</hi> in derjenigen Beſchaffenheit,<lb/>
welche den zu ziehenden Baumgattungen und der Wirthſchaftsart<lb/>
entſpricht, in beſtimmter Flächenausdehnung. In Betreff der Be-<lb/>ſchaffenheit unterſcheidet man den <hirendition="#g">abſoluten</hi> von dem <hirendition="#g">relativen</hi><lb/>
Waldboden, und verſteht unter jenem einen Boden, der vermöge<lb/>
innerer Eigenſchaften und ſeiner Lage eben nur zu Waldbau mit<lb/>
Vortheil verwendet werden kann, unter dieſem aber einen ſolchen,<lb/>
der auch nach dieſen Umſtänden zu Landwirthſchaft tauglich iſt,<lb/>
aber zum Waldbaue benutzt werden ſoll, wenn man ihn zu jener<lb/>
nicht bedarf oder durch Holzzucht überhaupt mit größerem Vor-<lb/>
theile verwenden kann. Was aber die Flächenausdehnung anbe-<lb/>
langt, ſo iſt man allgemein darüber einig, daß nach der Natur<lb/>
der Forſtwirthſchaft ein vortheilhafter nachhaltiger Betrieb der-<lb/>ſelben nur auf einer ſehr großen Fläche geführt werden kann.<lb/>
Dies verlangt der Schutz, den ſich der Wald ſelbſt geben muß, —<lb/>
der periodiſche Verluſt, welcher in dem Waldbaue Statt findet, —<lb/>
und die Wirthſchaftsmethode. Auch hat die Erfahrung zur Genüge<lb/>
gezeigt, daß ſich kleine Waldparzellen nicht rentiren und bald in<lb/>
einem ſolchen verſchlechterten Zuſtande ſind, daß ſie eingehen müſſen,<lb/>
wenn man nicht des Vergnügens halber weder Koſten noch Mühe<lb/>ſcheut. <hirendition="#aq">b)</hi> Die <hirendition="#g">Wildbahn</hi>. Dieſelbe ſteht zwar zur Forſtwirth-<lb/>ſchaft durchaus nicht in dem abſolut nothwendigen Verhältniſſe,<lb/>
wie die Viehzucht zur Landwirthſchaft. Allein das Wild iſt eine<lb/>
Zierde der Waldungen, ein einträglicher Nutzungszweig derſelben,<lb/>
wenn die Jagd mit Sorgfalt und Umſicht gehandhabt wird, und<lb/>
gibt viele Veranlaſſungen zum Beſuche der Waldungen, ſelbſt an<lb/>
Plätzen, auf welche man der Beſichtigung halber ſonſt nicht wohl<lb/>
kommen würde<hirendition="#sup">2</hi>).</p><lb/><noteplace="end"n="1)">Ueber die forſtwirthſchaftliche Betriebslehre ſ. m. <hirendition="#g">Hundeshagen</hi> Encyclo-<lb/>
pädie. II. Bd. v. <hirendition="#g">Kropff</hi> Syſtem und Grundſätze. II. Bd., oder XIII. Kap. u. folg.<lb/><hirendition="#g">Schmitt</hi> Forſtgehaubeſtimmung (ſ. oben §. 234.). v. <hirendition="#g">Burgsdorf</hi> Handbuch.<lb/>
II. Bd. <hirendition="#g">Hartig</hi> Grundſätze der Forſtdirection. Hadamar 1814. <hirendition="#g">Laurop</hi> Staats-<lb/>
forſtwirthſchaftslehre. Gießen 1818. <hirendition="#g">Meyer</hi> Forſtdirectionslehre (ſchon mehrmals<lb/>
citirt).</note><lb/><noteplace="end"n="2)">Welches Verhältniß zwiſchen Wild und Wald Statt finden ſoll, das iſt<lb/>
bereits bei der Lehre von den Wildbahnen und Gehegen allgemein angegeben. Die<lb/>ſpezielle Löſung der Frage hängt aber zugleich auch von der Art des Wildes ab.</note></div><lb/><divn="8"><head><hirendition="#c">§. 258.<lb/>
Fortſetzung. 2) <hirendition="#g">Verkehrsmittel</hi>.</hi></head><lb/><p>2) <hirendition="#g">Verkehrsmittel</hi>. Ohne <hirendition="#g">Abſatz</hi> kann eine bedeutende<lb/>
nachhaltige Forſtwirthſchaft nicht Statt haben. Deshalb ſind<lb/></p></div></div></div></div></div></div></div></div></body></text></TEI>
[312/0334]
1) Naturmittel in möglichſt paſſendem Zuſtande. Es iſt
hierher zu rechnen: a) der Boden in derjenigen Beſchaffenheit,
welche den zu ziehenden Baumgattungen und der Wirthſchaftsart
entſpricht, in beſtimmter Flächenausdehnung. In Betreff der Be-
ſchaffenheit unterſcheidet man den abſoluten von dem relativen
Waldboden, und verſteht unter jenem einen Boden, der vermöge
innerer Eigenſchaften und ſeiner Lage eben nur zu Waldbau mit
Vortheil verwendet werden kann, unter dieſem aber einen ſolchen,
der auch nach dieſen Umſtänden zu Landwirthſchaft tauglich iſt,
aber zum Waldbaue benutzt werden ſoll, wenn man ihn zu jener
nicht bedarf oder durch Holzzucht überhaupt mit größerem Vor-
theile verwenden kann. Was aber die Flächenausdehnung anbe-
langt, ſo iſt man allgemein darüber einig, daß nach der Natur
der Forſtwirthſchaft ein vortheilhafter nachhaltiger Betrieb der-
ſelben nur auf einer ſehr großen Fläche geführt werden kann.
Dies verlangt der Schutz, den ſich der Wald ſelbſt geben muß, —
der periodiſche Verluſt, welcher in dem Waldbaue Statt findet, —
und die Wirthſchaftsmethode. Auch hat die Erfahrung zur Genüge
gezeigt, daß ſich kleine Waldparzellen nicht rentiren und bald in
einem ſolchen verſchlechterten Zuſtande ſind, daß ſie eingehen müſſen,
wenn man nicht des Vergnügens halber weder Koſten noch Mühe
ſcheut. b) Die Wildbahn. Dieſelbe ſteht zwar zur Forſtwirth-
ſchaft durchaus nicht in dem abſolut nothwendigen Verhältniſſe,
wie die Viehzucht zur Landwirthſchaft. Allein das Wild iſt eine
Zierde der Waldungen, ein einträglicher Nutzungszweig derſelben,
wenn die Jagd mit Sorgfalt und Umſicht gehandhabt wird, und
gibt viele Veranlaſſungen zum Beſuche der Waldungen, ſelbſt an
Plätzen, auf welche man der Beſichtigung halber ſonſt nicht wohl
kommen würde2).
¹⁾ Ueber die forſtwirthſchaftliche Betriebslehre ſ. m. Hundeshagen Encyclo-
pädie. II. Bd. v. Kropff Syſtem und Grundſätze. II. Bd., oder XIII. Kap. u. folg.
Schmitt Forſtgehaubeſtimmung (ſ. oben §. 234.). v. Burgsdorf Handbuch.
II. Bd. Hartig Grundſätze der Forſtdirection. Hadamar 1814. Laurop Staats-
forſtwirthſchaftslehre. Gießen 1818. Meyer Forſtdirectionslehre (ſchon mehrmals
citirt).
²⁾ Welches Verhältniß zwiſchen Wild und Wald Statt finden ſoll, das iſt
bereits bei der Lehre von den Wildbahnen und Gehegen allgemein angegeben. Die
ſpezielle Löſung der Frage hängt aber zugleich auch von der Art des Wildes ab.
§. 258.
Fortſetzung. 2) Verkehrsmittel.
2) Verkehrsmittel. Ohne Abſatz kann eine bedeutende
nachhaltige Forſtwirthſchaft nicht Statt haben. Deshalb ſind
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 312. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/334>, abgerufen am 22.12.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.